20.3149 · Motion · 2020-04-24
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (SR 951.261) vom 25. März 2020 dahingehend zu ergänzen, dass die Bürgschaftsgenossenschaften erweiterte Einsichtsrechte in die Geschäftsbücher der Kreditempfänger erhalten, im Speziellen in die Liquiditätsplanung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Für die zu 100 Prozent verbürgten COVID-19-Kredite bis 500'000 Franken ist in der Kreditvereinbarung, deren Inhalt von der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) zwingend vorgegeben wird, ausdrücklich festgehalten, dass die zuständige Bürgschaftsorganisation selbstständig alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen beim Kreditnehmer, bei Behörden, Banken, Buchhaltungs-/Treuhand-/Revisionsstellen und Dritten einholen darf (Anhang 2, COVID-19-Kreditvereinbarung, am Ende des Formulars). Damit besteht eine Grundlage für die Bürgschaftsorganisationen, um Einsicht in die Geschäftsbücher dieser Kreditnehmerinnen und -nehmer zu erhalten.
Die Verordnung enthält ferner eine Befreiung vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis bereits bei der Einreichung des Gesuchs um einen COVID-19-Kredit. (Art. 12 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). Dies ermöglicht es den kreditgebenden Banken, auch bei verbürgten Krediten von über 500'000 Franken Unterlagen zur Liquiditätsplanung der Kreditempfänger mit der Bürgschaftsorganisation zu teilen.
Sollte die Solidarbürgschaft durch die Bank gezogen werden, so gehen sämtliche Rechte der Bank an die Bürgschaftsorganisation über (Subrogation gemäss Art. 507 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Somit kann die Bürgschaftsorganisation auch gestützt auf das Rechnungslegungsrecht (Art. 958e Abs. 2 OR) Einsicht in den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht nehmen, da ihr schutzwürdiges Interesse als Gläubigerin zu bejahen ist.
Dadurch ist der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Parteien des COVID-19-Bürgschaftssystems gewährleistet, auch im Hinblick auf die Liquiditätsplanung. Die Bürgschaftsorganisationen verfügen über die notwendigen Informationen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.