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17.5237 · Fragestunde. Frage · 2017-05-31

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Nach Informationen von Betreuenden von Eritreerinnen und Eritreern gibt es immer wieder solche, die nach einigen Monaten oder Jahren Aufenthaltszeit in der Schweiz in ihr Heimatland zurückkehren möchten.

Meines Wissens sind freiwillig Rückkehrende keinen Repressalien ausgeliefert.

1. Warum wird diesen Rückkehrwilligen generell die Rückkehr verweigert?

2. Wäre der Bundesrat bereit, die Rückkehr durch ein Konsulat in Asmara und mit einer Starthilfe (ins Berufsleben) zu begleiten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es gibt keine Personen, denen die Rückkehr verweigert wird. Rückkehrwillige Personen können sich jederzeit selbstständig bei der eritreischen Botschaft in Genf melden und die notwendigen Reisedokumente beantragen.

2. Rückkehrwillige Personen können beim Staatssekretariat für Migration eine Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe und bei Bedarf eine materielle Zusatzhilfe beantragen. Die Pauschale wird generell am Ausreisetag am Flughafen in bar ausbezahlt.

Die Schweiz verfügt bereits heute über ein Honorarkonsulat in Eritrea. Das EDA hat bezüglich einer verstärkten Präsenz der Schweiz in Asmara Abklärungen bezüglich Unterbringung eines Schweizer Attachés in den Räumlichkeiten einer Vertretung eines europäischen Landes in Asmara lanciert.