Wiedereinführung der vollständigen Steuerbefreiung von Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds für Doktoranden und Postdoktoranden?
19.4348 · Interpellation · 2019-09-27
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) vergibt hauptsächlich Doc-Mobility-Stipendien von sechs bis achtzehn Monaten an Doktorandinnen und Doktoranden sowie Postdoc-Mobility-Stipendien von 24 Monaten für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden. Diese Stipendien gehen an besonders vielversprechende junge Forscherinnen und Forscher, damit diese an ausländischen wissenschaftlichen Institutionen als Gastforschende arbeiten können. Weder sind diese Personen bei ihren Gastinstitutionen angestellt, noch erhalten sie vom SNF einen Lohn. Der Stipendienbetrag schliesst keine Abgabe an AHV/IV/EO oder an eine Pensionskasse ein; die Empfängerinnen und Empfänger solcher Stipendien gelten also für die AHV als Personen ohne Erwerbseinkommen.
Früher bestand für diese Stipendien keine Steuerpflicht. Gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sind Schenkungen sowie Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln steuerfrei (Art. 24 Bst. a und d DBG). Seit ungefähr 2000 hat sich die Situation jedoch verändert. Seither betrachten immer mehr kantonale Steuerbehörden solche Unterstützungen als steuerbare Einkünfte, was zu grossen Unterschieden zwischen den Kantonen führt. Das Bundesgericht hat 2014 die Steuerpflicht für solche Stipendien im Grundsatz bejaht, sodass sie in der ganzen Schweiz gilt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 43 vom 26. Februar 2018 präzisiert, dass für die Steuerbefreiung drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit, die Unterstützungsfunktion und die Unentgeltlichkeit (dass also keine Gegenleistung verlangt ist). Von Ausnahmen abgesehen, scheinen die genannten Stipendien für Forschende damit aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung rauszufallen.
Die Besteuerung dieser Stipendien stösst bei den Empfängerinnen und Empfängern auf Unverständnis. Das hat nicht zuletzt mit einer gewissen Widersprüchlichkeit in der Definition ihres Status zu tun: Sie haben keinen Arbeitgeber, es werden für sie keine Sozialabgaben bezahlt, für die AHV gelten sie als Nichterwerbstätige - und doch müssen sie Steuern bezahlen und zusehen, wie der ihnen zur Verfügung gestellte Betrag durch die Steuern, die sie bei der Rückkehr in die Schweiz schulden, gekürzt wird.
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass wir - im Sinne der Forschungsförderung und um zu vermeiden, dass öffentliche Gelder, die für Forschungsstipendien bestimmt sind, besteuert werden - zur alten Ordnung einer vollständigen Steuerbefreiung der Stipendien des SNF zurückkehren sollten?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Steuerrecht sieht die Besteuerung aller wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte vor (Grundsatz der allgemeinen Einkommenssteuer). Davon ausgenommen sind unter anderem Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln. Bei der Abgrenzung der Befreiung hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an die Rechtsprechung zu halten. Aus diesem Grund führt das ESTV-Kreisschreiben Nr. 43 vom 26. Februar 2018 die drei kumulativen Kriterien des Bundesgerichts für die Steuerbefreiung von Förderbeiträgen und Stipendien auf: die Kriterien Bedürftigkeit, Unterstützung und Unentgeltlichkeit (BGE 137 II 328). Zwei Urteile des Bundesgerichts haben die Unentgeltlichkeit (d. h. das Fehlen einer Gegenleistung) der Unterstützung durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) explizit ausgeschlossen, dies aufgrund seiner reglementarischen Bedingungen für die Gewährung eines Stipendiums (Bundesgerichtsurteile vom 28. April 2008, 2C_715/2007, und vom 26. Mai 2014, 2C_78/2014). Als Gegenleistung gelten beispielsweise die Abgabe periodischer Berichte oder die Publikation von Forschungsergebnissen mit Hinweis auf die Förderung durch den SNF. Eine Praxisänderung, wie vom Interpellanten vorgeschlagen, widerspräche der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Aus Sicht des Bundesrates entspricht die Auslegung des Bundesgerichts dem Grundsatz der systematischen Besteuerung aller Einkünfte und dem Gleichbehandlungsgebot. Im Übrigen engagiert sich der Bundesrat stark für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation. Das Parlament hat dafür im Zeitraum 2017-2020 einen Kredit von über 26 Milliarden Franken gesprochen. Der Bundesrat setzt sich auch für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Forschungsprogrammen ein. Im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung wurden vor Kurzem weitere Steuererleichterungen für die Förderung von Forschung und Entwicklung beschlossen.
Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die Steuerbefreiung der Mobilitätsstipendien des SNF nicht als prioritär zur Förderung der Forschung.
Antwort des Bundesrates.