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20.3258 · Interpellation · 2020-05-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der 11. Mai markiert die zweite Etappe beim Ausstieg aus dem Lockdown. Mit der Wiedereröffnung der Schulen, Läden, Märkte und Restaurants nimmt das öffentliche Leben wieder Fahrt auf; es gilt aber die nötigen Abstände einzuhalten. Die Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes sind wieder unterwegs, aber immer mit der latenten Furcht, an Covid-19 zu erkranken oder die Krankheit an verletzliche Menschen in ihrer Umgebung weiterzugeben.

Trotz aller Vorsichtsmassnahmen, die ergriffen werden können, spricht leider die Tatsache, dass Menschen im öffentlichen Verkehr zusammengepfercht sind und sich in ihrer Umgebung viele Unbekannte aufhalten, gegen diese Art der Fortbewegung. Wir fordern, dass alles unternommen wird, damit der Ausstieg aus dem Lockdown nicht zu einer rasanten Vermehrung des motorisierten Individualverkehrs führt.

Für kurze Distanzen, beispielsweise für den Weg zwischen Wohnort und Schule, bieten sich insbesondere das Fahrrad und das Zufussgehen an. Diese Fortbewegungsarten haben einen doppelten Vorteil: Sie gestatten es, die Regeln des Social Distancing einzuhalten, und sie schonen die Umwelt. Zudem stärkt leichte körperliche Tätigkeit auch das Immunsystem.

Zahlreiche Städte, zum Beispiel Berlin, Wien, New York, Vancouver, Mexico City oder Budapest, sind sich dessen gewahr geworden und haben rasch Massnahmen zur Förderung des Langsamverkehrs ergriffen; beispielsweise wurden zeitlich befristet Spuren für Fahrräder reserviert, oder gewisse Strassen wurden temporär allein für den Fussverkehr freigegeben.

Ich frage den Bundesrat deshalb:

1. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Kantone und Gemeinden, um rasch temporäre Verkehrsanordnungen zur Förderung des Langsamverkehrs zu treffen?

2. Beabsichtigt der Bundesrat, entsprechende Schritte in diese Richtung zu unterstützen? Falls ja, wie gedenkt er dies zu tun?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die zuständigen (Strassenverkehrs-)Behörden können auf der Basis des geltenden Rechts angemessen und rasch auf die speziellen Anforderungen und Gegebenheiten der nächsten Monate reagieren. So muss die Anbringung von Markierungen weder verfügt noch veröffentlicht werden. Auf diese Weise kann beispielsweise ein Radstreifen breiter markiert oder der rechte Fahrstreifen einer mehrspurigen Strasse in einen Radstreifen umfunktioniert werden, wie dies etwa in Berlin getan wurde. Sperrungen und andere Anordnungen, die mit Signalen mit Vorschriftscharakter gekennzeichnet werden, müssen verfügt und veröffentlicht werden. Die Behörden können sie aber einrichten bzw. anbringen, bevor die entsprechende Anordnung publiziert wurde, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Zudem kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

2. Der Bundesrat plant nicht, die unter Ziffer 1 erwähnten Möglichkeiten zu erweitern. Eine Verkürzung der Beschwerdefristen oder gar der Ausschluss des Beschwerdeverfahrens ist nicht notwendig und würde die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, sich gegen eine Anordnung zu wehren, mehr als nötig einschränken.

Antwort des Bundesrates.