Die Dienststelle berät die Gemeinden und Einzelpersonen über Vorbeugung und Feuerbekämpfung; die Dienststelle fördert die systematische Aufklärung der Bevölkerung. *
Jedermann ist im Rahmen seiner Tätigkeiten verpflichtet, vorbeugende Brandschutzmassnahmen zu treffen, insbesondere betreffend:
- den Unterhalt des Eigentums, das Erstellen von Gebäuden, die elektrischen Installationen, die Heizungseinrichtungen und Brandschutzanlagen;
- den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen mit besonderer Feuergefahr;
- den Transport, die Lagerung und die Verwendung von feuergefährlichen, explosiven und giftigen Stoffen.
Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die anwendbaren technischen Vorschriften zur Vorbeugung gegen Brände, die regelmässige Information der Bevölkerung und die Zusammenarbeit mit den übrigen zuständigen Instanzen. *
Wenn es die Umstände erfordern, zum Beispiel während Trockenperioden, verbietet oder beschränkt das Departement das Anzünden von Feuern oder Feuerwerkskörpern im Freien auf dem gesamten oder auf einem Teil des Kantonsgebiets. Dieser Entscheid muss im Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Gemeindebehörden mit einem Schreiben mitgeteilt werden. *
Im Rahmen des Bundesrechts sind die Munizipalgemeinden zuständig zum Erlass besonderer Massnahmen betreffend den Unterhalt des Eigentums, namentlich in Bezug auf die Beseitigung von dürrem Gras. *