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18.3770 · Interpellation · 2018-09-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Lohnbeiträge an die zweite Säule sind heute wie folgt geregelt:

Arbeitnehmende: Die AHV-Beiträge werden auf dem Bruttoeinkommen berechnet, von dem der Arbeitgeberanteil an die zweite Säule abgezogen wurde. Das heisst, Arbeitnehmende entrichten AHV-Beiträge lediglich auf ihrem Bruttoeinkommen. Einkäufe in die zweite Säule können von den Steuern abgezogen werden - jedoch nicht von der AHV, die vom Arbeitgeber bezahlt wird.

Selbstständigerwerbende: Beiträge an die zweite Säule können zu 50 Prozent vom AHV-pflichtigen Einkommen abgezogen werden. Ausserordentliche Einkäufe in die zweite Säule sind in gleicher Höhe abziehbar wie der Prozentsatz des Arbeitgeberanteils, den der Selbstständigerwerbende leistet. Beispiel: Beträgt der Arbeitgeberanteil an die zweite Säule 60 Prozent, kann der Selbstständigerwerbende 60 Prozent des Einkaufes vom AHV-Einkommen abziehen. Für Landwirtinnen und Landwirte beträgt der Arbeitgeberanteil 50 Prozent.

Fiktiver Einkauf: Bei Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit kann eine Berechnung des fiktiven Einkaufs vorgelegt werden, damit ein Teil des Liquidationsgewinns als Kapitalleistung besteuert wird. Der Liquidationsgewinn ist jedoch gänzlich AHV-pflichtig, ob die Möglichkeit eines fiktiven Einkaufes besteht oder nicht.

Meine Frage: Kann dieses System so angepasst werden, dass die Hälfte des fiktiven Einkaufs vom AHV-pflichtigen Liquidationsgewinn abgezogen werden kann? Es würde so Parität zwischen Selbstständigerwerbenden, die nicht über genügend Mittel verfügen, um fiktive Einkäufe auch wirklich in die Tat umzusetzen, und jenen, die dies tun können, hergestellt.

Schliesslich muss angemerkt werden, dass bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit oft hohe Summen an die AHV entrichtet werden. Und wenn der Liquidationsgewinn ab dem 65. Altersjahr anfällt, werden die AHV-Beiträge für die Berechnung der AHV-Rente nicht einkalkuliert, da lediglich die Beiträge, die bis zum 64. Lebensjahr einbezahlt wurden, berücksichtigt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach geltendem Recht gehören laufende Beiträge und Einkaufssummen der Arbeitgebenden an die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sie zwingend vorschreiben. Das ist für Einkäufe allerdings fast nie der Fall. Die laufenden Beiträge und Einkäufe, die die Arbeitnehmenden selber tragen, können vom für die AHV massgebenden beitragspflichtigen Lohn nicht in Abzug gebracht werden.

Selbstständigerwerbende können in der AHV nicht nur laufende Beiträge an ihre eigene berufliche Vorsorge, sondern auch Einkäufe zum Abzug bringen, allerdings höchstens im Umfang von 50 Prozent (BGE 142 V 169, 136 V 16). Entgegen dem in der Interpellation erwähnten Beispiel ist ein 60-prozentiger Abzug folglich nicht zulässig.

Steuerseitig werden bei endgültiger Übertragung oder Liquidation eines Unternehmens unter gewissen Voraussetzungen Erleichterungen gewährt. So wird, um die Progression des Steuertarifs zu brechen, die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Zu den Massnahmen zur Milderung der Steuerbelastung gehört auch die Berücksichtigung fiktiver Einkäufe. Anders als bei tatsächlichen Einkäufen wird dabei der Liquidationsgewinn aber nicht geschmälert, sondern integral besteuert, allerdings aufgeteilt und nach zwei unterschiedlichen Tarifen (Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11). Die Berücksichtigung von fiktiven Einkäufen hat einzig und allein zum Ziel, die Steuerbelastung zu mildern. Sie ist eine Begünstigung der Selbstständigerwerbenden. Für Arbeitnehmende sind fiktive Einkäufe nicht vorgesehen.

Wegen des linearen Beitragssatzes in der AHV besteht hier kein Bedürfnis, die Progression zu brechen. Im Unterschied zu den tatsächlichen Einkäufen in die reglementarischen Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen dienen fiktive Einkäufe auch nicht der Vorsorge. Eine Berücksichtigung fiktiver Einkäufe in der AHV ist somit weder nötig noch sinnvoll. Sie wäre zudem nicht im Interesse der Versicherten, könnte dies doch zu einer Schmälerung der Leistungen der ersten Säule führen.

Im Jahr des Erreichens des Rentenalters oder später erzielte Liquidationsgewinne sind nicht rentenwirksam. Die Selbstständigerwerbenden können die Rentenwirksamkeit dann wahren, wenn sie ihren Betrieb rechtzeitig liquidieren. Im Übrigen hat der Bundesrat wiederholt vorgeschlagen, für die Rentenberechnung auch Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters erzielt werden (11. AHV-Revision, Neufassung, Reform der Altersvorsorge 2020). Solches ist auch im Rahmen des Reformvorhabens zur AHV 21 wieder vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.