Lexipedia

705.104

Beschluss welcher die Gebühren betreffend die vom kantonalen Bausekretariat behandelten Baugesuche festsetzt

vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Februar 1996;

eingesehen Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 und 62 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996;

auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1

Das kantonale Bausekretariat erhebt bei den betroffenen Gemeindeverwaltungen gemäss nachfolgendem Tarif folgende Gebühren:

  1. Abbruch von Bauten

    Fr. 100 bis 500

  2. Bau von Mauern und Einfriedungen

    Fr. 100 bis 500

  3. geringfügige Umbauten

    Fr. 100 bis 500

  4. für Reklameeinrichtungen, je

    Fr. 100 bis 500

  5. Zisterne, Tankstelle

    Fr. 100 bis 500

  6. Installation zur Gewinnung von Energie

    Fr. 100 bis 500

  7. Bau einer Garage mit einer Box

    Fr. 200

  8. Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
  9. landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser

    Fr. 100 bis 500

  10. kleine Bauten

    Fr. 100 bis 500

  11. Sportanlagen

    Fr. 100 bis 500

  12. Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche

    Fr. 200 bis 1'000

  13. Ausbeuten von Material

    Fr. 500 bis 1'000

  14. Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrieoder Geschäftsgebäudes, gemäss Kostenvoranschlag (BKP):
  15. 1.

    bis zu einer Million inbegriffen

    2‰, Minimum Fr. 200

  16. 2.

    über eine Million

    Fr. 3'000 bis 4'000

  17. kompliziertes Dossier:

    bis zu Fr. 15'000

  18. negativen Synthesenbericht, der zu einem ablehnenden Entscheid seitens der Gemeindeverwaltung führt

    Fr. 200 bis 1'000

  19. Zusammenarbeit mit den Gemeinden: gemäss ordentlichem Tarif der Kosten in Verwaltungssachen

Die Rechnungen betreffend die Kosten und Gebühren sind mit jedem Synthesebericht an die Gemeindeverwaltungen zu richten. Fünf Prozent vom Betrag dieser Kosten und Gebühren sind zur Deckung der kommunalen Inkassokosten abzuziehen.

Art. 2

Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

Art. 3

Die durch das kantonale Bausekretariat zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen und sozialen Zweck erstellt werden.

Art. 4

Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Bausekretariats zu entrichten.

Art. 5

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.

Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.

Egress

CSW BO/Abl. 31/2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

14.07.2004

02.08.2004

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 31/2004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

14.07.2004

02.08.2004

Erstfassung

BO/Abl. 31/2004