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19.482 · Parlamentarische Initiative · 2019-09-19

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 68 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie, soweit nötig, die weiteren damit in Zusammenhang stehenden Erlasse seien dahingehend zu ändern, dass nur noch Unternehmen mit 250 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Vollzeitstellen) die Abgabe für Radio und Fernsehen zu entrichten haben. Firmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind von der Abgabe zu befreien. Lernende werden nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.

Begründung

Der Systemwechsel per 1. Januar 2019 hat bei den Unternehmen zu grosser Unzufriedenheit und Unverständnis über die neue Besteuerung der Unternehmen über die ESTV geführt. Neben den bereits erkannten Mängeln der Doppelbesteuerung von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. parlamentarische Initiativen 19.411, 19.412, 19.413), Arbeitsgemeinschaften usw. schafft die umsatzbezogene Abgabe gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit grossen Umsätzen, aber sehr tiefen Margen Härtefälle. Es gibt KMU, die nach dem Systemwechsel für den gleichen Radioapparat in einer Autowerkstatt neu 5750 Franken zahlen statt wie früher 200 Franken für den Betrieb eines Radios, rund das 26-Fache. Diese Ungerechtigkeit gilt es zu korrigieren. Im Postulat 19.3235 wird der Bundesrat aufgefordert, nach Alternativen zur umsatzabhängigen Mediensteuer zu suchen.

Die Grenze von 250 Mitarbeitenden orientiert sich an der gängigen Definition von KMU für Klein- und Mittelbetriebe. KMU zählen bis zu 250 Mitarbeitende. Eine Anknüpfung an eine bestimmte Anzahl Mitarbeitende an einem Stichdatum wurde jüngst von National- und Ständerat in der Vorlage 17.047, Revision des Gleichstellungsgesetzes (SR 151.1, neuer Art. 13a), vorgenommen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres hundert oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, führen für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durch. Lernende werden nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet. Die Anknüpfung an eine bestimmte Anzahl Mitarbeitende und nicht mehr die Anknüpfung an einen Umsatz ist ein Konzept, das von der Bundesversammlung bereits einmal bestätigt worden ist.

In seiner Antwort auf die Interpellation 19.3028 kündigt der Bundesrat zudem per Mitte 2020 sowieso eine umfassende Analyse der Auswirkungen der Unternehmensabgabe an und bestätigt, dass bei Änderungsbedarf der Bundesrat die nötigen Schritte einleiten wird.

Rein sachlich betrachtet können nur Menschen (natürliche Personen) Radio, Fernsehen und andere Medien konsumieren, nicht aber Unternehmen (juristische Personen). Der Daseinszweck von Unternehmen ist nicht der, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Arbeitstag mit TV- oder Radiokonsum verbringen. Gewisse Unternehmen sind dazu übergegangen, das zu verbieten, gewisse TV-Portale, Youtube und Internetzugänge zu sperren. In gewissen Unternehmen können Mitarbeitende aus sprachlichen Gründen gar nicht Radio hören, geschweige denn fernsehen. Die Arbeitsbedingungen lassen es gar nicht zu. Nie würde es eine Firma akzeptieren, dass ihre Mitarbeitenden während der Arbeitszeit TV konsumieren. Da die Medienkonsumenten stets natürliche Personen sind, ist es nicht nachvollziehbar, wieso Unternehmungen überhaupt eine Mediensteuer leisten sollen. Seit 1. Januar 2019 sind fast alle Haushalte in der Schweiz mediensteuerpflichtig. Geschäftsinhaberinnen, Geschäftsinhaber, Geschäftsführende und Mitarbeitende sind verpflichtet, sowohl über den privaten Haushalt als auch die Firma zu zahlen. Mit dem geltenden System einer generell geforderten Abgabepflicht für Firmen ab einer Umsatzgrenze von 500 000 Franken wird eine Doppelbesteuerung zugelassen, was nicht gerechtfertigt ist.