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405.3

Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS)

vom 14.09.2011 (Stand 01.09.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

eingesehen das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 1.1 Personal

1.1.1 1.1.1 Allgemeine Bestimmungen *

Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule.

Art. 2 Jährliches Gehalt

Das jährliche Gehalt des dem vorliegenden Gesetz unterstellten Personals, das über die von der Gesetzgebung verlangten Titel und/oder Diplome verfügt, entspricht der Besoldungstabelle der Funktionen, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesetzes ist (Anhang 1).

Das Gehalt des in Kapitel 3 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachstehend: Gesetz über das Lehrpersonal) genannten Personals und das Gehalt der Lehrpersonen, welche die im vorangehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, wird durch die Verordnung geregelt.

Art. 3 Anspruch

Das Lehrpersonal hat Anspruch auf ein Gehalt. Mit Ausnahme des dreizehnten Monatslohns wird dieses am Monatsende ausbezahlt und setzt sich zusammen aus:

  1. Grundbesoldung;
  2. Erfahrungsanteilen;
  3. dreizehntem Monatslohn;
  4. Sozialleistungen.

Die Lehrperson im Teilpensum wird prorata ihrer jährlichen Arbeitszeit entlöhnt. Sonderfälle bleiben vorbehalten.

Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 4 Gleichzeitiger Bezug mehrerer Gehälter

Der gleichzeitige Bezug mehrerer Gehälter ist untersagt. Vorbehalten bleiben die vom Staatsrat festgesetzten oder bewilligten Entschädigungen für zusätzliche Aufgaben.

Art. 5 Besoldungstabelle - Arbeitsmarkt

Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungsweg die in der Besoldungstabelle festgelegte Besoldung angemessen bis höchstens fünf Prozent erhöhen.

Art. 6 Erfahrungsanteile

Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 24 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 14 je 2.5 Prozent und die nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen, wobei Absatz 4 vorbehalten bleibt.

Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.

Die Anwendungsmodalitäten betreffend die Erfahrungsanteile werden in der Verordnung festgelegt.

Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Prozentsätze der Erfahrungsanteile einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.

Art. 7 Erfahrungsanteile - Tätigkeiten ausserhalb des Kantons - Frühere Tätigkeiten

Für neu angestellte Lehrpersonen werden die Unterrichtsjahre und andere berufliche Tätigkeiten, die dem erzieherischen Bereich zuzuordnen sind oder mit Bezug zum Unterrichtsbereich / zur Lehrtätigkeit ausgeführt wurden, angerechnet. Das mit der Erziehung beauftragte Departement (nachstehend: Departement) setzt die Anzahl anfänglicher Erfahrungsanteile entsprechend der Verordnung fest. Die betroffene Lehrperson hat ihre früheren beruflichen Tätigkeiten nachzuweisen.

Art. 8 Dreizehnter Monatslohn

Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat das Lehrpersonal Anrecht auf einen dreizehnten Monatslohn.

Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile. Er wird im Dezember ausbezahlt.

Art. 9 Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis

Das Lehrpersonal kommt in den Genuss derselben Leistungen wie im Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis festgelegt, betreffend:

  1. Familienzulagen;
  2. Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder;
  3. Teuerungszulage.

Art. 10 Anerkennung der Dienstjahre

Der Staat Wallis anerkennt die Diensttreue seiner Lehrpersonen durch materielle und/oder immaterielle Massnahmen. Der Staatsrat legt die Zuständigkeiten und Modalitäten für die Gewährung einer solchen Anerkennung der Diensttreue auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 11 Haftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz (UVG)

Der Staat versichert das Lehrpersonal mit einer genügenden Deckung gegen berufliche Haftpflicht. Die Bezahlung der Prämie geht zu Lasten der Versicherten.

Der Staat versichert die Lehrpersonen gegen Unfallrisiken im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).

1.1.2 1.1.2 Berufliche Vorsorge *

Art. 12 Berufliche Vorsorge

Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert. *

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, sowie die im Gesetz PKWAL vorgesehenen Übergangsbestimmungen. *

Art. 12a Massgebendes Gehalt

Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Lehrpersonen besteht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der 13. Monatslohn ist nicht versichert.

Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Lehrpersonen besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.

Art. 12b Versichertes Gehalt

Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages.

Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehaltes.

Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Lehrpersonen werden die Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das versicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.

Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.

Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.

Art. 12c Referenzrentenalter

Das Referenzrentenalter für sämtliche Lehrpersonen entspricht dem gesetzlichen AHV-Rentenalter.

Art. 12d Flexibles Rentenalter

Der Staat Wallis bietet den Lehrpersonen die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren an.

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Ausführungsbestimmungen für die Einführung des flexiblen Rentenalters festlegen.

Art. 12e Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung

Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das Lehrpersonal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert werden kann.

Art. 12f Finanzierung der Vorsorge

Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt mindestens 13 Prozent und höchstens 15,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzierung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Altersstruktur der Lehrpersonen, den langfristigen Ertragsaussichten, der Änderung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der Wirtschaftslage des Staates Wallis.

Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge können sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge gehen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.

Art. 12g AHV-Überbrückungsrenten und ihre Finanzierung

Für den Fall, dass der Rücktritt vor dem Referenzrentenalter angetreten wird, ist eine AHV-Überbrückungsrente vorgesehen.

Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 3 massgebend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL für alle Lehrpersonen 3 jährlichen maximalen AHV-Renten.

Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50 Prozent durch die Lehrperson sichergestellt.

Art. 13a Herabsetzung des Beschäftigungsgrads

Der Staatsrat sieht auf dem Verordnungsweg die Möglichkeit und die Bedingungen, insbesondere die maximale Dauer, vor, dass eine Lehrperson, ab Beginn des flexiblen Rentenalters, auf Gesuch hin die Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen um 20 Prozent, höchstens aber um sechs wöchentliche Unterrichtslektionen, herabsetzen kann.

Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.

Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrads die Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

Art. 13b Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ohne Gehaltskürzung

Der Staatsrat kann in der Verordnung die Bedingungen, insbesondere die maximale Dauer, festlegen, die es den Lehrpersonen erlauben, den Beschäftigungsgrad ohne Gehaltskürzung herabzusetzen.

Art. 13c Kapitalabfindung

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Auszahlung einer Kapitalabfindung an Lehrpersonen bei vorzeitiger Pensionierung beschliessen.

Die Höhe dieser Abfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

1.1.3 1.1.3 Klassifikationskommission *

Art. 14 Klassifikationskommission - Zusammensetzung und Auftrag

Eine Klassifikationskommission wird alle vier Jahre vom Staatsrat auf Anhören der interessierten Kreise ernannt. Der Staatsrat bezeichnet den Kommissionspräsidenten.

Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. zwei Mitglieder des Departements;
  2. ein Mitglied der Dienststelle für Personal und Organisation;
  3. zwei Mitglieder des Zentralverbands der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis;
  4. ein Mitglied der Finanzkommission des Grossen Rates;
  5. ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.

Ein Vertreter der Kantonalen Finanzverwaltung amtet als Mitglied mit beratender Stimme.

Das Sekretariat der Kommission wird vom Departement geführt.

Die Kommission überwacht die Entwicklung der verschiedenen Lehrerkategorien in Bezug auf:

  1. Grundausbildung;
  2. Weiterbildung;
  3. berufliche Anforderungen.

Sie analysiert die Besoldungsbestandteile der neuen Funktionskategorien und der Kategorien, die nicht in der Lohntabelle aufgeführt sind.

Die Kommission unterbreitet ihre Vorschläge zur Änderung der Besoldungstabelle dem Staatsrat, der sie prüft und dem Grossen Rat unterbreitet.

1.1.4 1.1.4 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, obligatorischer Dienstpflicht und im Todesfall *

Art. 15 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, obligatorischer Dienstpflicht

Eine Lehrperson, die wegen Mutterschaft, Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfall sowie obligatorischer Dienstpflicht ihren Beruf nicht ausüben kann, wird nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie das Personal der Kantonsverwaltung.

