17.4321 · Interpellation · 2017-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
1. Der Bundesrat wird gebeten, in einer Tabelle für die 26 Kantone und die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 die folgenden Fragen zu beantworten:
a. Was ist die Zahl der nichtbestandenen Führerprüfungen Auto (Kat. B)?
b. Was ist die Zahl der nichtbestandenen Führerprüfungen Motorrad (Kat. A/A1)?
2. Was sind aus seiner Sicht die Gründe für die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen? Gibt es Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Führerprüfungen zwischen den Kantonen?
3. Welche Binnenmarkthindernisse bestehen beim Ablegen der Führerprüfung? Ist er bereit, im Rahmen einer Gesetzesrevision dafür zu sorgen, dass jeder Schweizer respektive Inländer in jedem Kanton zur Führerprüfung antreten kann (mit dem Vorbehalt, dass es verboten wäre, mehr Prüfungen zu absolvieren, als nach Vorschrift erlaubt sind)?
4. Weshalb darf auf Schweizer Staatsgebiet permanent mit Führerscheinen gefahren werden, welche mit viel weniger Aufwand erhältlich sind (z. B. rumänische oder bulgarische Führerscheine) als in der Schweiz ausgestellte Führerscheine? Ist er bereit, diesbezüglich Einschränkungen vorzunehmen? Falls nein, ist er bereit, während Kurzaufenthalten im EU-Ausland absolvierte Führerprüfungen von Schweizern respektive Inländern und dort ausgestellte Führerscheine permanent in der Schweiz anzuerkennen?
5. Was sind die Gründe, dass in Artikel 12a der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) festgehalten ist, dass dem Kandidaten das Prüfungsergebnis nicht generell schriftlich eröffnet werden muss? Ist er bereit, über eine Gesetzes- respektive Verordnungsrevision dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Führerprüfungen wie andere Verfügungen auch generell schriftlich eröffnet wird (siehe Art. 35 Abs. 1 VwVG)?
6. Falls er die generelle Ausfertigung von formellen Verfügungen bei Führerprüfungen ablehnt, ist er bereit, über eine Gesetzes- respektive Verordnungsrevision dafür zu sorgen, dass die Ausfertigung einer formellen, anfechtbaren Verfügung auf Antrag hin generell kostenlos zu erfolgen hat?
7. Weshalb erhalten Kandidaten in gewissen Kantonen keine schriftliche Rechtsmittelbelehrung, welche das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt (siehe Art. 35 Abs. 2 VwVG)? Ist er bereit, über eine Gesetzes- respektive Verordnungsrevision dafür zu sorgen, dass jeder Kandidat nach absolvierter Prüfung generell eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erhält?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Führerprüfungen werden durch die Kantone durchgeführt. Es existieren keine vom Bundesrecht vorgeschriebenen Statistiken. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA) publiziert jedoch jährlich eine aggregierte Zusammenstellung der Prüfungen (https://asa.ch/medien/statistik-fuehrerpruefungen/).
2. Die Anhänge 11 und 12 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) regeln für alle Kantone einheitlich die Anforderungen, welche Prüflinge, ihre Fahrzeuge usw. erfüllen müssen. Die Kantone sind für den Vollzug dieser Vorschriften verantwortlich.
3. Die Ausbildung kann bereits heute beliebig in der ganzen Schweiz absolviert werden. Bei den Prüfungen gilt jedoch das Territorialitätsprinzip, sodass die Prüfung grundsätzlich im Wohnsitzkanton abzulegen ist (Art. 22 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG; SR 741.01). Dieser kann jedoch bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden können (Art. 12 Abs. 1 VZV). Mit der Bewilligungspflicht wird sichergestellt, dass nicht mehr Prüfungen abgelegt werden können, als nach Vorschrift erlaubt sind.
4. Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen, müssen ihren Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen (Art. 42 Abs. 3bis Bst. a VZV). Der Umtausch kann ohne erneute Prüfung erfolgen, wenn die Führerausweise des Ausstellungslands von der Schweiz als gleichwertig erachtet werden. Dies ist für Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), also auch Rumänien und Bulgarien, der Fall. Führerausweise, die von in der Schweiz lebenden Personen während Kurzaufenthalten im Ausland erworben wurden, erfüllen den Tatbestand der Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften. Kulanzmässig wird der Erwerb eines Führerausweises im Ausland von den Strassenverkehrsämtern akzeptiert, wenn der Aufenthalt mindestens ein Jahr gedauert hat.
5./7. Der Bundesrat ist nicht bereit, eine schriftliche Verfügung über das Prüfungsergebnis bzw. eine Rechtsmittelbelehrung nach jeder Prüfung vorzuschreiben. Der Mehraufwand wäre unverhältnismässig hoch. Wer mit einem Prüfungsergebnis nicht einverstanden ist, kann die Ausfertigung einer formellen, anfechtbaren Verfügung verlangen (Art. 12a VZV). Es entstehen durch die heutige Praxis auch keine Nachteile, denn die Fristen laufen erst ab Empfang der Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
6. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu entscheiden, ob eine Verfügung einer kantonalen Stelle etwas kostet oder nicht und ob diese Kosten verursachergerecht einer Person oder der Allgemeinheit auferlegt werden.
Antwort des Bundesrates.