Ausschöpfung der budgetierten Beiträge zur Stützung des kombinierten Güterverkehrs in der Covid-19-Krise
20.3465 · Motion · 2020-05-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Um die Verlagerung in der Covid19-Krise zu stützen, wird der Bundesrat beauftragt, die budgetierten Betriebsbeiträge für den kombinierten Güterverkehr voll auszuschöpfen bzw. auf die krisenbedingt geringere Anzahl Züge und Sendungen zu verteilen. Dafür ist Art. 8, Abs. 2 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes (GVVG) für die Jahre 2020 und 2021 befristet auszusetzen.
Begründung
Der Bund und die Operateure des kombinierten Verkehrs (KV) haben in den vergangenen Jahrzehnten mit erheblichen Investitionen den Aufbau eines gut funktionierenden Netzwerks von internationalen KV-Verbindungen durch die Schweiz ermöglicht. Dies war eine Voraussetzung für den Erfolg der schweizerischen Verlagerungspolitik. Die Covid19-Krise stellt diesen Erfolg in Frage. Der deutliche Verkehrsrückgang und der sehr tiefe Treibstoffpreis gefährden die Wirtschaftlichkeit des alpenquerenden Netzwerks im heutigen Umfang.
Krisenbedingt sinkt die Auslastung der Züge. Gleichzeitig kaufen die Operateure diese Züge von den Bahn-Traktionären zu Festpreisen ein. Betriebswirtschaftlich zwingt die fehlende Auslastung somit die Operateure, KV-Verbindungen einzustellen. Dies führt zu einem Teufelskreis der Rückverlagerung auf die Strasse. Darum sind politische Massnahmen zu treffen, um aus diesem Teufelskreis auszubrechen. Das tiefere Transportvolumen gibt dem Bund die Chance, die für 2020 budgetierten absoluten KV-Betriebsbeiträge auf eine geringere Anzahl Züge und Sendungen zu verteilen und dadurch das Netzwerk zu stützen. Ähnliches gilt für 2021. Diese budgetneutrale Massnahme erfordert jedoch eine Gesetzesanpassung, da das GVVG Art. 8, Abs. 2 vorschreibt, dass die durchschnittliche Abgeltung pro transportierte Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen hat.
Darum soll Art. 8, Abs. 2 für die beiden COVID-19 Krisenjahre ausgesetzt werden. Damit können die budgetierten Fördermittel auch bei rückläufigen Mengen zur Erhaltung der über Jahre aufgebauten Verlagerungsstrukturen eingesetzt werden. Zusätzlich Mittel sind für diese budgetneutrale Stützung nicht notwendig.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat erachtet die befristete Aufhebung von Art. 8 Abs. 2 GVVG für das Jahr 2020 entsprechend der Begründung der Motion als notwendig, um den Prozess der Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs nicht zu gefährden. Sollten als mittelfristige Folgen der COVID-19-Krise die Transportmengen im alpenquerenden kombinierten Verkehr auch im Jahr 2021 weiterhin deutlich unter dem Niveau von vor der COVID-19-Pandemie liegen, ist ein Aussetzen des schrittweisen Abbaus der Abgeltungen auch für 2021 angezeigt.
Am 12. August 2020 hat der Bundesrat mit der Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der COVID-19-Krise dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag zur befristeten Anpassung von Art. 8 GVVG unterbreitet.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.