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Keine Buchung der ausserordentlichen Ausgaben in Zusammenhang mit Covid-19 auf das Amortisationskonto der Schuldenbremse

20.3470 · Motion · 2020-05-28

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die ausserordentlichen Ausgaben in Zusammenhang mit Covid-19 nicht auf das Amortisationskonto der Schuldenbremse (Art. 17a und 17b des Finanzhaushaltgesetzes; SR 611.0) zu buchen.

Begründung

Der Bundesrat legt in seinem Bericht über die Coronakrise, den er der Finanzkommission des Nationalrates am 20. Mai 2020 vorgelegt hat, dar, wie sich die pandemiebedingten ausserordentlichen Ausgaben auf den Bundeshaushalt und die ungebundenen Ausgaben auswirken. Er rechnet für Ende 2020 mit einem Fehlbetrag des Amortisationskontos der Schuldenbremse in Höhe von knapp 40 Milliarden Franken. Angesichts des Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit ist für den Finanzplan 2022-2024 mit strukturellen Defiziten zu rechnen, unabhängig davon, ob die Amortisierung der ausserordentlichen Ausgaben berücksichtigt wird oder nicht. Auch ohne Berücksichtigung der ausserordentlichen Ausgaben wird es deshalb notwendig sein, Massnahmen zur Haushaltssanierung zu ergreifen, um die Vorgaben der Schuldenbremse einzuhalten. Laut Bundesrat wird der Weg aus der Krise ein langer sein. Der Vorsteher des EFD sprach jüngst in einem Interview mit Radio Télévision Suisse 1 von mindestens drei Jahren. In dieser Krisenzeit werden weder Steuererhöhungen noch drastische Ausgabenkürzungen möglich sein. Aufgrund dieser Situation sind die ausserordentlichen Ausgaben in Zusammenhang mit Covid-19 ausnahmsweise nicht auf das Amortisationskonto der Schuldenbremse zu buchen, sondern als Staatsschulden zu verbuchen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Abfederung der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden bisher ausserordentliche Ausgaben von 31 Milliarden beschlossen. Dazu kommen Bürgschaften und Garantien von 40 Milliarden für Überbrückungskredite und 1,3 Milliarden für Flugunternehmen, welche in der Zukunft zu weiteren Ausgaben führen könnten. Aktuell zeichnet sich ab, dass die bisher vom Parlament bewilligten Ausgaben nicht in allen Bereichen voll ausgeschöpft werden. Insbesondere bei der Kurzarbeitsentschädigung und beim Corona-Erwerbsersatz dürften Kreditreste anfallen.

Die ausserordentlichen Ausgaben werden Ende 2020 zu einem hohen Defizit und zu einem Schuldenanstieg führen. Entsprechend wird auch das Amortisationskonto einen hohen Fehlbetrag ausweisen. Dieser muss gemäss der Ergänzungsregel der Schuldenbremse innerhalb von sechs Jahren wieder abgebaut werden (Art. 17b FHG; SR 611.0), das Parlament kann aber in besonderen Fällen die Amortisationsfrist erstrecken. Ein zu rascher Abbau der Neuverschuldung würde einen übermässigen Spardruck auslösen und damit die konjunkturelle Erholung gefährden.

Die Behandlung der Corona-bedingten ausserordentlichen Ausgaben ist verbunden mit der Frage des Abbaus der Corona-Schulden. Die in der Motion vorgeschlagene Aussetzung der Ergänzungsregel, bei welcher die Corona-bedingten ausserordentlichen Ausgaben nicht dem Amortisationskonto belastet, sondern als Staatsschulden verbucht werden, könnte im Rahmen der Gesamtschau geprüft werden. Der Bundesrat will Ende Jahr auf Basis einer finanzpolitischen Gesamtschau entscheiden, wie die Corona-Schulden abgebaut werden sollen. Dazu wird eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes nötig sein. Die grundsätzliche Stossrichtung der Schuldenbremse soll jedoch beibehalten werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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