Einer Lehrperson, die ein Kind hinsichtlich Adoption aufnimmt, wird ein Urlaub zur Adoption gewährt.

Die Ausführungsbestimmungen werden in einer Verordnung festgelegt.

Art. 16 Besoldung im Todesfall

Stirbt eine dem vorliegenden Gesetz unterstellte Person während des Anstellungsverhältnisses und hinterlässt eine zu versorgende Familie, erhält diese ab dem Monat nach dem Todesfall vom Staat während drei Monaten einen dem Monatsgehalt entsprechenden Betrag ausbezahlt, unter Abzug der Leistungen der Pensionskasse.

In allen anderen Fällen wird die Bezahlung des Gehalts bis zum Ende des laufenden Monats fortgesetzt.

1.1.5 1.1.5 Öffentliches Amt und besondere Ereignisse *

Art. 20 Öffentliches Amt

Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anrecht auf Sonderurlaub.

Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet.

Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen erfordert, wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender Gehaltskürzung vorgenommen.

In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Anwendung der vorgenannten Bestimmungen in Richtlinien.

Art. 21 Besondere Ereignisse

Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlicher Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten im Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.

1.2 1.2 Organisation des Schuljahres

Art. 22 Jahresarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit teilt sich wie folgt auf:

  1. Bildung - Erziehung:
  2. 1.

    Unterrichtszeit - Unterricht in Anwesenheit der Schüler und Erziehung,

  3. 2.

    Vorund Nachbearbeitungszeit,

  4. 3.

    Zeit für den Abschluss und die Planung des Schuljahres;

  5. Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben:
  6. 1.

    Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern,

  7. 2.

    Zeit für die Schule, die dem Schuldirektor und/oder dem Departement zur Verfügung steht;

  8. Weiterbildung:
  9. 1.

    individuelle und obligatorische Weiterbildung.

Art. 23 Dauer des Unterrichtsjahrs

Die Dauer des Unterrichtsjahrs beträgt 38 effektive Unterrichtswochen; vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen der Berufsfachschulen.

Die Lehrpersonen stehen den Schuldirektionen in der Woche nach Schulschluss und in der Woche vor Schulbeginn zur Verfügung.

Die Ferien werden in der Verordnung festgelegt.

Art. 24 Sonderurlaub

Die Verordnung sieht die Bedingungen und Modalitäten für Sonderurlaube vor.

2 2 Besoldung der Lehrpersonen

2.1 2.1 Grundsätze

Art. 25 Vollständige Besoldung

Die in der Besoldungstabelle vorgesehene vollständige Besoldung wird den Lehrpersonen entrichtet, die:

  1. das vollständige Mandat in den drei vom Gesetz über das Lehrpersonal vorgesehenen Tätigkeitsbereichen erfüllen, namentlich:
  2. 1.

    Bildung - Erziehung,

  3. 2.

    Zusammenarbeit und verschiedenen Aufgaben,

  4. 3.

    Weiterbildung;

  5. die Bedingungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 29, 30, 32 und 34 vorgesehenen Anzahl Unterrichtslektionen erfüllen.

Art. 26 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben *

Die Lehrpersonen, die vom Departement festgelegte Spezialaufgaben, insbesondere die Klassenlehrerfunktion, ausführen, können eine Reduktion der Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten. *

Die Spezialaufgaben und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen werden, sind in der Verordnung festgelegt.

Art. 27 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen, die mit einer besonderen pädagogischen Funktion beauftragt sind *

Die Lehrpersonen, die eine vom Departement festgelegte besondere pädagogische Funktion ausüben, können eine Reduktion der Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten, ohne dass dies einen Einfluss auf ihre Besoldung hat. Diese Lektionen werden auf der gleichen Grundlage wie die Unterrichtslektionen entschädigt. *

Die besonderen pädagogischen Funktionen und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen oder entsprechend entschädigt werden, sind in der Verordnung festgelegt.

