Lexipedia

611.6

Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen

vom 15.03.2023 (Stand 15.03.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 32, 38 und 42 der Kantonsverfassung;

eingesehen Artikel 22b des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Obergrenze

Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.

Art. 2 Einlage

Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen.

Egress

CSW RO/AGS 2023-046

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

15.03.2023

15.03.2023

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 2023-046

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

15.03.2023

15.03.2023

Erstfassung

RO/AGS 2023-046