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11.489 · Parlamentarische Initiative · 2011-09-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 24.06.2016

Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) eine wichtige Grundlage für den Schutz des freien Meinungsbildungsprozesses der Behörden bildet. Deshalb soll er nicht aufgehoben, sondern lediglich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Freiheit der Meinungsäusserung angepasst werden. Eine Aufhebung von Artikel 293 StGB würde aus Sicht der Kommission zu einer Lücke im Geheimnisschutz führen.

Den Anstoss zur Änderung von Artikel 293 StGB lieferte die parlamentarische Initiative 11.489. Die Kommission hat vom Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu ihrem Vorentwurf betreffend die Änderung von Artikel 293 StGB Kenntnis genommen. Gestützt auf die Erkenntnisse der Vernehmlassung hat sie einstimmig beschlossen, ihrem Rat einen Entwurf zur Änderung des Artikels 293 StGB zu unterbreiten. Bezüglich der Ausgestaltung dieses Entwurfes hat sich die Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 0 Enthaltungen für eine Änderung und gegen die Aufhebung von Artikel 293 StGB entschieden. Durch die Änderung soll der Strafbefreiungsgrund des geltenden Absatzes 3 durch einen Straflosigkeitsgrund ersetzt werden. Die Veröffentlichung von Geheimnissen im Sinne von Absatz 1 wäre gestützt auf den Kommissionsentwurf nicht strafbar, wenn ihr kein zwingendes Geheimhaltungsinteresse entgegensteht. Durch den abgeänderten Artikel 293 StGB soll - entsprechend der Rechtsprechung der grossen Kammer des EGMR - eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse sowie dem Veröffentlichungsinteresse gesetzlich vorgeschrieben werden. Es ist vorgesehen, dass sich die Gerichte zu diesem Zweck mit dem Inhalt der veröffentlichten Dokumente befassen.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.09.2016

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) zur Änderung von Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) Kenntnis genommen. Er stellt den Entwurf nicht in Frage. Mit der Änderung dieser Bestimmung, welche die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe stellt, soll klargestellt werden, dass die Gerichte zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Interesse zur Veröffentlichung abwägen müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 293 StGB (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) ist aufzuheben.

Begründung

Der seit Jahrzehnten umstrittene Artikel 293 StGB schränkt die Medienfreiheit ein, steht in Widerspruch zu Artikel 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) und zu dem auf diesem bauenden Goodwin-Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. März 1996 (Informantenschutz). In einem Bericht über verschiedene Verfahren gegen Medienschaffende und einen kritischen Brief der OSZE hielt die "NZZ" vom 4. Februar 2006 unter dem Titel "Strafe für den Überbringer der Nachricht" fest: "Bis heute ist kein namhafter Medien- oder Strafrechtler zu vernehmen, der sich für die Beibehaltung der Strafnorm ausspricht."

Der Bundesrat selber hatte in seiner Botschaft über die Änderung des StGB und des MStG vom 17. Juni 1996 die Aufhebung von Artikel 293 StGB mit folgenden Argumenten begründet: "Artikel 293 schützt nur formelle Geheimnisse, also Tatsachen, die durch das Gesetz oder einen einfachen Beschluss geheim erklärt worden sind. Auch erscheint es stossend, dass der Dritte, welcher das Geheimnis weiterverbreitet hat, verurteilt wird, während der Beamte oder Parlamentarier, der das Geheimnis gebrochen hat, oft der Strafverfolgung entgeht ... bei eigentlichen Staatsgeheimnissen und militärischen Geheimnissen ... sieht das geltende Recht, unabhängig von Artikel 293 StGB, ohnehin einen doppelten Schutz vor." Obwohl die Mehrheit der Nationalratskommission dem Bundesrat folgte, scheiterte die Aufhebung im Nationalrat (19. März 1997) und im Ständerat (12. Juni 1997) - allerdings äusserst knapp.

Am 18. August 2011 sprach das Bundesstrafgericht einen Journalisten des "Sonntag" frei mit der Begründung, dass das von ihm an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung sei. Das Fedpol-Dokument zum Fall Ramos sei zu Unrecht als geheim klassifiziert worden. So erfreulich dieser Freispruch war, so unerfreulich bleibt, dass der Richter einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit Artikel 293 StGB auswich. Es liegt am Gesetzgeber, den vom damaligen Bundespräsidenten Arnold Koller als "alten Zopf" bezeichneten Artikel aufzuheben.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 15.03.2017

Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse soll teilweise straflos sein

Die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen soll unter Umständen straflos sein. Der Nationalrat beantragt, das Strafgesetzbuch entsprechend zu ändern. Er stimmte am Mittwoch oppositionslos für einen entsprechenden Gesetzesentwurf seiner Rechtskommission.

