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841.102

Beschluss welcher die Einkommensund Vermögensgrenzen in Sachen Wohnungsbeiträge festsetzt

vom 19.02.1992 (Stand 01.01.2006)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung zu den Einkommens- und Vermögenslimiten für die Zusatzverbilligungen bezüglich des Wohnungsbaus vom 9. Januar 1992;

eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung betreffend die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April 1991;

auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss von a-fonds-perdu-Beiträgen für die Förderung des Wohneigentums, für die Erneuerung von Wohnungen sowie für den Bau von Mietwohnungen zu kommen, sind die folgenden:

  1. Einkommen: 45'000 Franken zuzüglich 2'300 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten. Für die zusätzliche Subvention im Sinne von Artikel 12 des Ausführungsreglementes zum Gesetz über das Wohnungwesen beträgt die Einkommensgrenze 30'000 Franken zuzüglich 2'100 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.
  2. Vermögen: 130'000 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.

Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

Art. 2

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen um in den Genuss der Hilfen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Bergregionen zu kommen, sind die folgenden:

  1. Einkommen: 42'700 Franken zuzüglich 2'200 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten;
  2. Vermögen: 127'300 Franken zuzüglich 15'000 Franken für jedes minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kind sowie für jede andere Person, für welche die Familie aufkommt, ausgenommen die Ehegatten.

Das massgebende Einkommen entspricht dem für die Berechnung der direkten Bundessteuer zu Grunde liegenden Einkommen.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1992 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 1. Mai 1991.

Egress

CSW RO/AGS 1992 f 293 | d 305

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

19.02.1992

01.02.1992

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 1992 f 293 | d 305

21.12.2005

01.01.2006

Art. 2 Abs. 1, a)

geändert

BO/Abl. 2/2006

21.12.2005

01.01.2006

Art. 2 Abs. 1, b)

geändert

BO/Abl. 2/2006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

19.02.1992

01.02.1992

Erstfassung

RO/AGS 1992 f 293 | d 305

Art. 2 Abs. 1, a)

21.12.2005

01.01.2006

geändert

BO/Abl. 2/2006

Art. 2 Abs. 1, b)

21.12.2005

01.01.2006

geändert

BO/Abl. 2/2006