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Stärkung des Start-up-Standorts. Wahlrecht für Unternehmer bei der ALV

17.3326 · Motion · 2017-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag für die notwendige gesetzliche Grundlage zu unterbreiten, damit Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ein Wahlrecht ausüben und damit selber entscheiden können, ob sie bei der Arbeitslosenversicherung versichert sein wollen und mithin Lohnbeiträge zu entrichten haben oder nicht.

Begründung

Gründer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Unternehmer mit eigenem Unternehmen, die sich selbst ein Gehalt auszahlen lassen (weil sie beim eigenen Start-up oder Unternehmen offiziell angestellt sind), haben aufgrund ihrer "arbeitgeberähnlichen Stellung" keinen unmittelbaren Anspruch auf ALV-Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit. Nimmt also ein Gründer oder Unternehmer in seinem Unternehmen Einsitz in die Geschäftsleitung, in den Verwaltungsrat, ist unterschriftsberechtigt oder "massgeblich am Unternehmen beteiligt", wird von der Arbeitslosenkasse keine Leistung ausbezahlt, solange er nicht sämtliche Verbindungen zum Unternehmen ablegt. Damit soll der Missbrauchsgefahr entgegengewirkt werden. Doch besonders im Falle von Start-ups ergibt diese Regelung wenig Sinn. Gründer von Start-ups, aber auch andere Unternehmer, zeichnen sich ja gerade dadurch aus, dass sie bereit sind, finanzielle Risiken zu tragen. Die Tatsache, dass Jungunternehmer dennoch ordentliche ALV-Beiträge auf ihr Gehalt entrichten müssen, wird deshalb von diesen zunehmend als störend empfunden. Einige wären durchaus bereit, auf eine Versicherung zu verzichten. Ihnen wäre stattdessen mehr gedient, wenn sie die betreffenden Mittel zielgerichtet ins Unternehmen investieren könnten (wissend, dass es sich hierbei nicht um riesige Beträge handelt). Es soll ihnen deshalb möglich sein, auf eine Absicherung durch die ALV zu verzichten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bestimmung der Rechtsform des Betriebes (GmbH/AG oder Einzelfirma) ist durch den Unternehmer frei wählbar, wird jedoch von haftungs-, steuer- und insbesondere auch beitragsrechtlichen Überlegungen beeinflusst. In diesem Sinne kann man mit der Wahl der Rechtsform des Betriebes auch die ALV-Beitragspflicht bestimmen.

Hinsichtlich der Beitragspflicht gelten für das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) die Regelungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss (vgl. Art. 6 Avig). Selbstständigerwerbende (Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Einzelfirma) zahlen keine ALV-Beiträge und sind deshalb bei Arbeitslosigkeit nicht versichert. Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einer AG oder GmbH unterliegt hingegen, auch wenn es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt, der ALV-Beitragspflicht. Die Einräumung einer freiwilligen Wahl der Beitragspflicht bei der ALV für arbeitgeberähnliche Personen würde einen grundlegenden Eingriff in die Konzeption der Arbeitslosenversicherung sowie in das Beitragswesen, d. h. ein Abweichen vom einheitlichen AHV-rechtlichen Arbeitnehmerbegriff, darstellen. Eine solche Änderung würde zu einer massiven administrativen Mehrbelastung bei den Vollzugsstellen (Ausgleichs- und Arbeitslosenkassen) und damit direkt auch bei den Unternehmen führen, da die arbeitgeberähnliche Stellung auch sehr rasch und immer wieder geändert bzw. aufgegeben werden kann. Hinzu kommt, dass die arbeitgeberähnlichen Personen ihre Wahl der freiwilligen ALV-Beitragspflicht vom Geschäftsgang abhängig machen dürften. Ausserdem könnte eine solche Möglichkeit einen negativen Anreiz schaffen, sich nicht gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, wodurch die betroffene Person im Risikofall der Arbeitslosigkeit allenfalls durch die Sozialhilfe unterstützt werden müsste.

Die Schwierigkeiten und Risiken, welche die Einführung einer freiwilligen ALV-Versicherung mit sich bringen würde, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Savary 08.4047, "Kleine Selbstständigerwerbende als vergessene Opfer der Krise", dargelegt. Gleich hat sich der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation Caroni 15.3195, "Korrekte Behandlung von Unternehmen in der Arbeitslosenversicherung", geäussert.

In der Stellungnahme zum Postulat Nantermod 17.3203, "Wer gilt als 'selbstständig erwerbend'?", hält der Bundesrat fest, dass der Entscheid über das Beitragsstatut vom Schutzgedanken her nicht an die Arbeitnehmenden delegiert werden kann. Vielmehr haben zwingend die Ausgleichskassen diesen Entscheid in jedem einzelnen Fall zu treffen. Da die heutige Regelung alle Erwerbsverhältnisse nach denselben Kriterien gleich behandelt, verzerrt sie weder Wettbewerb noch behindert sie die Innovation.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.