Übergang von der KEV zur EIV. Eine Lösung für dadurch benachteiligte Sonnenenergiepionierinnen und Sonnenenergiepioniere in der Landwirtschaft?
20.3226 · Interpellation · 2020-05-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Übergang von der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zur Einmalvergütung (EIV) verursacht gewissen Pionierinnen und Pionieren der Energiewende Schwierigkeiten. Häufig trifft es Landwirtinnen und Landwirte, die unter dem KEV-System viel Geld in grosse Solaranlagen und den Anschluss ans Elektrizitätsnetz investiert haben. Sie haben die Finanzierung und die Amortisation aufgrund dieses Systems berechnet. Der Übergang zur Einmalvergütung wirft nun diese Berechnungen über den Haufen. In den Kantonen Waadt und Freiburg ist die Zahl der Betroffenen relativ hoch. Der Preis, zu dem ihnen die grüne Elektrizität abgenommen wird, ist selbst dann sehr tief, wenn sie den Strom kennzeichnen. Oft sind die Anlagen so gross, dass die Produzentinnen und Produzenten nicht genügend vom erzeugten Strom selber verbrauchen können (die Vergütungssätze in der EIV gehen von einer hohen Eigenverbrauchquote aus), und die Versorgung ihres Quartiers oder ihres Dorfes über die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch stösst an finanzielle Grenzen (Schaffung eines zweiten parallelen Stromnetzes und Vergütung des Netzbetreibers für den Restwert der nicht mehr genutzten Leitungen).
1. Wie viele Solaranlagen, insbesondere in der Landwirtschaft, sind von diesem Problem betroffen und in welchem Umfang?
2. Warum hat der Bundesrat nicht die Variante A zu Artikel 21 der Energieförderungsverordnung gewählt, die vorsah, dass die bis zu einem bestimmten Datum bereits in Betrieb stehenden Photovoltaikanlagen noch am Einspeisevergütungssystem hätten teilnehmen können?
3. Wie hat er die Situation der bereits in Betrieb stehenden Anlagen evaluiert, um sich zu versichern, dass - insbesondere die privaten - Investorinnen und Investoren durch seine Wahl nicht unverhältnismässig stark tangiert werden? Handelt es sich hier nicht um eine Verletzung der Rechts- und der Investitionssicherheit?
4. Ist der Bundesrat bereit, gezielte befristete Massnahmen zur Unterstützung der Produzentinnen und Produzenten, die unter der Änderung des Systems leiden, zu treffen?
5. Ist der Bundesrat bereit, die Voraussetzungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch zu vereinfachen? Beispielsweise könnte er erlauben, das Niederspannungsnetz für die Übertragung von Sonnenenergie örtlich zu nutzen, und ein unabhängiges, von den vorgelagerten Ebenen getrenntes regionales Kennzeichen vorsehen.
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1
Momentan befinden sich noch 30 realisierte Photovoltaikanlagen mit einer jeweiligen Leistung von mindestens 100 kW auf der Warteliste für die Einspeisevergütung (KEV), die nach dem 30. Juni 2012 angemeldet wurden. Darunter befinden sich einige auf landwirtschaftlichen Gebäuden. Alle anderen der über 1'000 Anlagen, die sich bis Ende 2017 für die KEV angemeldet und ihre Anlagen realisiert hatten, entschieden sich seit 2018 für eine Einmalvergütung.
Zur Frage 2
Die Liquiditätsberechnungen zu den zwei Varianten führten 2017 zu folgenden Ergebnissen: Beim Abbau der Warteliste für die KEV konnten entweder alle bis 2013 angemeldeten und zudem bis Ende 2014 realisierten Photovoltaikanlagen (Variante A) oder alle bis zum 30. Juni 2012 angemeldeten Photovoltaikanlagen (realisiert und nicht realisiert; Variante B) finanziert werden. Die beiden Varianten für den Abbau der KEV-Warteliste wurden im Rahmen der Vernehmlassung der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Bundesrat entschied sich in seiner Sitzung vom 2. November 2017 aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung für eine Inkraftsetzung der EnFV mit Variante B in Artikel 21. Die Variante B ermöglicht die Förderung noch nicht realisierter Projekte, was sich positiv auf den Zubau der Schweizer Photovoltaik auswirkt. Die Wahl der Variante B bedeutet des Weiteren eine rechtliche Kontinuität beim Abbaumechanismus der Warteliste, der sich bereits vorher lediglich auf das Anmeldedatum abstützte.
Zur Frage 3
Im Falle der bereits realisierten Anlagen erfolgte die Investition auf eigenes Risiko. Mit der Aufnahme in die KEV-Warteliste wurde keine Garantie für den Erhalt der KEV an die Betreiber gegeben. Die damals verantwortliche Swissgrid wies im Wartelistenbescheid darauf hin, dass es offen ist, ob und wann das Projekt in die Förderung aufgenommen werden kann. Der Bundesrat sah deshalb keine Veranlassung, die wirtschaftliche Situation einzelner Betreiber zu analysieren.
Zur Frage 4
Mit dem System der Einmalvergütungen besteht bereits eine Förderungsmöglichkeit für die Anlagen, die nicht mehr in die KEV aufgenommen werden. Der Bundesrat sieht nicht vor, weitere Optionen zu prüfen.
Zur Frage 5
Ja. Die Möglichkeiten, den rechtlichen Rahmen der Netztarifierung im Sinne einer tieferen lokalen Netznutzungsgebühr anzupassen, werden aktuell vom Bundesamt für Energie (BFE) im Rahmen der Studie "Weiterentwicklungen in der Tarifierung von Netz und Energie" untersucht. In der Studie prüft das BFE, wie der Preis für die Nutzung des Stromnetzes möglichst entsprechend den effektiven Netzbelastungen festlegt werden kann. Dabei wird auch betrachtet, welche Auswirkungen die allfällige Anpassung auf die effiziente Nutzung der Elektrizität hat. Die Studie wird voraussichtlich im Herbst 2020 veröffentlicht.
Antwort des Bundesrates.