Das vorliegende Reglement setzt die Gebühren und deren Erhebungsweise für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee fest soweit dies nicht in Spezialgesetzen geregelt ist.
725.109
Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee
vom 10.12.2025 (Stand 01.01.2026)
Präambel
eingesehen Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG);
auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Die Gebühren werden in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Gebührenpflichtigen und der für das öffentliche Eigentum resultierenden Nachteile festgesetzt.
Die Gebühren werden in der Regel jährlich erhoben. Sie betragen zwischen 100 und 50'000 Franken.
In Ausnahmefällen setzt die zuständige Behörde eine einmalig zu entrichtende Gebühr fest.
Ab Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden die Gebühren an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden, wobei als Basisindex derjenige vom Januar 2026 gilt. Die Indexierung erfolgt jährlich, und als Referenzindex gilt derjenige vom September des (jeweiligen) Rechnungsjahres.
Zur Berechnung der Indexierung wird der Quotient der beiden Indizes (Referenzindex geteilt durch den Basisindex) mit dem Ausgangsbetrag der Gebühr multipliziert.
Wenn die Bewilligung oder Konzession einem gemeinnützigen Zweck dient und der Gesuchsteller keinen finanziellen Gewinn daraus erzielt, ist eine pauschale Mindestgebühr zu entrichten.
Art. 3 Tarife für die jährlichen Gebühren
Der Betrag der jährlichen Gebühren bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
- unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
8 Franken/m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
6 Franken/m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
4 Franken/m²
- 4.
ausserorts
2 Franken/m²
- bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
10 Franken/m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
8 Franken/m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
6 Franken/m²
- 4.
ausserorts
3 Franken/m²
- unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
16 Franken/m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
12 Franken/m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
8 Franken/m²
- 4.
ausserorts
4 Franken/m²
- bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
18 Franken/m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
14 Franken/m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
10 Franken/m²
- 4.
ausserorts
5 Franken/m²
- Standplatz für einen Kiosk oder temporärer Stand:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
20 Franken/Jahr und m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
16 Franken/Jahr und m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
12 Franken/Jahr und m²
- 4.
ausserorts
6 Franken/Jahr und m²
Der Betrag der jährlichen Gebühren bei der Nutzung von Parkplätzen im Sondergebrauch bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
- unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
480 Franken/20m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
240 Franken/20m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
120 Franken/20m²
- 4.
ausserorts
100 Franken/20m²
- bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
520 Franken/20m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
280 Franken/20m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
160 Franken/20m²
- 4.
ausserorts
100 Franken/20m²
- unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
600 Franken/20m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
360 Franken/20m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
240 Franken/20m²
- 4.
ausserorts
160 Franken/20m²
- bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
640 Franken/20m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
400 Franken/20m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
280 Franken/20m²
- 4.
ausserorts
220 Franken/20m²
- bestehender Unterstand:
- 1.
in einem Hauptort, Stadtzentrum oder Tourismusort
620 Franken/20m²
- 2.
in einem nicht zentral gelegenen Hauptort oder in einem Dorf
380 Franken/20m²
- 3.
in einer Ortschaft mit unter 1'000 Einwohnern
260 Franken/20m²
- 4.
ausserorts
140 Franken/20m²
Der Betrag der jährlichen Gebühren für den Sondergebrauch des Genfersees und seiner Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
- Flächen auf Uferaufschüttungen am Genfersee
5 Franken/m²
- Nutzung offener Wasserflächen innerhalb eines Hafens (Genfersee)
1 Franken/m²
- Pontons, Anlegestellen, Sprungbretter oder Treppen
8 Franken/m² (horizontale Fläche auf Grundriss)
- Schiene zum Einwassern auf Boden oder auf Stützen
8 Franken/Lfm (für die installierte Länge)
- Bauten und Anlagen am oder auf dem Genfersee
20 Franken/m²
- Bojen (Ankerklotze auf der offenen Wasserfläche des Genfersees)
150 Franken/Stk.
- Wassernutzung für Kühlanlagen, Wärmepumpen oder andere technische Anlagen
0,50 Franken/l pro Min. (Ausbauwassermenge)
- verschiedene Kabel (ohne Rohrleitung, mit geringem Durchmesser)
0,20 Franken/Lfm
- Zugangsleiter (vertikal)
30 Franken/Stk.
- Pfosten
50 Franken/Pfosten
- Hafen, Mauer und Damm
10 Franken/m²
- Uferbefestigung, Schutzbaute aus Steinschüttung/Blockwürfen (auch unter Wasser)
3 Franken/m²
- andere Festbaute auf Boden am Festland oder auf dem Grund des Sees (z. B. Betonplatten)
5 Franken/m²
- Rohrleitung mit einem Durchmesser bis 10cm
2 Franken/Lfm
- Rohrleitung mit einem Durchmesser von 10 bis 20cm
3 Franken/Lfm
- Rohrleitung mit einem Durchmesser ab 20cm oder Leitungsbündel bzw. Technikkanal von beliebigem Durchmesser
16 Franken/m²
- Gas-/Ölleitung
5 Franken/Lfm (unabhängig vom Durchmesser)
Der Betrag der jährlichen Gebühren für den Sondergebrauch der Rhone und ihrer Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
- Standplatz/Grundfläche für Masten, Pylonen, Werbetafeln/-säulen oder Antennen bis 1m2
20 Franken/m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses)
- Brücke, Steg sowie deren Widerlager am Ufer
4 Franken/m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses)
- Weg, Zufahrtsstrasse
4 Franken/m²
- Bauten an/neben der Rhone (Kleinbauten, Hütten, Pumpwerke usw.)
