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17.4201 · Interpellation · 2017-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Mit ihnen hat der Gesetzgeber die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt. Die Härtefallklausel soll den Gerichten einen minimalen Spielraum beim Entscheid öffnen, ob eine Verurteilung wegen einer Katalogtat nach Artikel 66a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) mit einer obligatorischen Landesverweisung verbunden werden soll. Die Bestimmung ist als Ausnahme vorgesehen und soll nur dann zum Tragen kommen, wenn eine Landesverweisung für die betroffenen ausländischen Personen einen schweren Härtefall bedeutet.

In der Praxis werden die neuen Bestimmungen nun aber laut Medienberichten von den kantonalen Staatsanwaltschaften nicht konsequent umgesetzt. Die Staatsanwaltschaften stützen sich dabei auf die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz.

Vor diesem Hintergrund drängen sich folgende Fragen auf:

1. Teilt der Bundesrat die Ansicht des Parlamentes, dass die Härtefallklausel nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen soll?

2. Welche konkreten Massnahmen sind denkbar, damit die Bestimmungen über die Landesverweisung im Sinne des Parlamentes angewendet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Härtefallklausel in Artikel 66a Absatz 2 StGB gibt den Strafbehörden einen gewissen Spielraum, um Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen. Damit sollen Verletzungen rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Prinzipien vermieden werden. Die Härtefallklausel erlaubt es, ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen, wenn diese bei der betroffenen Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen dieser Person am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Bei der parlamentarischen Beratung des Gesetzes wurde wiederholt betont, die Härtefallklausel stelle eine strenge, restriktive Regelung dar, die nur wenige Ausnahmen zulasse. Es ging nicht darum, das Ziel der Ausschaffungs-Initiative infrage zu stellen. Ziel der Ausschaffungs-Initiative war es, die frühere Praxis im Bereich der Landesverweisung zu verschärfen.

Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen, dass die Delegiertenversammlung der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz am 24. November 2016 Empfehlungen "betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer" verabschiedet hat. Die Empfehlungen sehen Folgendes vor:

Erachtet die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Artikel 66a Absatz 2 StGB für erfüllt, so kann sie einen Strafbefehl erlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, orientiert sich die Staatsanwaltschaft an folgenden Kriterien: Integration, familiäre und finanzielle Situation, Arbeits- oder Ausbildungswille, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Gesundheitszustand und Wiedereingliederungsaussichten im Ursprungsland. Die privaten Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz sind gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung in der Regel dann höher zu gewichten, wenn eine Person mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (B, C, Ci) eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu gewärtigen hat und keine Vorstrafe für eine Straftat gemäss Katalog von Artikel 66a Absatz 1 StGB aufweist und in den letzten fünf Jahren nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde.

Nachdem das Parlament das Gesetz verabschiedet hat, ist es Aufgabe der gerichtlichen Behörden, das neue Recht anzuwenden. Dazu gehört auch, dass sich höherinstanzliche Gerichte zu den sich stellenden Fragen äussern und das Bundesgericht Gelegenheit erhält, für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sorgen. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der Gewaltenteilung ist es nicht Sache des Bundesrates, die sich bildende Rechtsprechung zu kommentieren. Sollte sich zeigen, dass in der Praxis dem vom Parlament gewünschten Ausnahmecharakter der Härtefallklausel nicht Rechnung getragen wird, kann sich eine Gesetzesrevision aufdrängen. Stellt sich beispielsweise heraus, dass Katalogtaten nach Artikel 66a Absatz 1 StGB aus Effizienzgründen in grosser Zahl im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden und - da in diesem Verfahren keine Landesverweisung ausgesprochen werden kann - die Härtefallklausel zu extensiv ausgelegt wird, ist eine Revision der Strafprozessordnung denkbar. Infrage käme eine Regelung, die bei Katalogtaten das Strafbefehlsverfahren ausschliesst, sofern die Tat durch eine ausländische Person begangen worden ist. So liesse sich sicherstellen, dass bei Katalogtaten in jedem Einzelfall durch ein Gericht geprüft wird, ob ein Härtefall vorliegt.

Antwort des Bundesrates.