Im Falle einer zeitlichen Befristung dieses Mandats nehmen die Lehrpersonen mit einer besonderen pädagogischen Funktion bei der Rückkehr zur ihrer gewohnten Tätigkeit den ursprünglichen Beschäftigungsgrad wieder auf, den sie vor Mandatsantritt innehatten. Falls die Lehrpersonen ihre Funktion während der Abwesenheit teilweise reduzieren oder ganz aufgeben, werden sie ihren Kollegen gleichgestellt.

Art. 28 Dauer der Unterrichtslektion

Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.

2.2 2.2 Primarstufe *

Art. 29 Anzahl Unterrichtslektionen

Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 30 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *

Lehrpersonen, deren wöchentlicher Stundenplan über jenem der Schüler liegt, müssen Zusatztätigkeiten wahrnehmen, die ihnen von der Schuldirektion anvertraut werden, um eine Äquivalenz der Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler zu erlangen. Falls eine Lehrperson auf die Zusatztätigkeiten verzichtet, wird ihr Gehalt entsprechend gekürzt. *

Art. 29a Mehrjahresdurchschnitt

Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal 2 wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.

Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der 3 folgenden Schuljahre wiederhergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besonderen Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.

2.3 2.3 Sekundarstufe I

Art. 30 Anzahl Unterrichtslektionen

Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 25 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *

Art. 31 Mehrjahresdurchschnitt

Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.

Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.

2.4 2.4 Sekundarstufe II, allgemeine Mittelschule

Art. 32 Anzahl Unterrichtslektionen

Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen.

Für die Sportlehrer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *

Art. 33 Mehrjahresdurchschnitt

Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.

Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.

2.5 2.5 Sekundarstufe II, Berufsfachschule

Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen

Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen.

Für die Sportlehrer oder Lehrpersonen ähnlicher Fächer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *

Art. 35 Mehrjahresdurchschnitt

Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung hat.

Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwendung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.

Art. 36 Teilbesoldung

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden auch für Berufsfachschullehrpersonen im Teilzeitpensum angewendet.

Die betroffenen Berufsfachschullehrpersonen werden proportional zu ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entlöhnt.

Art. 37 Besoldung pro Unterrichtslektion

Im Rahmen von einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule hat der Lehrbeauftragte Anrecht auf Besoldung pro Unterrichtslektion.

Die Ansätze sind in den Ausführungsbestimmungen des Staatsrates festgelegt und richten sich nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit des Lehrbeauftragten.

Die Besoldung pro Unterrichtslektion kann auch monatlich berechnet werden und am Ende des Jahres wird eine definitive Abrechnung erstellt.

2.6 2.6 Stellvertretungen

Art. 38 Stellvertreter

Die Ansätze der Stellvertreter sind in der Verordnung festgelegt.

Diese sieht die Bedingungen für die Besoldung der Stellvertreter bei begründeter Abwesenheit vor.

2.7 2.7 Administrative Bestimmungen

Art. 39 Kontrolle der Absenzen

Die Belege für die Absenzen infolge von Krankheit, Unfall oder obligatorischer Dienstpflicht sind der zuständigen Dienststelle des Departements durch die Schuldirektion zuzustellen.

Die Lehrperson muss der Kantonalen Finanzverwaltung innerhalb von fünf Tagen nach abgeschlossener obligatorischer oder freiwilliger Dienstpflicht die Meldekarte für Lohnausfallentschädigung zustellen.

Art. 40 Arztzeugnis

Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall müssen grundsätzlich nach dem dritten aufeinander folgenden Unterrichtstag durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dies unabhängig des Beschäftigungsgrads.

Ausnahmsweise kann von der Schuldirektion oder der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der Abwesenheit einverlangt werden, sofern die Lehrperson vorgängig davon in Kenntnis gesetzt wurde. Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle des Departements im gleichen Sinn intervenieren.

Bei längerer Abwesenheit muss die Lehrperson alle drei Monate ein neues ärztliches Zeugnis vorweisen.

Die Meinung des Vertrauensarztes kann jederzeit verlangt werden.

