Die für eine langfristige Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte erforderlichen Bewirtschaftungsbedingungen werden im Vertrag festgelegt.
Als Grundregel gilt, dass keine Pestizide eingesetzt werden dürfen und dass die Vegetation nicht abgebrannt wird. Im Weitern sind folgende Bedingungen anwendbar:
- Trockenstandorte:
- 1.
Schnitt grundsätzlich ab den vertraglich festgelegten Terminen für die voralpine Hügelzone und die Bergzonen I bis IV,
- 2.
Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
- 3.
angepasste Bewässerung, gemäss Standort zu bestimmen,
- 4.
kein Dünger, ausgenommen Mist im Herbst,
- 5.
keine Beweidung (ausgenommen eine Herbstweide von kurzer Dauer, an geeigneten Standorten);
- Streuewiesen und Moore:
- 1.
Schnitt zwischen anfangs September und Ende März, mindestens einmal alle drei Jahre,
- 2.
Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
- 3.
kein Dünger,
- 4.
keine Beweidung;
- Traditionelle Kulturlandschaften:
- 1.
Schutz und Unterhalt der die Landschaft bestimmenden Elemente gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes,
- 2.
Beibehaltung der traditionellen Bewirtschaftungsmethoden unter Schonung der Umwelt;
- Ökologische Ausgleichsflächen:
- 1.
Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen basierend auf einem biologisch fundierten Konzept,
- 2.
Schutz der ökologischen Ausgleichsflächen vor schädigenden Auswirkungen der Intensivlandwirtschaft;
- Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen:
- 1.
Die Bedingungen werden aufgrund der zu schützenden Arten bestimmt;
- Rebberge mit Trockensteinmauern, Hecken, Feldgehölzen und Trockenrasen:
- 1.
keine Helikopter-Sprühflüge,
- 2.
Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen der Integrierten Produktion oder des Bio-Landbaus.
Unter typischen Landschaftselementen der traditionellen Kulturlandschaft versteht man Hecken, Suonen, Hochstammobstbäume, Terrassen mit Trockensteinmauern, traditionell bewirtschaftete Getreide- und Kartoffeläcker usw. Unter Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen versteht man die Le-bensräume der geschützten, seltenen oder bedrohten Arten gemäss dem Anhang in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung oder der von der Bundesinstanz veröffentlichten oder anerkannten Roten Listen.
Für Flächen, die mit künstlichen, modernen Bewässerungsanlagen ausgestattet sind, kann grundsätzlich kein Vertrag abgeschlossen werden.
Abweichungen oder andere für die Erhaltung der ökologischen Werte des Standorts entsprechende Bedingungen können im Bewirtschaftungsvertrag aufgenommen werden.