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641.5

Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge

vom 16.09.2004 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958;

eingesehen die Artikel 24, 31 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;

auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

Art. 1 Steuerpflicht

Der Kanton erhebt eine Steuer auf die Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton Wallis immatrikuliert sind.

Art. 2 Zuständige Behörde

Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, nachstehend Dienststelle genannt, wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; die Zuständigkeit des Departements und des Staatsrats bleibt vorbehalten.

Die Dienststelle bestimmt, in welche Steuerkategorie jedes Fahrzeug einzuteilen ist.

Die Dienststelle legt entsprechend die Steuer für neue Fahrzeugkategorien fest, die auf den Markt kommen.

Art. 3 Steuersubjekt Befreiung

Die Steuer wird vom Fahrzeughalter von der Erteilung der Kontrollschilder an bis zu deren Rückgabe geschuldet.

Von der Steuer befreit sind:

  1. Fahrzeuge des Bundes, des Staates Wallis, der Gemeinden sowie der interkommunalen Gruppenverbänden;
  2. Fahrzeuge von bedürftigen behinderten Personen, die für ihre Fortbewegung auf ein solches Transportmittel angewiesen sind.

Auf Verlangen kann das zuständige Departement Anstalten oder Unternehmen, die der Allgemeinheit dienen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.

Auf Anfrage bewilligt die zuständige Dienststelle eine vollständige oder teilweise Befreiung von 50 Prozent für Schneepistenfahrzeuge. Unter diese Kategorie fallen Arbeitskarren oder Arbeitsmaschinen mit Raupen, die speziell zur Verbesserung der Schneequalität für die Ausführung der wichtigsten Schneesportarten konzipiert wurden. *

Der Staatsrat befreit Fahrzeuge, die besonders umweltfreundlichen Normen entsprechen, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise von der Steuer.

Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und konsularischen Privilegien und die Immunität bleiben vorbehalten.

Art. 4 Veranlagung

Der Betrag der Steuer wird für jede Fahrzeugart nach der Tabelle in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes festgesetzt.

Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge.

Der Fahrzeughalter hat der Dienststelle alle Gegebenheiten zu melden, die auf die Besteuerung nach dem vorliegenden Gesetz einen Einfluss haben könnten.

Art. 5 Steuertabelle

Die jährliche Steuer ist wie folgt festgesetzt:

  1. Motorfahrzeuge und Arbeitsmaschinen:
  2. 1.

    Motorfahrzeuge für die Personenbeförderung bis höchstens 9 Plätze (inklusive Fahrer) und für den Warentransport bis höchstens 3'500kg Gesamtgewicht:

  3. 1.1.

    bis zu einem Hubraum von 1'000cm³

    Fr. 145

  4. 1.1.1.

    Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 1'300cm³

    Fr. 11.50

  5. 1.2.

    von einem Hubraum von 1'301cm³ bis 1'400cm³

    Fr. 200

  6. 1.2.1.

    Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 2'900cm³

    Fr. 11.50

  7. 1.3.

    von einem Hubraum von 2'901cm³ bis 3'000cm³

    Fr. 400

  8. 1.3.1.

    Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon

    Fr. 11.50

  9. 2.

    Motorfahrzeuge für den Warentransport mit über 3'500kg Gesamtgewicht:

  10. 2.1.

    bis 4'000kg Gesamtgewicht

    Fr. 400

  11. 2.1.1.

    Zuschlag je zusätzliche 1'000kg Gesamtgewicht oder einen Bruchteil davon, bis höchstens 15'000kg

    Fr. 57.50

  12. 2.2.

    von 15'001kg bis 23'000kg

    Fr. 1'500

  13. 2.3.

    von 23'001kg bis 32'000kg

    Fr. 1'750

  14. 2.4.

    ab 32'001kg

    Fr. 2'000

  15. 3.

    Motorfahrzeuge zur Personenbeförderung mit 10 und mehr Plätzen (inklusive Fahrer):

  16. 3.1.

    *

    pro Sitzplatz

    Fr. 24

  17. 3.2.

    *

    pro Stehplatz

    Fr. 12

  18. 4.

    Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren:

  19. 4.1.

    bis 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 60

  20. 4.2.

    über 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 115

  21. 5.

    Motorkarren:

  22. 5.1.

    bis 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 115

  23. 5.2.

    über 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 230

  24. 6.

    Traktoren von Industriebetrieben mit einem Anhänger

    Fr. 460

  25. 7.

    Schwere Motorfahrzeuge, die als Wohnung dienen oder deren Karosserie als Lokal dient:

  26. 7.1.

    bis 10'000kg Gesamtgewicht

    Fr. 575

  27. 7.2.

    über 10'000kg Gesamtgewicht

    Fr. 920

  28. Motorräder aller Art, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und industrielle Motoreinachser:
  29. 1.

    leichte Motorräder oder Leichtmotorfahrzeuge:

    Fr. 40

  30. 2.1.

    Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge bis 125cm³

    Fr. 50

  31. 2.2.

    Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge von 126 bis 500cm³

    Fr. 65

  32. 2.3.

    Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge über 500cm³

    Fr. 75

  33. 3.

    industrielle Motoreinachser

    Fr. 65

  34. Motorfahrräder

    Fr. 17

  35. Landwirtschaftsfahrzeuge:
  36. 1.

    Traktoren

    Fr. 60

  37. 2.

    Motorkarren, Arbeitskarren und Anhänger

    Fr. 35

  38. 3.

    Motoreinachser

    Fr. 25

  39. Anhänger:
  40. 1.

    Anhänger und Sattelanhänger für die Personenbeförderung oder den Warentransport:

  41. 1.1.

    bis 2'000kg Gesamtgewicht

    Fr. 90

  42. 1.2.

    von 2'001kg bis 10'000kg Gesamtgewicht

    Fr. 240

  43. 1.3.

    über 10'000kg Gesamtgewicht

    Fr. 370

  44. 2.

    Gepäckanhänger

    Fr. 65

  45. 3.

    Motorradanhänger für den Warentransport

    Fr. 17

  46. 4.

    Wohnwagen und Anhänger für Sportgeräte:

  47. 4.1.

    bis 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 92

  48. 4.2.

    über 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 240

  49. 5.

    Anhänger deren Karosserie als Lokal dient (Werkstätte, Büro, Garderobe):

  50. 5.1.

    bis 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 90

  51. 5.2.

    über 3'500kg Gesamtgewicht

    Fr. 240

  52. 6.

    Arbeitsanhänger

    Fr. 65

  53. Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Hybridfahrzeuge:
  54. 1.

    Motorräder

    Fr. 35

  55. 2.

    *

    Autobusse, pro Sitzplatz

    Fr. 11.50

  56. 2.1.

    *

    Autobusse, pro Stehplatz

    Fr. 5.75

  57. 3.

    andere Fahrzeuge:

  58. 3.1.

    bis 10kW

    Fr. 90

  59. 3.1.1.

    *

    Zuschlag je zusätzliche 30kW oder einen Bruchteil davon

    Fr. 15

  60. 3.2.

    *

  61. 4.

    Die Hybridfahrzeuge werden gemäss Buchstabe a besteuert

  62. Händlerschilder:
  63. 1.

    für Motorräder aller Art

    Fr. 80

  64. 2.

    für leichte und schwere Motorfahrzeuge aller Art

    Fr. 400

  65. 3.

    für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge aller Art

    Fr. 80

  66. 4.

    für Anhänger aller Art

    Fr. 80

  67. 5.

    *

    für Arbeitsmaschinen

    Fr. 80

Bei jeder Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um fünf Prozent kann der Staatsrat den Betrag der Steuer im selben Ausmass anheben. Bruchteile, die bei der letzten Anpassung nicht berücksichtigt wurden, werden bei der folgenden berücksichtigt. Auf Teilbeträge von unter einem Franken wird verzichtet.

Art. 6 Steuerperiode

Die Steuer wird für das volle Kalenderjahr erhoben. Sie ist einmal jährlich spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen. *

Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres ausgegeben werden, ist die Steuer ab dem Ausgabetag fällig und wird bis zum 31. Dezember berechnet. *

Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres abgegeben werden, wird die Steuer ab dem Folgetag nach ihrer Rückgabe nicht mehr geschuldet. *

Art. 7 Verlegung des Standorts

Die Besteuerungszeiträume für Fahrzeuge, deren Standort von einem Kanton in einen anderen verlegt wird, unterliegen dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr. *

Art. 8 Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer auf das neue Fahrzeug ab dem Tag berechnet, an dem es in Verkehr gesetzt wird, und die Steuer auf das alte Fahrzeug ist ab diesem Tag nicht mehr fällig. *

Bei einem Ersatz des Fahrzeugs im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften bleibt das ersetzte Fahrzeug der Steuer unterworfen. Das Ersatzfahrzeug wird nicht besteuert.

Art. 9 Hinterlegung der Schilder

Der Halter, der ein Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen will, kann dies tun, indem er die Annullierung seines Fahrzeugausweises beantragt. *

Er kann die Kontrollschilder seines Fahrzeugs auch bei der von der Dienststelle bezeichneten Stelle hinterlegen oder sie definitiv annullieren lassen. *

Steuern, die der Halter bei einer Hinterlegung vor Jahresende zu viel bezahlt hat, werden der betreffenden Person zurückerstattet. *

Art. 10 Wechselschilder

Wenn gemäss den Vorschriften des Bundes über die Haftpflicht-Versicherung im Strassenverkehr mehrere gleichartige Fahrzeuge für dieselbe Schildernummer und auf denselben Halter immatrikuliert sind, wird die Steuer für das am höchsten besteuerte Fahrzeug in vollem Unfang erhoben.