Art. 41 Arztbesuche

Grundsätzlich haben Arztbesuche ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen. Die Verordnung legt die entsprechenden Bestimmungen und Modalitäten fest.

3 3 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit

Art. 42 Besoldung

Für seine Direktionsaufgaben wird der Schuldirektor (gegebenenfalls der Verantwortliche des Schulzentrums) von den Gemeinden entschädigt und für seine pädagogischen Aufgaben gemäss der Verordnung des Staatsrates subventioniert.

Für seine Unterrichtslektionen und Stellvertretungen wird die Besoldung der Lehrperson der betroffenen Unterrichtsstufe ausgerichtet.

Art. 43 Schuldirektionszeit

Die Berechnung der Schuldirektionszeit setzt sich aus mehreren Kriterien (Schulstufe(n), Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Schulhäuser, Stunden für die Betreuung der Kinder mit Stützunterricht und/oder Schülerhilfe usw.) zusammen.

Die Verordnung über die Schuldirektionen legt die Modalitäten betreffend die personellen Ressourcen fest, die für die pädagogischen und administrativen Aufgaben nötig sind.

Art. 44 Administration und Logistik

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen die Infrastruktur, die administrativen und logistischen Ressourcen gemäss den in der entsprechenden Verordnung definierten Bedingungen zur Verfügung stellen.

4 4 Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen

Art. 45 Besoldung der Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen

Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.

5 5 Schulinspektoren

Art. 46 Inspektoren der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen

Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung

Das vorliegende Gesetz hebt alle gegenteiligen kantonalen Bestimmungen auf, insbesondere das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

Das vorliegende Gesetz tritt auf das Schuljahr 2012-2013 in Kraft.

*

Das Inkrafttreten der Artikel 32 und 34 wird spätestens auf Anfang des Schuljahres 2015-2016 festgelegt.

Die Besoldungstabelle für das Lehrpersonal der Sekundarstufe I muss spätestens Ende des Schuljahres 2013-2014 überprüft werden.

T1 T1 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 12. Mai 2022 *

Art. T1-1

Sieht eine Anstellungsverfügung oder ein Entscheid über einen Funktionswechsel, der eine Lohnerhöhung des Lehrpersonals für das Schuljahr 2022/2023 zur Folge hat, eine Kürzung des Anfangslohns im Sinne von Artikel 3a des vorliegenden Gesetzes vor, so wird diese Kürzung mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2022 hinfällig.

T2 T2 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 15. März 2024 *

Art. T2-2

Um einem Lehrkräftemangel entgegenzuwirken, kann der Staatsrat innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Anforderungen an die Titel/Diplome des Lehrpersonals lockern.

A1 A1 Anhang 1 zu Artikel 2

Art. A1-1 Lohntabelle der Lehrpersonen

  1. Stufe

    Diplome

    Lohnklasse

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (min. 100%)

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (max. 145%)

    Primarstufe

    Pädagogisches Diplom Kindergarten, Primarstufe oder höhere Stufe

    16

    Fr. 76'380

    Fr. 110'751

    Primarstufe

    Diplom für den Unterricht TG/TW

    22

    Fr. 68'713

    Fr. 99'634

    Primarstufe

    ohne pädagogische Ausbildung (Kindergartenoder Primarschulunterricht)

    32

    Fr. 64'081

    Fr. 92'918

    Primarstufe

    ohne pädagogische Ausbildung (TG/TW)

    23

    Fr. 57'694

    Fr. 83'656

    Primarstufe

    Kantonales Diplom in schulischer Heilpädagogik

    17

    Fr. 80'158

    Fr. 116'229

    Primarstufe

    Diplom EDK in schulischer Heilpädagogik

    17

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

  1. Stufe

    Diplome

    Lohnklasse

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (min. 100%)

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (max. 145%)

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Universitärer Bachelor mit Unterrichtsfach

    14

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Bachelor FH mit Unterrichtsfach

    14

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Eidgenössischer Fachausweis

    14

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines Konservatoriums

    14

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Bachelor FH in einem Fach und Lehrdiplom in einem anderen Fach mit pädagogischer Ausbildung

