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20.3483 · Motion · 2020-06-02

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) so zu revidieren, dass:

1. die Cannabispflanze nicht mehr als psychotroper Stoff verboten ist

2. im Gesetz nur noch der Wirkstoff von Erzeugnissen und nicht mehr die gesamte Pflanze genannt wird

3. in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d die psychotropen Wirkungen umschrieben werden

Begründung

Vor Kurzem hat der Nationalrat eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes angenommen, damit Pilotversuche in der Schweiz möglich werden. Der Wille, unsere Drogenpolitik neu zu definieren, ist also da. Dazu braucht es auch eine semantische Präzisierung im Betäubungsmittelgesetz. So ist im geltenden Recht die Cannabispflanze als Betäubungsmittel verboten. Diese Definition ist falsch, weil nicht die Pflanze ein Betäubungsmittel ist, sondern das Tetrahydrocannabinol, das aus der Pflanze gewonnen wird. So gelten auch Mohnblumen nicht als Betäubungsmittel, auch wenn sie zur Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden können. Diese Motion hat daher zum Zweck, diesen semantischen Fehler zu korrigieren, der die Cannabispflanze nicht als Pflanze mit verschiedenen Verwendungszwecken (medizinische Zwecke oder Genusszwecke), sondern nur als Betäubungsmittel erfasst. So gebraucht unser geltendes Recht jetzt schon den Begriff "Rohmaterialien" (BetmG, Art. 2 Bst. c), obwohl im vorliegenden Fall die Cannabispflanze zu einem psychotropen Erzeugnis gemacht wird und nicht umgekehrt. Die Artikel 2, 4, 6 und 19 des genannten Gesetzes sollen also so geändert werden, dass unser gesetzlicher Rahmen mit der Realität in Einklang gebracht wird. Betäubungsmittel können nicht angebaut werden, aus Pflanzen hingegen können, oder eben nicht, Betäubungsmittel gewonnen werden.

Eine erstaunliche Formulierung enthält letztlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d: "die Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis". Tatsächlich hat die Cannabispflanze aber keine psychotrope Wirkung. Die Formulierung ist ungeschickt und falsch, da sie einmal mehr die Pflanze mit dem psychotropen Stoff verwechselt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat kann das Anliegen der Motionärin, im Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) anstatt Cannabis im Sinne einer Pflanze dessen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) als Betäubungsmittel zu definieren, aus fachlicher Sicht nachvollziehen. Wissenschaftlich betrachtet ist es unpräzise, wenn in Artikel 2 Buchstabe a BetmG der Begriff "Wirkungstyp Cannabis" verwendet wird, denn Cannabis weist eine Vielzahl an sehr unterschiedlichen Wirkstoffen (sogenannte Cannabinoide) auf. Für die psychotrope Wirkung von Cannabis ist aber nur THC verantwortlich, weshalb es im Grunde genommen der "Wirkungstyp THC" ist, der betäubungsmittelrechtlich im Vordergrund steht.

Die Begrifflichkeit im BetmG orientiert sich allerdings am übergeordneten internationalen Recht, insbesondere am Einheits-Übereinkommen von 1961 (EHÜ61, SR 0.812.121.0). Bei der Ausarbeitung des EHÜ61 war noch sehr wenig über die aktiven Wirkstoffe von Cannabis bekannt und THC wurde erst kurze Zeit nach dessen Inkrafttreten isoliert. Dies erklärt, weshalb historisch betrachtet die internationale Kontrolle von Cannabis als Pflanze insgesamt im Vordergrund stand und erst später das spezifische Verbot des psychoaktiven Wirkstoffs THC dazu kam.

Das internationale Verbot von Cannabis hatte zur Folge, dass dessen wirtschaftliches Potential lange stark eingeschränkt war. Erst mit der Einführung von THC-Grenzwerten in den nationalen Betäubungsmittelregelungen wurde eine eindeutige Grundlage geschaffen, um Bestandteile von Cannabis zu nutzen, die ganz oder nahezu THC-frei sind. Durch entsprechende Zuchtentwicklungen konnten THC-arme Cannabissorten entwickelt werden, die heute Rohstoffe u.a. für die Medizinal-, Kosmetik- und Tabakersatzindustrie liefern.

In der Schweiz werden die Definitionen der einzelnen Betäubungsmittel stufengerecht in der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) präzisiert. Cannabis wird dort seit 2011 im Sinne der Motionärin in Zusammenhang mit dem Wirkstoff gesetzt. Nur solche Pflanzen oder Pflanzenteile und Präparate daraus, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1 Prozent enthalten, gelten demgemäss als Cannabis im betäubungsmittelrechtlichen Sinn. Dadurch ist die wirtschaftliche Nutzung der Hanfpflanze ausserhalb des betäubungsmittelrechtlichen Kontrollsystems gewährleistet.

Insgesamt erscheint eine Anpassung der Terminologie auf Gesetzesebene als weder opportun noch notwendig. Sie würde dazu führen, dass die Kohärenz mit der Begrifflichkeit des internationalen Rechts nicht mehr gegeben wäre. Punktuelle Anpassungen des BetmG bergen zudem die Gefahr, dass diese Widersprüche und Unklarheiten zur übrigen Terminologie generieren. Deshalb müsste die vorgeschlagene Änderung vorgängig im Gesamtkontext des BetmG geprüft und gegebenenfalls im Rahmen einer allgemeinen Revision des BetmG diskutiert werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.