Wer unbefugt den Inhalt geheimer Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen veröffentlicht, soll nach dem Willen des Nationalrats künftig nur dann mit einer Strafe rechnen müssen, wenn es ein zwingendes Geheimhaltungsinteresse gibt.

Nach geltendem Recht ist die Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse grundsätzlich unter Strafe zu stellen. Der Richter kann nur dann von der Strafe absehen, wenn das Geheimnis "von geringer Bedeutung" ist.

Mit der Änderung würde das Gesetz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) angepasst. Neu wäre dadurch eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse gesetzlich vorgeschrieben.

Der Verrat militärischer Geheimnisse oder von Staatsgeheimnissen bliebe nach wie vor strafbar.

Keine ersatzlose Streichung

Die Rechtskommission hat die Gesetzesänderung aufgrund einer parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG) ausgearbeitet. Dieser hatte allerdings die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert, der die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit seiner Ansicht nach zu stark einschränkt.

In der Vernehmlassung wurde jedoch in vielen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass der Artikel eine wichtige Grundlage für den Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden bilde.

Die von der Kommission vorgelegte Variante sei ausgewogen, befand am Mittwoch auch die Mehrheit des Nationalrats.

Eine vollständige Aufhebung des Straftatbestandes hätte nicht mehr Transparenz zur Folge, sondern lediglich mehr reisserische Artikel, sagte etwa Natalie Rickli (SVP/ZH). Es würden voraussichtlich zunehmend Skandale aufgedeckt, die gar keine seien. Der Vorschlag der Kommission, die eine Abwägung vorschreibe, sei deshalb zielführender.

Auch Bundesrätin Simonetta Sommaruga begrüsste diese Variante. Der Bundesrat hatte schon 1996 die Aufhebung des Straftatbestands gefordert. Die Räte lehnten dies jedoch ab.

Nur die SP hätte an sich die vollständige Aufhebung des Straftatbestandes begrüsst. Eine solche schaffe die grösste Transparenz und sei für alle Beteiligten die einfachere Regelung, sagte Laurence Fehlmann Rielle (SP/GE). Auch würde das für Journalisten mehr Sicherheit schaffen. Militärische Geheimnisse seien ja bereits durch andere Bestimmungen geschützt.

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 29.05.2017

Justiz - Veröffentlichung amtlicher Geheimnisse wird teilweise straflos

Wer geheime amtliche Verhandlungen veröffentlicht, soll unter Umständen straflos davonkommen. Der Ständerat hat am Montag als Zweitrat einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches zugestimmt.

Der Entscheid fiel mit 32 zu 11 Stimmen bei einer Enthaltung. Nach geltendem Recht wird bestraft, wer geheime Akten oder Verhandlungen einer Behörde veröffentlicht. Der Richter kann nur dann von einer Strafe absehen, wenn das Geheimnis "von geringer Bedeutung" ist.

Nach dem Willen des Parlaments wird künftig nur noch bei einem zwingendem Geheimhaltungsinteresse eine Strafe ausgesprochen. Eine gerichtliche Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse wird gesetzlich vorgeschrieben. Mit der Änderung wird das Gesetz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) angepasst.

Nicht betroffen von der Änderung sind der Verrat von militärischen Geheimnissen oder von Staatsgeheimnissen. Diese bleiben weiterhin strafbar.

Keine ersatzlose Streichung

Die Gesetzesänderung geht zurück auf eine parlamentarische Initiative von alt Nationalrat Josef Lang (AL/ZG). Dieser hatte die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes gefordert. Die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit sei zu stark eingeschränkt, begründete Lang seinen Vorstoss.

Auch im Ständerat setzte sich eine linke Minderheit für die ersatzlose Streichung des Straftatbestandes ein. Der Gesetzesartikel, auch in der abgeänderten Form, sei vor allem ein Maulkorb für Journalisten, sagte SP-Ständerat Daniel Jositsch (ZH).

Der Ratsmehrheit ging eine ersatzlose Streichung allerdings zu weit. In manchen Fällen sei die Geheimhaltung gerechtfertigt, zeigte sie sich überzeugt. Denn diese sei eine wichtige Grundlage für den Schutz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der Behörden.

Auch der Bundesrat stellte sich hinter die Änderung. Tatsächlich seien von der Regelung häufig Journalisten betroffen, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga im Ständerat. Der Quellenschutz bleibe aber unberührt, betonte die Bundesrätin.