20 Franken/m²
- Gewerbliche Nutzung (Kiosk, Verkaufsstand usw.)
6 Franken/m²
- Lineares Element (Barriere, Zaun, Mauer, Palisade usw.)
3 Franken/Lfm
- Uferoder Flussbettgestaltung, Steinschüttung/ Blockwürfe
3 Franken/m²
- Parkplatz
8 Franken/m²
- privatisierter, nicht gestalteter Boden (unbebautes Grundstück)
4 Franken/m²
- gestalteter Boden (bebautes Grundstück), Aussenanlagen, Terrassen, Stadtmöbel usw.
6 Franken/m²
- Materiallagerung und -bewirtschaftung
6 Franken/m²
- Nutzung des Wasserabflusses bis zu 30'000 l/Min.
0,10 Franken/l pro Min. (Ausbauwassermenge)
- Nutzung des Wasserabflusses ab 0,5 m³/s
7500 Franken pro m³/s
- Einstiegsund Kabelzugschächte sowie alle Schächte an beiden Enden einer Rohrleitung
5 Franken/m²
- verschiedene Kabel (ohne Rohrleitung, mit geringem Durchmesser)
0,20 Franken/Lfm
- Rohrleitung mit einem Durchmesser bis 10cm
2 Franken/Lfm
- Rohrleitung mit einem Durchmesser von 10 bis 20cm
3 Franken/Lfm
- Rohrleitung mit einem Durchmesser ab 20cm oder Leitungsbündel bzw. Technikkanal von beliebigem Durchmesser
16 Franken/m²
- Gas-/Ölleitung (einschliesslich Schutzvorrichtungen)
5 Franken/Lfm (unabhängig vom Durchmesser)
- Leitungssatz für gesteuerte Bohrung
8 Franken/Lfm (pro gesteuerte Bohrung)
Art. 4 Tarife für die periodischen Gebühren
Bei provisorischen Baustelleninstallationen sowie sämtlichen Einrichtungen oder Flächen für die Nutzung der Rhone oder ihrer Ufer im Sondergebrauch für eine Veranstaltung, wird eine Gebühr von 0,10 Franken/m² und Tag erhoben.
Art. 5 Tarife für die einmaligen Gebühren
Für die nachstehend aufgeführten Nutzungen des öffentlichen Eigentums wird die Gebühr einmalig erhoben und gilt für die Dauer des Sondergebrauchs. Sie bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
- fest installierte Informationstafeln von über 5m²
500 Franken
- fest installierte Informationstafeln von unter 5m²
300 Franken
- Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis 8m², ausserorts
300 Franken
- Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis 8m², innerorts
600 Franken
- Standplatz für Briefkastenanlage bis 6m²
200 Franken
- Standplatz für Molok (öffentlich)
200 Franken
- Standplatz für Molok (privat)
300 Franken
- Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/technische Anlagen bis zu 6m², ausserorts
200 Franken
- Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/technische Anlagen bis zu 6m², innerorts
400 Franken
- Masten
100 Franken
Der Betrag der einmaligen Gebühren für den Sondergebrauch der Rhone oder ihrer Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:
- Standplatz/Grundfläche für Masten, Pylonen, Werbetafeln/-säulen oder Antennen bis 1m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses)
100 Franken
- gesteuerte Bohrung, Brunnen (mit oder ohne Festbaute auf Boden)
100 Franken/Bohrung
Die Behörde kann auch einen Pauschalbetrag festlegen, welcher aus der in Artikel 3 des vorliegenden Reglements genannten jährlichen Gebühr, multipliziert mit der Laufzeit der Bewilligung oder Konzession, errechnet wird. Diese Gebührenpauschale liegt somit zwischen 100 Franken mal die Laufzeit der Bewilligung oder Konzession und 50'000 Franken mal die Laufzeit der Bewilligung oder Konzession.
Art. 6 Modalitäten
Die jährliche Gebühr wird ab dem ersten Tag des Monats fällig, an dem der Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee bewilligt wurde.
Im Falle einer Änderung am Sondergebrauch, insbesondere infolge Übertragung, Teilung oder Zusammenlegung von Parzellen, wird eine neue jährliche Gebühr aufgrund der aktualisierten Lage berechnet.
Die jährliche Gebühr ist pro rata temporis und bis zur Bestätigung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Beendigung des Sondergebrauchs zu entrichten.
T1 T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
Alle vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassenen Verfügungen über Gebühren für den Gebrauch von kantonalem öffentlichem Eigentum, ebenso wie alle diesbezüglich erlassenen Legalisierungsverfügungen, behalten für ihre gesamte Gültigkeitsdauer, oder bis zum Inkrafttreten einer neuen Verfügung, ihre Gültigkeit.
Egress
CSW RO/AGS 2025-126
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
10.12.2025 |
01.01.2026 |
Erlass |
Erstfassung |
RO/AGS 2025-126 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
10.12.2025 |
01.01.2026 |
Erstfassung |
RO/AGS 2025-126 |