20.3620 · Interpellation · 2020-06-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Coronakrise führt uns vor Augen, welche Kosten auf den Bund zukommen, wenn ein grosser Teil der Schweizer Wirtschaft stillsteht. Abgesehen von einer Pandemie können namentlich Naturkatastrophen und grössere Nuklearkatastrophen erhebliche Schäden verursachen, die die Leistungsfähigkeit grosser Teile unseres Landes über längere Zeit stark beeinträchtigen können. Die Betreiber von Kernkraftwerken sind für die Sicherheit ihrer Anlagen verantwortlich und haften bei einem Unfall. Gemäss den Artikeln 11 und 12 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes beläuft sich der obligatorische Deckungsbetrag heute auf 1,5 Milliarden Franken. Im Vergleich mit den durch die Fukushima-Katastrophe verursachten Kosten von 700 Milliarden Euro ist dieser Betrag offensichtlich viel zu tief. Er ist es aber auch im Vergleich mit den Kosten von mindestens 60 Milliarden Franken, die der Bund infolge der Coronakrise tragen muss. Das Kernenergiehaftpflichtgesetz hält in Artikel 29 ausdrücklich fest, dass diese Versicherung nicht ausreicht, um nach einem Grossschaden alle Entschädigungsansprüche zu befriedigen. Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 11.3356 geht für den Fall eines Grossschadens von Entschädigungssummen zwischen 88 und 8000 Milliarden Franken aus. Folglich muss der Deckungsbetrag auf einer realistischen Höhe festgelegt werden.
In den beiden letzten Jahrzehnten ist der wissenschaftlichen Gemeinschaft klargeworden, dass die bestehenden Versicherungsmodelle für Nuklearanlagen an ihre Grenzen gestossen sind. Im Jahr 2012 haben zwei Wirtschaftsfachleute eine Versicherung mittels "Katastrophen-Obligationen" zur Diskussion gestellt. Seither ist dieses Instrument entwickelt und verschiedentlich vorgeschlagen worden.
Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Da die Versicherungssumme im Fall einer schweren Nuklearkatastrophe offensichtlich nicht ausreicht: Wer zahlt?
2. Begrüsst der Bundesrat die Einführung einer Versicherung, die sämtliche Kosten eines Nuklearunfalls deckt, beispielsweise durch "Katastrophen-Obligationen" oder ähnliche Instrumente?
3. Wenn nicht: Wie gedenkt der Bundesrat die Kosten einer Nuklearkatastrophe zu decken, die unserem Land Schäden in der Höhe von mehreren Dutzend oder gar mehreren Hundert Milliarden zufügen könnte?
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Frage 1:
Der Inhaber einer Kernanlage haftet unbegrenzt für Nuklearschäden. Zudem muss er eine Haftpflichtversicherung über die Deckungssumme von einer Milliarde Franken abschliessen, zuzüglich 100 Millionen Franken für Zinsen und Verfahrenskosten.
Um die Entschädigungen bei Nuklearschäden international zu regeln und zu verbessern, wurden das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und das Brüsseler Zusatzübereinkommen revidiert und von der Schweiz im März 2009 ratifiziert. Zur Überführung dieser Übereinkommen ins nationale Recht wurde ein neues Kernenergiehaftpflichtgesetz erlassen, welches jedoch erst in Kraft gesetzt werden kann, wenn das revidierte Pariser Übereinkommen von genügend Staaten ratifiziert worden ist und in Kraft tritt. Damit ist frühestens per 1. Januar 2022 zu rechnen. Mit der neuen Regelung wird die minimale Versicherungsdeckungssumme von einer Milliarde Franken auf 1,2 Milliarden Euro erhöht. Die Vertragsstaaten dieser internationalen Übereinkommen garantieren zudem eine gemeinsame zusätzliche Deckungssumme von 300 Millionen Euro. Um Schäden bei einem Unfall zu decken, stünden somit neu 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung.
Ist ein Nuklearschaden grösser als die Versicherungsdeckung, so haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. Reichen diese Mittel nicht aus, um den ganzen Schaden zu decken, sieht das aktuelle sowie das neue Kernenergiehaftpflichtrecht eine Grossschadensregelung vor. Die Bundesversammlung kann dann unter anderem bestimmen, dass der Bund nötigenfalls zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet.
Reichen Versicherungssumme und finanzielle Mittel des unbeschränkt haftenden Betreibers nicht aus, um die Schäden aus einem Nuklearunfall zu decken, wird somit der Bund für die ungedeckten Kosten aufkommen müssen.
Zur Frage 2:
Das schweizerische Kernenergiehaftpflichtrecht sieht vor, dass der Bundesrat den Mindestbetrag der Deckung des Betreibers (heute: 1 Milliarde Franken zuzüglich 10 Prozent für Zinsen und Verfahrenskosten) erhöht, sobald auf dem Versicherungsmarkt höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen versichert werden können (Art. 11 Abs. 2 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes; SR 732.44).
Schadenssummen, welche die im Kernenergiehaftpflichtrecht festgehaltenen Deckungssummen deutlich übersteigen, können mit traditionellen Versicherungslösungen nicht abgedeckt werden. Katastrophenanleihen sind von ihrer Höhe sowie Laufzeit her nicht geeignet, um Nuklearrisiken zu versichern. Der Markt für solche Anleihen ist zur Abdeckung der Nuklearrisiken zu klein und zu unberechenbar. Auch sonst sind dem Bundesrat zurzeit keine geeigneten Instrumente bzw. Angebote auf dem Markt zur Abdeckung dieser Risiken bekannt.
Zur Frage 3:
Der Bund würde im Falle einer Grossschadensregelung allgemeine Bundesmittel einsetzen. Gegebenenfalls müsste sich der Bund entsprechend verschulden.
Antwort des Bundesrates.