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17.4270 · Motion · 2017-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, das KVG und die dazugehörigen Bestimmungen derart anzupassen, dass die Leistungsabrechnung im Tarmed einfach kontrollierbar, transparent und für die Patienten nachvollziehbar ist. Bei Nichteinhaltung sind Sanktionen vorzusehen.

Begründung

Bereits beim Tarmed-Eingriff von 2014 musste der Bundesrat zur Kenntnis nehmen, dass etliche Leistungserbringer die notwendigen Korrekturmassnahmen für mehr Wirtschaftlichkeit systematisch kompensierten, ohne dass dagegen etwas getan werden konnte. Dem kürzlich erfolgten zweiten Eingriff des Bundesrates, gültig per 1. Januar 2018, könnte dasselbe Schicksal drohen. Umso mehr als es sich um eine obligatorische Sozialversicherung handelt, ist es inakzeptabel, wenn einzelne Leistungserbringer oder Leistungserbringergruppen den Tarif nach ihrem finanziellen Gutdünken interpretieren statt nach den sachlich korrekten Kriterien der zuständigen Behörde, in diesem Falle der Landesregierung. Die Datenlieferung und Rechnungsstellung der Leistungserbringer müssen folglich so angepasst werden, dass die Leistungen besser überprüfbar sind. Eine rasche, digitale Abrechnung im Tiers payant (Rechnungsstandard; inklusive verbindliche Tarifcodes; Art und Umfang der Diagnosen) und klare Standards im Tiers garant dürften ebenso dazu gehören wie zwingende und verständlichere Rechnungskopien an die Patienten, damit Letztere zumindest die Behandlungszeiten kontrollieren können. Präventiv sind Sanktionsmöglichkeiten vorzusehen für den Fall, dass die Vorgaben der zuständigen Behörden bei Tarif-Eingriffen oder die Vorgaben des Gesetzgebers hinsichtlich einer transparenten Rechnungsstellung ignoriert werden sollten. Erstrebenswert sind eine Klarheit und Eindeutigkeit, bei denen Sanktionen möglichst gar nicht angewendet werden müssen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen des Motionärs, die Transparenz in der Rechnungsstellung weiterzuentwickeln und zu verbessern. Im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind grundsätzlich bereits Voraussetzungen für die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle inklusive Sanktionsmöglichkeiten im Falle einer Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit der Leistungen vorhanden. Sie werden jedoch nicht von allen Akteuren zielführend umgesetzt.

Im Bericht "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung", den der Bundesrat im Oktober 2017 zur Kenntnis nahm, schlägt eine international besetzte Expertengruppe daher unter anderem auch Massnahmen im Bereich der Rechnungskontrolle vor (siehe www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Kostendämpfung). Das Eidgenössische Departement des Innern ist beauftragt, die im Bericht empfohlenen Massnahmen zu prüfen und Vorschläge für jene Massnahmen vorzulegen, die umgesetzt werden sollen. In diesem Rahmen werden die Anliegen der Motion aufgenommen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.