    14

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Diplom EDK in schulischer Heilpädagogik

    14

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Kantonales Diplom in schulischer Heilpädagogik

    17

    Fr. 80'158

    Fr. 116'229

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Kantonales Diplom HW/Werken/Bildende Künste/Musik mit pädagogischer Ausbildung

    17

    Fr. 80'158

    Fr. 116'229

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Universitärer Bachelor mit Unterrichtsfach

    15

    Fr. 78'277

    Fr. 113'502

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Bachelor FH mit Unterrichtsfach

    15

    Fr. 78'277

    Fr. 113'502

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Eidgenössischer Fachausweis

    15

    Fr. 78'277

    Fr. 113'502

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Berufsqualifizierendes Diplom eines Konservatoriums ohne pädagogische Ausbildung

    15

    Fr. 78'277

    Fr. 113'502

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Pädagogische Ausbildung Primarstufe (und Anmeldebestätigung bei fehlender akademischer Ausbildung)

    15

    Fr. 78'277

    Fr. 113'502

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Universitärer Bachelor ohne Unterrichtsfach mit pädagogischer Ausbildung

    15

    Fr. 78'277

    Fr. 113'502

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Universitärer Bachelor ohne Unterrichtsfach ohne pädagogische Ausbildung

    19

    Fr. 73'780

    Fr. 106'981

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Ohne akademisches Diplom oder tiefere Ausbildung als universitärer Bachelor mit pädagogischer Ausbildung

    19

    Fr. 73'780

    Fr. 106'981

    Sekundarstufe 1 (OS)

    Ohne akademisches Diplom oder tiefere Ausbildung als universitärer Bachelor für den Unterricht in den Fächern Handarbeit oder Hauswirtschaft ohne pädagogische Ausbildung

    21

    Fr. 66'113

    Fr. 95'864

  1. Stufe

    Diplome

    Lohnklasse

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (min. 100%)

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (min. 100%)

    Allgemeine Mittelschule

    Universitärer Master/Master FH mit Unterrichtsfach

    9

    Fr. 104'792

    Fr. 151'949

    Allgemeine Mittelschule

    Eidgenössisches Diplom

    9

    Fr. 104'792

    Fr. 151'949

    Allgemeine Mittelschule

    Berufsqualifizierendes Diplom eines Konservatoriums mit pädagogischer Ausbildung

    9

    Fr. 104'792

    Fr. 151'949

    Allgemeine Mittelschule

    Universitärer Master/Master FH mit Unterrichtsfach

    10

    Fr. 87'963

    Fr. 127'547

    Allgemeine Mittelschule

    Eidgenössisches Diplom

    10

    Fr. 87'963

    Fr. 127'547

    Allgemeine Mittelschule

    Berufsqualifizierendes Diplom eines Konservatoriums ohne pädagogische Ausbildung

    10

    Fr. 87'963

    Fr. 127'547

    Allgemeine Mittelschule

    Eidgenössischer Fachausweis

    10

    Fr. 87'963

    Fr. 127'547

    Allgemeine Mittelschule

    Universitärer Bachelor/Bachelor FH

    10

    Fr. 87'963

    Fr. 127'547

    Allgemeine Mittelschule

    Lehrdiplom Sekundarstufe (LDS) mit pädagogischer Ausbildung

    10

    Fr. 87'963

    Fr. 127'547

    Allgemeine Mittelschule

    Ohne Diplom oder tiefere Ausbildung als universitärer Bachelor mit pädagogischer Ausbildung

    11

    Fr. 82'081

    Fr. 119'018

    Allgemeine Mittelschule

    Eidgenössischer Fachausweis

    12

    Fr. 80'158

    Fr. 116'229

    Allgemeine Mittelschule

    Universitärer Bachelor/Bachelor FH

    12

    Fr. 80'158

    Fr. 116'229

    Allgemeine Mittelschule

    Lehrdiplom Sekundarstufe (LDS) ohne pädagogische Ausbildung

    12

    Fr. 80'158

    Fr. 116'229

    Allgemeine Mittelschule

    Ohne Diplom oder tiefere Ausbildung als universitärer Bachelor ohne pädagogische Ausbildung

