Hat der Bundesrat seine Meinung über die Besteuerung innovativer Jungunternehmen geändert?
17.4293 · Interpellation · 2017-12-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In seinem Bericht vom März 2017 in Erfüllung des Postulates 13.4237 anerkennt der Bundesrat, "dass die gestützt auf die Bewertung des Vermögens anlässlich von Finanzierungsrunden bei Start-ups ermittelte Vermögenssteuer für die Unternehmensgründer zu hohen steuerlichen Belastungen und Liquiditätsengpässen führen kann. Er hat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen nach Optimierungs-möglichkeiten bei der Bewertung von Start-ups zu suchen, um die Standortattraktivität für Start-ups in der Schweiz zu verbessern" (S. 11).
In seiner Stellungnahme zur Motion 16.3293 bekräftigt der Bundesrat dies und beteuert, er wolle zusammen mit den Kantonen nach Optimierungsmöglichkeiten suchen, um die Standortattraktivität für Start-ups in der Schweiz zu verbessern. In seiner Antwort auf die Frage 16.5323 hat er gesagt, er habe eine aus Vertreterinnen und Vertretern der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mehreren Kantonsvertreterinnen und -vertretern gebildete Arbeitsgruppe damit beauftragt, Wege in dieser Richtung vorzuschlagen. Am 8. Dezember 2017 hat der Bundesrat vom Bericht dieser Arbeitsgruppe Start-ups Kenntnis genommen und den Bericht veröffentlicht. Das Ergebnis: Der Bericht schlägt keine einzige wirkliche und konkrete Massnahme vor, um dem Gewicht der Vermögenssteuer Rechnung zu tragen, die auf Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungen an Start-ups lastet. Eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird nicht als nötig erachtet.
1. Muss daraus geschlossen werden, dass der Bundesrat zwischen März und Dezember 2017 seine Meinung geändert hat? Wenn ja, wie erklärt er diesen Meinungsumschwung zwischen den beiden Berichten?
2. Falls der Bundesrat seine Meinung nicht geändert hat und somit die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe nicht teilt: Behält er Pläne bei, die Besteuerung innovativer Unternehmen anzupassen?
3. Die Arbeitsgruppe hält in ihrem Bericht die Aussage fest, die Vermögenssteuern seien jedoch nicht so exzessiv gewesen, dass es bei den steuerpflichtigen Personen zu Existenzschwierigkeiten geführt hätte. (sic!). Einmal davon abgesehen, dass es nicht einer Selbstmordwelle von Unternehmern bedürfen sollte, damit unser Steuerrecht angepasst wird: Der Bericht stammt ausschliesslich aus Steuerverwaltungen, ohne jeglichen Einbezug von Wirtschaftskreisen. Hält der Bundesrat dies für befriedigend und annehmbar? Wäre es nicht angezeigt gewesen, für den Bericht Unternehmerinnen und Unternehmer beizuziehen?
4. Und schliesslich zum Formalen: Weshalb wurde der auf den 22. Juni 2017 datierte Bericht dem Bundesrat erst am 8. Dezember vorgelegt?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Da die Vermögenssteuer eine Substanzsteuer ist, kann die Begleichung der Steuerschuld insbesondere bei ertragslosem Vermögen und geringen weiteren liquiden Mitteln zu Liquiditätsproblemen führen. Dabei handelt es sich um ein grundsätzliches Problem, das bei Gründern und Mitarbeitern von Start-ups, aber etwa auch bei Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern auftreten kann. Der Bundesrat hat im Bericht vom 29. März 2017 in Erfüllung des Postulates Derder 13.4237 seine Bereitschaft signalisiert, die ökonomischen und finanziellen Auswirkungen einer Verlagerung von der substanzzehrenden Vermögensbesteuerung hin zu einer verstärkten Ertragsbesteuerung zu prüfen. Er hat in der Folge denn auch die Annahme des Postulates 17.4292 beantragt, das einen Bericht über die Möglichkeiten und Folgen einer Senkung der Kapital- und der Vermögenssteuern von Unternehmen verlangt. Der Bundesrat bleibt hingegen skeptisch gegenüber Sonderregelungen für Start-up-Unternehmen bzw. deren Gründer.
Im Bereich von Start-up-Unternehmen stehen im vorliegenden Kontext Finanzierungsrunden bzw. die damit verbundene Höherbewertung der Aktien im Vordergrund. Die Arbeitsgruppe Start-ups hat bezüglich dieses Problemfelds der Schweizerischen Steuerkonferenz empfohlen, das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 abzuändern. Neu soll explizit festgehalten werden, dass vom Grundsatz (Finanzierungsrunde = Verkehrswert) in begründeten Einzelfällen abgewichen werden kann. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren unterstützt diese Empfehlung. In diesem Sinne besteht bereits heute die Möglichkeit, dass die veranlagende Behörde trotz einer Finanzierungsrunde bei der Bewertung der Anteile nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den typischerweise wesentlich tieferen Substanzwert des Unternehmens abstellen kann.
3./4. Die Bewertung von Unternehmen für die Vermögenssteuer beruht auf einer Einzelfallbetrachtung durch die kantonalen Steuerbehörden. Die Einsetzung der Arbeitsgruppe diente dazu, einen Überblick über die kantonale Praxis zu gewinnen. Dabei hat sich gezeigt, dass die kantonalen Steuerbehörden über den rechtlichen Spielraum verfügen, eine im Einzelfall sachgerechte Bewertung vorzunehmen. Aus Sicht der Kantone ist damit in genügendem Mass sichergestellt, dass es nicht zu übermässigen Belastungen durch die Vermögenssteuer kommt. Die zeitliche Verzögerung zwischen der Ablieferung des Berichtes und seiner Publikation ist darauf zurückzuführen, dass der Bericht zuvor sowohl der Schweizerischen Steuerkonferenz wie auch der Finanzdirektorenkonferenz unterbreitet wurde.
EFD und Bundesrat werden bei den weiteren Arbeiten zu diesem Thema auch die Wirtschaft einbeziehen.
Antwort des Bundesrates.