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19.4540 · Interpellation · 2019-12-19

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

1. Zur Interpellation 17.3688 hielt der Bundesrat fest: "Die Lärmemissionen der Flugzeugtypen werden in der Evaluation von Kampfflugzeugen als Kriterium mit einbezogen". Wie stark wird er das Kriterium Fluglärm in der Gesamtbewertung gewichten?

2. Wie gross ist der Fluglärm in einem Umkreis von 1, 5 und 10 Kilometern beim Start bzw. beim Aufstieg des Tarnkappenflugzeugs F-35, der F/A-18 Super Hornet, der Rafale und des Eurofighters? Und als Vergleichszahl: bei den vorhandenen F-5 Tiger und F/A-18 Hornet?

3. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass Umweltlärm in Westeuropa zum Verlust von 903000 beschwerdefreien Lebensjahren infolge lärmbedingter Schlafstörungen, 587000 infolge Lärmbelästigungen, 61000 infolge Herzkrankheiten und 45000 infolge kognitiver Beeinträchtigungen bei Kindern führt. Gemäss WHO treten Gesundheitseffekte ab 40 Dezibel (dB) in der Nacht und ab 45 dB am Tag auf. In der Schweiz liegt der Immissionsgrenzwert für Verkehrslärm in der Nacht zwischen 45 dB (Empfindlichkeitsstufe 1) bis 60 dB (Empfindlichkeitsstufe 4). Am Tag sind die Grenzwerte jeweils 10 dB höher.

a. Wird die Schweiz ihre Werte auf WHO-Niveau senken?

b. Wie gesundheitsschädlich ist der Fluglärm der vier evaluierten Kampfjets?

4. Ist es aus Lärmschutzsicht vertretbar, dass die Belastungsgrenzwerte und Beurteilungspegel für den Lärm von zivilen und militärischen Flugplätzen in den Anhängen 5 (zivile Flugplätze) und 8 (Militärflugplätze) der Lärmschutzverordnung ungleich berechnet werden? Macht militärischer Fluglärm weniger krank als ziviler Fluglärm? Plant der Bundesrat eine Revision?

5. Wird der Fluglärm seit Schliessung des Flugplatzes Sion für den Kampfjetbetrieb wie folgt verteilt:

- Emmen rund 5000 Bewegungen (vorab F-5)

- Meiringen rund 5000 Bewegungen (vorab F/A-18)

- Payerne rund 11 000 Bewegungen (vorab F/A-18)

- Ausland 1000-2000 Bewegungen (vorab F/A-18)

6. Wie verteilt sich die Fluglärmbelastung nach Ausserdienststellung der F-5 Tiger?

7. Wo wird der neue Kampfjet stationiert, der als Ersatz der F/A-18 beschafft werden soll?

8. In der Antwort zur Interpellation 17.3688 ging der Bundesrat davon aus, das Mitwirkungsverfahren zu den Objektblättern Militärflugplätze könne Ende 2018 durchgeführt werden. Wann ist die Verwaltung mit der Vorbereitung dieser Unterlagen bereit?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das VBS hat die Gewichtung der vier Hauptevaluationskriterien für den Nutzen des Systems kommuniziert:

1.-- Wirksamkeit (operationelle Wirksamkeit, Einsatzautonomie) 55%

1.-- Produktesupport (Wartungsfreundlichkeit, Supportautonomie) 25%

1.-- Kooperation 10%

1.-- Direkte Offsets 10%

Die Gewichtung einzelner Unterkriterien wird während des laufenden Wettbewerbs nicht veröffentlicht. Sie könnte isoliert und ohne Berücksichtigung weiterer Informationen zu einer verzerrten Wahrnehmung der Evaluation führen.

2. Die Lärmemissionen der Kandidaten wurden in der Evaluation durch Messungen der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) erhoben. Diese werden in die Kosten-Nutzen-Analyse einfliessen, in der die Kandidaten miteinander verglichen werden. Das VBS geht davon aus, dass die wahrnehmbaren Lärmimmissionen der evaluierten Flugzeuge in der Kategorie derjenigen der F/A-18C/D sind.

3. a./b. Die in der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) festgelegten Belastungsgrenzwerte für Verkehrslärm werden gegenwärtig von der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) überprüft. Dabei werden auch die von der WHO im Jahre 2018 veröffentlichten "Environmental Noise Guidelines for the European Region" einbezogen. Die EKLB wird ihre Vorschläge für allfällige Anpassungen der LSV in absehbarer Zeit vorlegen. Da der militärische Fluglärm nicht Gegenstand der laufenden Untersuchung ist, wird zu prüfen sein, wie weit die gewonnenen Erkenntnisseübertragen werden können.

4. Die Belastungsgrenzwerte werden in der LSV pro Lärmart festgelegt. Die Grundlagen dazu bilden in der Regel speziell durchgeführte empirische Untersuchungen, welche die gesundheitlichen Wirkungen einer bestimmen Lärmart in Funktion der Lärmbelastung beschreiben. Die Nutzung der Militärflugplätze unterscheidet sich deutlich von derjenigen der zivilen Flugplätze. Die Militärflugplätze werden weiterhin im Wesentlichen während den Wochentagen zwischen 8 und 12 Uhr sowie zwischen 13.30 und 18 Uhr genutzt - trotz der bis Ende 2020 aufgebauten 24h-Verfügbarkeit. Die lärmfreie Zeit an den Abenden und am Wochenende ist für die unterschiedliche Störwirkung des Lärms von Militärflugplätzen und von zivilen Flugplätzen mitentscheidend. Bei den in Antwort 3a erwähnten Überprüfung der Belastungsgrenzwerte für militärischen Fluglärm wird auch diese Unterscheidung überprüft werden.

5. Die Verteilung der Bewegungen mit Kampfflugzeugen erfolgt in der Regel gemäss dieser Aufstellung. Allerdings ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Zahlen um eine Obergrenze handelt. Die tatsächlichen Flugbewegungen fallen je nach Bedarf der Luftwaffe tiefer aus.

6. Nach der für Ende 2025 geplanten Ausserdienststellung des F-5 Tiger werden die F/A-18 Hornet bezüglich Flugbewegungen im gleichen Umfang wie heute betrieben werden. Folglich entfallen die Flugbewegungen des F-5 Tiger. Es wird aus heutiger Sicht erwartet, dass dies einer Reduktion der gesamten Flugbewegungen von Kampfflugzeugen in der Grössenordnung von 20 Prozent entspricht. Für den Betrieb der neuen Kampfflugzeuge können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Angaben gemacht werden.

7. Die Stationierung der neuen Kampfflugzeuge auf den Schweizer Militärflugplätzen wird in ähnlichem Rahmen ausfallen, wie dies heute mit der F/A-18-Flotte der Fall ist.

8. Die Fluglärmberechnungen für die einzelnen Militärflugplätze gestalteten sich aufwändiger als angenommen. Deshalb hat sich die Erarbeitung der Objektblätter zu den Militärflugplätzen verzögert. Der Bund strebt an, die Unterlagen inklusive der Betriebsreglemente und Unterlagen zur Lärmsanierung bis Ende 2020 soweit vorzubereiten, dass im Anschluss das Mitwirkungsverfahren zu den Objektblättern parallel zum Bewilligungsverfahren für die Betriebsreglemente für alle Flugplätze gleichzeitig durchgeführt werden kann, um eine Gesamtsicht zu gewährleisten.

Antwort des Bundesrates.