    13

    Fr. 66'113

    Fr. 95'864

  1. Stufe

    Diplome

    Lohnklasse

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (min. 100%)

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (max. 145%)

    Berufsfachschule

    Universitärer Master/Master FH mit pädagogischer Ausbildung

    3

    Fr. 104'792

    Fr. 151'949

    Berufsfachschule

    Universitärer Bachelor/Bachelor FH mit pädagogischer Ausbildung

    5

    Fr. 96'057

    Fr. 139'283

    Berufsfachschule

    Eidgenössisches Diplom/Meisterprüfung mit pädagogischer Ausbildung

    5

    Fr. 96'057

    Fr. 139'283

    Berufsfachschule

    Diplom höherer Fachschule (HF) mit pädagogischer Ausbildung

    6

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Berufsfachschule

    Eidgenössischer Fachausweis mit pädagogischer Ausbildung

    6

    Fr. 89'984

    Fr. 130'477

    Berufsfachschule

    Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit pädagogischer Ausbildung

    7

    Fr. 82'081

    Fr. 119'018

  1. Stufe

    Diplome

    Lohnklasse

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (min. 100%)

    Jahreslohn inkl. 13. Monatslohn (max. 145%)

    Direktionsund/oder Aufsichtsfunktion

    Pädagogischer Berater des Sonderschulwesens

    30

    Fr. 98'171

    Fr. 142'347

    Direktionsund/oder Aufsichtsfunktion

    Schulinspektor der obligatorischen Schulzeit

    29

    Fr. 104'792

    Fr. 151'949

    Direktionsund/oder Aufsichtsfunktion

    Schulinspektor der Allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule

    28

    Fr. 119'408

    Fr. 173'141

    Direktionsund/oder Aufsichtsfunktion

    Direktor einer Allgemeinen Mittelschule oder einer Berufsfachschule

    28

    Fr. 119'408

    Fr. 173'141

    Direktionsund/oder Aufsichtsfunktion

    Sektionschef einer Berufsfachschule

    2

    Fr. 107'099

    Fr. 155'294

Referenz Jahr 2010

Egress

CSW BO/Abl. 38/2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

14.09.2011

01.09.2012

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 38/2011

12.03.2014

01.09.2015

Art. 3a

eingefügt

BO/Abl. 15/2014

12.03.2014

01.09.2015

Art. 26

Titel geändert

BO/Abl. 15/2014

12.03.2014

01.09.2015

Art. 26 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 15/2014

12.03.2014

01.09.2015

Art. 27

Titel geändert

BO/Abl. 15/2014

12.03.2014

01.09.2015

Art. 27 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 15/2014

12.03.2014

01.09.2015

Art. 32 Abs. 2

eingefügt

BO/Abl. 15/2014

12.03.2014

01.09.2015

Art. 34 Abs. 2

eingefügt

BO/Abl. 15/2014

16.12.2014

01.01.2015

Art. 29 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 4/2015

16.12.2014

01.01.2015

Art. 48 Abs. 2

aufgehoben

BO/Abl. 4/2015

10.11.2016

01.01.2018

Art. 3a

eingefügt

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 26

Titel geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 26 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 27

