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18.4098 · Postulat · 2018-10-25

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, der die Situation der Kostenübernahme bei Medikamenten für krebskranke Kinder aufzeigt und mögliche Handlungsfelder darstellt, um Fälle von Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Insbesondere soll der Bericht aufzeigen:

- Unter welchen Voraussetzungen die Krankenkassen die Kosten von Medikamenten für krebskranke Kinder übernehmen;

- mögliche Lösungen für die Rückerstattung der Kosten von Medikamenten, die bereits im Ausland zugelassen wurden, aber in der Schweiz noch nicht;

- wie man Ungleichbehandlung bei den Kostenübernahmen von sogenannten Off-Label-Use-Medikamenten vermeiden kann.

Begründung

In der letzten Zeit haben sich Fälle von Krankenkassen, die die Kostenübernahme bei Medikamenten für krebskranke Kinder und Jugendliche verweigern, vermehrt. Dabei handelt es sich insbesondere um sogenannte Off-Label-Use-Medikamenten oder Medikamente, die bereits im Ausland zugelassen wurden, aber in der Schweiz noch nicht. Aufgrund der geringen Anzahl krebskranker Kinder werden nur wenige spezifische Medikamente für diese Patientengruppe entwickelt und auf den Markt gebracht. Daraus folgt, dass häufig in der Behandlung krebskranker Kinder Medikamente eingesetzt werden, die eigentlich nur für Erwachsene zugelassen wären. Es kommt somit zum Off-Label Use dieser Medikamente. Das heisst, dass je nach Krankenkasse die Medikamente von der Versicherung übernommen werden können oder nicht. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die Familien eines krebskranken Kindes sehr hoch sein können und dass sie auf Hilfe von Dritten angewiesen sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat bereits vorgesehen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Umsetzung der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall (Art. 71a bis 71d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung; KVV; SR 832.102) erneut evaluiert, und hat dazu per 1. März 2017 Artikel 28 Absatz 3bis KVV in Kraft gesetzt, welcher vorsieht, dass die Krankenversicherer dem BAG jährlich entsprechende Informationen bekanntgeben müssen. Die Evaluation soll zeigen, ob einzelne Indikationen oder Arzneimittel vermehrt von Gesuchen um eine Vergütung im Einzelfall betroffen sind und welche Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgrund der Anwendung der Artikel 71a bis 71c KVV generiert werden. Zudem soll auch festgestellt werden, wie lange der Prozess bis zum Vergütungsentscheid des Krankenversicherers bei Vorliegen des vollständigen Kostengutspracheformulars dauert und ob die Versicherer die Kriterien zur Vergütung im Einzelfall so einheitlich als möglich anwenden. Die Ergebnisse der Evaluation werden frühestens im Jahr 2020 vorliegen. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit der Thematik und ist bereit, nach Vorliegen der erwähnten Evaluation einen Bericht auszuarbeiten.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.