Das Isos sowie der Denkmal- und Landschaftsschutz sollen nicht zur Verhinderung der nötigen Umsetzung der Energiestrategie dienen
20.3793 · Interpellation · 2020-06-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Aus verschiedenen Kantonen sind mehrere Fälle bekannt, in denen der Schutz von Objekten missbräuchlich angeführt wurde, um Projekte für erneuerbare Energien oder eine effizientere Energienutzung zu verhindern. Das Freiburger Kantonsgericht hat die Errichtung einer Biogas-Anlage mit dem Argument untersagt, sie käme an den Rand eines im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthaltenen Objekts zu liegen. Die Gemeinde Genolier musste gegen den Kanton Waadt vor Gericht ziehen, da dieser den Bau einer Photovoltaik-Anlage nicht zulassen wollte mit dem Argument, es gehe um den Schutz eines im ISOS aufgeführten Objekts. Ein Waadtländer muss für sein Projekt zur Isolierung seines Hauses gegen den Schweizer Heimatschutz kämpfen, der das Projekt ebenfalls unter Berufung auf das ISOS ablehnt. Und das sind nur ein paar Beispiele unter vielen.
Diese absurde Situation muss nun geklärt werden: Da verlangt der Staat einerseits von seinen Bürgerinnen und Bürgern ein verantwortungsvolles Verhalten und unterstützt sie bei Investitionen in mehr Energieeffizienz und mehr Produktion erneuerbarer Energien. Und andererseits bereitet derselbe Staat denselben Bürgerinnen und Bürgern grossen Ärger, wenn sie Projekte mit diesem Ziel verwirklichen wollen. Diese Situation ist völlig schizophren und gehört beendet.
Deshalb bitte ich den Bundesrat um Auskünfte zu folgenden Punkten:
1. Nach welchen Kriterien können das ISOS und das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) herangezogen werden, um den Bau von Anlagen für erneuerbare Energien zu verbieten?
2. Sollten Anlagen für erneuerbare Energien, an denen ein Interesse von nationaler Bedeutung besteht und die für die sichere Stromversorgung unseres Landes notwendig sind, nicht Vorrang vor dem Denkmal- und dem Landschaftsschutz haben, wenn sie sich nicht innerhalb eines im ISOS aufgeführten Objekts befinden?
3. Ist der Bundesrat bereit, zur Klärung der Situation die gesetzliche Grundlage zu revidieren, um Interessenkonflikte künftig zu vermeiden? Wenn ja: Wie will er das tun? Wenn nein: Warum nicht?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Energiestrategie 2050 des Bundes hat das Ziel, den Energieverbrauch zu reduzieren und den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Energiegesetzes (EnG; SR 730) sind die Nutzung erneuerbarer Energien und ihre Entwicklung von nationalem Interesse.
Nach Artikel 78 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) setzt diese Verfassungsbestimmung um. Artikel 5 des NHG verpflichtet den Bund insbesondere zur Erstellung des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS. Die Aufnahme eines Ortsbildes ins ISOS bedeutet, dass seine Entwicklung besondere Aufmerksamkeit verdient.
Die Entwicklung einer nachhaltigen Besiedelung und die harmonische Entwicklung unserer gebauten Umwelt gehören gegenwärtig zu den grössten Herausforderungen. Ein gut gestalteter Lebensraum erfüllt nicht nur funktionale, technische ökologische und wirtschaftliche Anforderungen, sondern auch kulturelle Bedürfnisse, namentlich das Erinnerungsbedürfnis in Verbindung mit dem gebauten Kulturerbe. Eine verantwortungsbewusste Politik muss folglich eine auf erneuerbaren Quellen beruhende Energieversorgung gewährleisten (Null-Netto-Emissionen) und die Werte des baukulturellen Erbes berücksichtigen bei gleichzeitiger Stärkung der Qualität unserer gebauten Umwelt. Dieser ganzheitliche Ansatz ist in der vom Bundesrat 2020 verabschiedeten Strategie Baukultur verankert.
Der Bundesrat nimmt die zitierten Beispiele zur Kenntnis, ohne dazu Stellung zu nehmen, da es sich um laufende kantonale Verfahren handelt oder sie gegenwärtig vom Bundesgericht behandelt werden. Er weist darauf hin, dass Genolier nicht im ISOS verzeichnet ist.