Titel geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 27 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 29 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 32 Abs. 2

eingefügt

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 34 Abs. 2

eingefügt

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2018

Art. 48 Abs. 2

aufgehoben

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

14.12.2018

01.01.2020

Titel 1.1.1

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Titel 1.1.2

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12 Abs. 2

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12a

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12b

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12c

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12d

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12e

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12f

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 12g

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 13

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 13a

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 13b

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 13c

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Titel 1.1.3

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Titel 1.1.4

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 17

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 18

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Art. 19

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

14.12.2018

01.01.2020

Titel 1.1.5

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

12.05.2022

01.09.2022

Art. 3a

aufgehoben

RO/AGS 2022-069

12.05.2022

01.09.2022

Titel T1

eingefügt

RO/AGS 2022-069

12.05.2022

01.09.2022

Art. T1-1

eingefügt

RO/AGS 2022-069

15.03.2024

01.09.2024

Titel 2.2

geändert

RO/AGS 2024-087

15.03.2024

01.09.2024

Art. 29 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2024-087

15.03.2024

01.09.2024

Art. 29 Abs. 2

geändert

RO/AGS 2024-087

15.03.2024

01.09.2024

Art. 29a

eingefügt

RO/AGS 2024-087

15.03.2024

01.09.2024

Art. 30 Abs. 1

geändert

RO/AGS 2024-087

15.03.2024

01.09.2024

Titel T2

eingefügt

RO/AGS 2024-087

15.03.2024

01.09.2024

Art. T2-2

eingefügt

RO/AGS 2024-087

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

14.09.2011

01.09.2012

Erstfassung

BO/Abl. 38/2011

Titel 1.1.1

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 3a

12.03.2014

01.09.2015

eingefügt

BO/Abl. 15/2014

Art. 3a

10.11.2016

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 3a

12.05.2022

01.09.2022

aufgehoben

RO/AGS 2022-069

Titel 1.1.2

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12 Abs. 1

14.12.2018

01.01.2020

geändert

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12 Abs. 2

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12a

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12b

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12c

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12d

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12e

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12f

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 12g

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 13

14.12.2018

01.01.2020

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 13a

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 13b

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 13c

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Titel 1.1.3

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Titel 1.1.4

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 17

14.12.2018

01.01.2020

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 18

14.12.2018

01.01.2020

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 19

14.12.2018

01.01.2020

aufgehoben

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Titel 1.1.5

14.12.2018

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2019-105, 2019-106

Art. 26

12.03.2014

01.09.2015

Titel geändert

BO/Abl. 15/2014

Art. 26

10.11.2016

01.01.2018

Titel geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 26 Abs. 1

12.03.2014

01.09.2015

geändert

BO/Abl. 15/2014

Art. 26 Abs. 1

10.11.2016

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 27

12.03.2014

01.09.2015

Titel geändert

BO/Abl. 15/2014

Art. 27

10.11.2016

01.01.2018

Titel geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 27 Abs. 1

12.03.2014

01.09.2015

geändert

BO/Abl. 15/2014

Art. 27 Abs. 1

10.11.2016

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Titel 2.2

15.03.2024

01.09.2024

geändert

RO/AGS 2024-087

Art. 29 Abs. 1

16.12.2014

01.01.2015

geändert

BO/Abl. 4/2015

Art. 29 Abs. 1

10.11.2016

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 29 Abs. 1

15.03.2024

01.09.2024

geändert

RO/AGS 2024-087

Art. 29 Abs. 2

15.03.2024

01.09.2024

geändert

RO/AGS 2024-087

Art. 29a

15.03.2024

01.09.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-087

Art. 30 Abs. 1

15.03.2024

01.09.2024

geändert

RO/AGS 2024-087

Art. 32 Abs. 2

12.03.2014

01.09.2015

eingefügt

BO/Abl. 15/2014

Art. 32 Abs. 2

10.11.2016

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 34 Abs. 2

12.03.2014

01.09.2015

eingefügt

BO/Abl. 15/2014

Art. 34 Abs. 2

10.11.2016

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 48 Abs. 2

16.12.2014

01.01.2015

aufgehoben

BO/Abl. 4/2015

Art. 48 Abs. 2

10.11.2016

01.01.2018

aufgehoben

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Titel T1

12.05.2022

01.09.2022

eingefügt

RO/AGS 2022-069

Art. T1-1

12.05.2022

01.09.2022

eingefügt

RO/AGS 2022-069

Titel T2

15.03.2024

01.09.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-087

Art. T2-2

15.03.2024

01.09.2024

eingefügt

RO/AGS 2024-087