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19.5182 · Fragestunde. Frage · 2019-03-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

- Wie präsentiert sich die Rechtslage, wenn junge Asylsuchende in einer Ausbildung stecken, ihre Wegweisung verfügt wird und die Festsetzung der Wegweisung zu einem Abbruch der Ausbildung führt?

- Ist eine Fristerstreckung möglich, um eine begonnene Ausbildung abzuschliessen?

- Was gedenkt das SEM zu unternehmen, damit insbesondere jüngere Asylsuchende eine bereits begonnene Ausbildung abschliessen können, bevor die Wegweisung vollzogen wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Grundsätzlich steht bei Personen im Asylverfahren die Integrationsförderung, beispielsweise mittels Ausbildungsmassnahmen, nicht im Vordergrund. Mit der Wegweisungsverfügung wird eine angemessene Ausreisefrist angesetzt. Im beschleunigten Verfahren beträgt sie sieben und im erweiterten Verfahren zwischen sieben und dreissig Tage. Die Ausreisefrist dient der Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz. Eine längere Ausreisefrist wird angesetzt, wenn besondere Gründe wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Das SEM achtet soweit möglich darauf, eine laufende und vor dem Abschluss stehende Ausbildung bei der Ansetzung oder Verlängerung der Ausreisefrist im Rahmen der oben dargestellten Rechtslage zu berücksichtigen. Namentlich bei Asylverfahren mit bereits längerer Aufenthaltsdauer in der Schweiz besteht deshalb die Möglichkeit, die Ausreisefrist um maximal sechs Monate zu erstrecken. Auf diese Weise kann einer allenfalls vor dem Abschluss stehenden Ausbildung im Einzelfall Rechnung getragen werden.