18.5633 · Fragestunde. Frage · 2018-11-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Berichterstattung in der "Aargauer Zeitung" vom 14. November 2018 legte Andreas Dummermuth, Präsident kantonale Ausgleichskassen, Leiter Ausgleichskasse Schwyz, der Zeitung Videomaterial einer Observation vor.
- Auf welcher Rechtsgrundlage ist Herr Dummermuth zu dieser Weitergabe befugt?
- Kann der Bundesrat ausschliessen, dass sich Herr Dummermuth damit möglicherweise des Amtsmissbrauchs, der Amtsgeheimnisverletzung und der Persönlichkeitsverletzung schuldig gemacht hat?
- Wie beurteilt der Bundesrat sein Verhalten?
Stellungnahme des Bundesrates
Die kantonalen IV-Stellen haben einen Informationsauftrag gemäss Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe h IVG. Ob die Weitergabe des Informationsmaterials durch eine IV-Stelle diesem Auftrag entspricht, ist auch aus Sicht des Bundesrates politisch fraglich. Herr Dummermuth hat auf eigene Initiative gehandelt. Der Bundesrat erachtet das Verhalten grundsätzlich als problematisch. Die Beurteilung, ob er damit Rechtsverletzungen beging, ist jedoch Sache der Gerichte.