Er kann zu den oben erwähnten Fragen Folgendes ergänzen:
1. Das ISOS ist eine Planungsgrundlage. Die zuständige Behörde muss es berücksichtigen, wenn sie im Hinblick auf einen Entscheid eine Interessenabwägung vornimmt. Allgemein unterliegt ein in einem ISOS-Ortsbild geplantes Projekt erhöhten Schutz- und Integrationsrichtlinien. Nach Artikel 18a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Artikel 32b Buchstabe b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) bedürfen Solaranlagen im ISOS-Perimeter mit einem Erhaltungsziel "A" stets einer Baubewilligung. Alle anderen ISOS-Perimeter sind von dieser Regelung ausgenommen. In Bezug auf die Windenergie schreibt das Konzept Windenergie vor, dass die Anlagen der Qualität der ISOS-Ortsbilder nicht oder nur in sehr geringem Mass schaden dürfen.
Es gilt zu betonen, dass der Bau von Anlagen erneuerbarer Energien in ISOS-Objekten in den meisten Fällen eine kantonale oder kommunale Aufgabe darstellt. Dies gilt namentlich auch für die erwähnten Beispiele. In diesem Rahmen haben die Kantone und Gemeinden einen beträchtlichen Handlungsspielraum und können zum Schluss kommen, dass ein Eingriff in ein ISOS-Objekt wichtiger ist als dessen ungeschmälerte Erhaltung. Dieser Prozess ist inzwischen in der Praxis anerkannt. In ISOS-Objekten konnten bereits viele Anlagen für erneuerbare Energien gebaut werden.
2. Der Bau von Anlagen für erneuerbare Energien ausserhalb von ISOS-Objekten unterliegt der Regelung nach Artikel 3 der Raumplanungsverordnung (RS 700.1), wonach alle Entscheide im Zusammenhang mit raumwirksamen Aufgaben aufgrund einer Interessenabwägung getroffen werden müssen. In diesem Rahmen sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle betroffenen Interessen zu ermitteln, sie zu beurteilen und ihren Entscheid auf diese Beurteilung zu stützen. Gemäss Artikel 8 und 9 der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen revidierten Energieverordnung EnV (SR 730.1) sind Wasser- und Windanlagen ab einer gewissen Produktions- und Leistungsschwelle von nationalem Interesse. Im Einzelfall ist dieses Interesse genau so zu berücksichtigen wie andere nationale Interessen sowie kantonale, lokale, öffentliche und private Interessen. Dies, weil jede Massnahme unabhängig von ihrem Interesse eine starke lokale Komponente hat, da sie an einem bestimmten Ort und unter bestimmten Gegebenheiten umgesetzt wird.
3. Die Aufnahme eines Ortsbildes in das ISOS bedeutet nicht, dass hier Anlagen für erneuerbare Energien verboten werden. Denn dadurch würde der Anteil der erneuerbaren Energien in der globalen nationalen Energiebilanz gebremst, was mit den Normen der Energiepolitik in der Schweiz nicht vereinbar wäre. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass allfällige Interessenkonflikte zwischen dem Natur- und Heimatschutz und anderen öffentlichen Interessen im Rahmen der kürzlich in Kraft getretenen gesetzlichen Verfahren gelöst werden können, insbesondere mit der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) im Jahr 2014, des EnG 2018 und seiner Verordnung im Jahr 2020, des NHG (SR 451) im Jahr 2020 sowie der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz VISOS (SR 451.12) ebenfalls 2020. Die Energiewende ist möglich, ohne dass unser gebautes Erbe geopfert wird. Zahlreiche kantonale Publikationen stellen konkrete Ansätze und Lösungen zu diesem Thema vor. Auf Bundesebene sei in diesem Zusammenhang auf die Publikationen Denkmal und Energie. Historische Bausubstanz und zeitgemässer Energieverbrauch im Einklang Energieschweiz ,2015) oder Solarkultur - Solarenergie gekonnt mit Baukultur verbinden (BAK, 2019) hingewiesen.
Antwort des Bundesrates.