Art. 11 Auswechselbare Karosserie

Bei Personenwagen, die mit einer auswechselbaren Karosserie versehen sind, entspricht die geschuldete Steuer derjenigen der Kategorie, die am höchsten besteuert wird.

Art. 12 Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder

Wenn die Steuer nicht in der von der Dienststelle festgesetzten Frist bezahlt wird, verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des Fahrzeugs.

Wird die Angelegenheit nicht innert der in der Entzugsverfügung festgesetzten Frist geregelt, beschlagnahmt die Polizei die Schilder und den Fahrzeugausweis des Fahrzeugs.

Art. 13 Nachträgliche Veranlagung und Gesuch um Steuerrückerstattung

Wenn die Steuer nicht erhoben oder ein zu geringer Betrag festgesetzt wurde, setzt die Dienststelle eine Nachsteuer für die im Steuerjahr und für die in den vorangegangenen fünf Steuerperioden geschuldete Steuer fest.

Wenn die Steuer irrtümlich erhoben wurde, kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung des Betrags verlangen, der für das laufende Steuerjahr und die fünf vorangegangenen Steuerperioden bezahlt wurde.

Art. 14 Rechtsmittel

Der Halter kann bei der Dienststelle innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache gegen die Steuerrechnung einreichen.

Die Einsprache muss begründet sein und die Rechtsbegehren sowie die angegebenen Beweismittel enthalten.

Der Einspracheentscheid der Dienststelle kann anschliessend gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

Art. 15 Strafbestimmungen

Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird von der Dienststelle mit einer Busse zwischen 50 und 1'000 Franken bestraft.

Erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren werden durch die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, insbesondere das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, werden aufgehoben.

Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und setzt das Datum des In-Kraft-Tretens fest.

Egress

CSW BO/Abl. 39/2004, 53/2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

16.09.2004

01.01.2005

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 39/2004, 53/2004

17.03.2011

01.01.2012

Art. 5 Abs. 1, f), 3.1.1.

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 5 Abs. 1, f), 3.2.

eingefügt

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 6 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 6 Abs. 2

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 6 Abs. 3

eingefügt

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 7 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 8 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 9 Abs. 1

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 9 Abs. 2

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

17.03.2011

01.01.2012

Art. 9 Abs. 3

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

16.12.2014

01.01.2015

Art. 5

totalrevidiert

BO/Abl. 4/2015

10.11.2016

01.01.2018

Art. 5

totalrevidiert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

10.11.2016

01.01.2020

Ingress

geändert

RO/AGS 2021-132, 2021-133

10.11.2016

01.01.2020

Art. 3 Abs. 3

bis

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

10.11.2016

01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, a), 3.1.

geändert

RO/AGS 2021-132, 2021-133

10.11.2016

01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, a), 3.2.

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

10.11.2016

01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, f), 2.

geändert

RO/AGS 2021-132, 2021-133

10.11.2016

01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, f), 2.1.

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

10.11.2016

01.01.2020

Art. 5 Abs. 1, g), 5.

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

14.11.2024

01.01.2025

Art. 5 Abs. 1, f), 3.1.1.

geändert

RO/AGS 2024-148

14.11.2024

01.01.2025

Art. 5 Abs. 1, f), 3.2.

aufgehoben

RO/AGS 2024-148

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

16.09.2004

01.01.2005

Erstfassung

BO/Abl. 39/2004, 53/2004

Ingress

10.11.2016

01.01.2020

geändert

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 3 Abs. 3

bis

10.11.2016

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 5

16.12.2014

01.01.2015

totalrevidiert

BO/Abl. 4/2015

Art. 5

10.11.2016

01.01.2018

totalrevidiert

BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 5 Abs. 1, a), 3.1.

10.11.2016

01.01.2020

geändert

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 5 Abs. 1, a), 3.2.

10.11.2016

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 5 Abs. 1, f), 2.

10.11.2016

01.01.2020

geändert

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 5 Abs. 1, f), 2.1.

10.11.2016

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 5 Abs. 1, f), 3.1.1.

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 5 Abs. 1, f), 3.1.1.

14.11.2024

01.01.2025

geändert

RO/AGS 2024-148

Art. 5 Abs. 1, f), 3.2.

17.03.2011

01.01.2012

eingefügt

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 5 Abs. 1, f), 3.2.

14.11.2024

01.01.2025

aufgehoben

RO/AGS 2024-148

Art. 5 Abs. 1, g), 5.

10.11.2016

01.01.2020

eingefügt

RO/AGS 2021-132, 2021-133

Art. 6 Abs. 1

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 6 Abs. 2

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 6 Abs. 3

17.03.2011

01.01.2012

eingefügt

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 7 Abs. 1

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 8 Abs. 1

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 9 Abs. 1

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 9 Abs. 2

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011

Art. 9 Abs. 3

17.03.2011

01.01.2012

geändert

BO/Abl. 15/2011, 46/2011