17.4311 · Interpellation · 2017-12-15
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention) verbietet den Erwerb, die Herstellung, die Lagerung und den Einsatz von Antipersonenminen. Angestossen von der Zivilgesellschaft, wurde es am 18. September 1997 abgeschlossen und am 3. und 4. Dezember 1997 in Ottawa zur Unterzeichnung aufgelegt. Am 1. März 1999 ist es in Kraft getreten.
Das Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Konvention) verpflichtet die Vertragsstaaten, unter keinen Umständen jemals Streumunition einzusetzen, herzustellen, zu lagern und weiterzugeben, und sieht die Räumung und Vernichtung von Streumunition vor. Auch dieses Übereinkommen wurde von der Zivilgesellschaft angestossen; es wurde am 30. Mai 2008 von 107 Staaten angenommen und ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Der Nuklearwaffenverbotsvertrag (Atomwaffenverbotsvertrag) ist ein Abrüstungsvertrag der Vereinten Nationen (Uno). Er hat eine Stärkung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomwaffensperrvertrag) zum Ziel und fügt sich in das allgemeine Abrüstungsziel der Uno ein. Der Vertrag wurde von der Internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (Ican) angestossen, einem Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen, der im Jahr 2017 den Friedensnobelpreis erhalten hat. Der Atomwaffenverbotsvertrag wurde an der Uno-Generalversammlung vom 7. Juli 2017 von 122 Staaten angenommen - darunter die Schweiz. Er wird in Kraft treten, wenn ihn 50 Staaten ratifiziert haben.
Auch wenn die beiden erstgenannten Übereinkommen nicht von allen Staaten unterzeichnet worden sind - namentlich nicht von militärischen Mächten wie Russland, China und den USA -, so hat die Schweiz sie doch unterzeichnet und ratifiziert, da sie im Einklang mit dem Verfassungsziel stehen, dass die Schweiz zum friedlichen Zusammenleben der Völker beiträgt.
Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Ist er nicht der Auffassung, dass ein Verbot von Nuklearwaffen wie die früheren Verbote von Antipersonenminen und von Streumunition einen wichtigen Abrüstungsschritt darstellt?
2. Hält er es nicht für ein wichtiges Zeichen, dass es die Zivilgesellschaft war, die die Staaten dazu gebracht hat, sowohl die beiden Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen und von Streumunition als auch den Atomwaffenverbotsvertrag anzunehmen?
3. Denkt er nicht, dass es angesichts der vergleichbaren politischen Konstellationen bei der Annahme der Ottawa- und der Oslo-Konvention und der gegenwärtig vorherrschenden Haltung für den Atomwaffenverbotsvertrag angezeigt ist, diesen zu unterzeichnen und dem Parlament zur Genehmigung und Ermächtigung zur Ratifizierung zu unterbreiten?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt. Das Nuklearwaffenverbot stellt einen Schritt in diese Richtung dar. Es entspricht grundsätzlich zentralen Interessen und Werten der Schweiz, namentlich ihren Sicherheitsinteressen, ihrer humanitären Tradition und ihrem Engagement für die Einhaltung, Stärkung und Förderung des humanitären Völkerrechts. Ein Verbot entspricht auch ihrem Engagement für die Menschenrechte, das friedliche Zusammenleben der Völker und den Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen.
Die Erreichung dieser Ziele dürfte aber dadurch erschwert werden, dass die den Verhandlungen ferngebliebenen kernwaffenbesitzenden Staaten sowie deren Verbündete dem Vertrag in absehbarer Zukunft nicht beitreten werden.
Ferner sieht der Bundesrat Klärungsbedarf betreffend gewichtige technische, rechtliche und politische Fragen. Beispielsweise hat er Bedenken, dass gewisse Verpflichtungen nicht verifizierbar sind oder dass das neue Abkommen bestehende Standards, Instrumente oder Foren wie z. B. den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NPT; SR 0.515.03) schwächen könnte. Auf diese Punkte hatte die Schweiz bereits im Verhandlungsprozess und bei der Abstimmung über den Vertragstext hingewiesen. Wie schon in der Antwort auf die Frage Friedl 17.5392 dargelegt, erachtet der Bundesrat eine Unterzeichnung des Abkommens vor einer vertieften Beurteilung als nicht opportun. Eine interdepartemental abgestützte Analyse des Abkommens und seiner Wirkung soll im ersten Halbjahr 2018 vorliegen. Auf dieser Basis wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen beschliessen.
Ohne die Ergebnisse dieser vertieften Analyse vorwegzunehmen, anerkennt der Bundesrat das Engagement und die Rolle der Zivilgesellschaft in unterschiedlichen Rüstungskontroll- und Abrüstungsprozessen. Die in der nuklearen Abrüstung engagierten Nichtregierungsorganisationen trugen massgeblich zur Lancierung der Nuklearwaffenverbotsverhandlungen bei, indem sie die humanitären Konsequenzen von Nuklearwaffen in den Vordergrund rückten.
Humanitäre Überlegungen waren auch Triebfeder bei der Antipersonenminen- und der Streumunitionskonvention. Inwiefern weiter gehende Analogien zwischen Nuklearwaffen und Antipersonenminen bzw. Streumunition aussagekräftig sind, bleibt umstritten. So nahmen beispielsweise an den Verhandlungen der Antipersonenminen- und der Streumunitionskonvention zahlreiche Staaten teil, welche die vom Abkommen betroffenen Waffen besassen oder gar einsetzten. Demgegenüber waren die Nuklearwaffenverbotsverhandlungen von der Abwesenheit der nuklear bewaffneten Staaten und deren Verbündeten geprägt. Es ist aufgrund der globalen und strategischen Wirkung von Nuklearwaffen von grosser Bedeutung, dass bestehende Abkommen und Normen, allen voran der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NPT; SR 0.515.03), durch das neue Abkommen nicht geschwächt, sondern gestärkt werden. Diese und weitere Aspekte werden in der interdepartementalen Analyse untersucht.
Antwort des Bundesrates.