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20.3857 · Motion · 2020-06-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, nach Ablauf der Bezugsfrist ein Anreizsystem zur Rückzahlung der Covid-19-Kredite zu definieren. Der Mechanismus zur Rückführung der Kredite ist mit der gänzlichen respektive teilweisen Regulierung des Schadens zu koppeln.

Begründung

Mit den Covid-19-Krediten hat der Bundesrat mittels die Finanzinstitute rasch und unbürokratisch die Liquidität vieler Unternehmen gesichert. Nun geht es darum, möglichst viele der gewährten Kredite möglichst rasch zurück zu überführen, so dass der Bundeshaushalt nicht belastet wird. Denn nach Ablauf der Rückzahlungsfrist werden die Finanzinstitute die Solidarbürgschaft des Bundes beanspruchen. Dadurch wird der Bundeshaushalt belastet werden und die aufwendige Kreditbewirtschaftung wird auf den Bund übergehen. Nur, der Bund verfügt aber gar nicht über die Kapazitäten, um diese Kreditbewirtschaftung zu bewerkstelligen.

Dank einem Anreizsystem, bei welchem der Mechanismus zur Rückführung der Kredite mit der gänzlichen oder zumindest teilweisen Regulierung des Schadens verbunden wird, soll dieser Prozess beschleunigt und abgesichert werden. Wer frühzeitig, zumindest fristgerecht den erhaltenen Kredit zurückzahlt, soll die Möglichkeit erhalten, den durch die Covid-19-Pandamie erlittenen und belegten Schaden zu regulieren. Das Ausmass der Entschädigung basiert auf dem Gesamtschaden des Kreditnehmers. Sämtliche bereits erhaltenen Entschädigungen des privaten und öffentlichen Rechts sind zu berücksichtigen. Im Übrigen erfolgt die Schadensberechnung nach den üblichen Grundsätzen, insbesondere könnte als Berechnungsbasis der Durchschnitt der letzten drei Steuerveranlagungsverfügungen/Steuererklärungen berücksichtigt werden. Denkbar wäre, dass die Schadensregulierung auf einen Prozentsatz des Kredites beschränkt wird.

Mit der Schaffung des Anreizsystems erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die gewährten Kredite fristgerecht zurückbezahlt werden. Gleichzeitig wird der Wirtschaft geholfen, indem zumindest ein Teil des erlittenen Schadens reguliert wird. Die genaue Ausgestaltung des Anreizsystems wird vom Bundesrat zu definieren sein.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion verlangt, dass Bezügern von COVID-Krediten ein Teil der Kreditschuld im Umfang des durch die Pandemie erlittenen Schadens erlassen wird, sofern sie die verbleibende Restschuld innerhalb der vorgesehenen Fristen zurückerstatten. Der Bundesrat erachtet ein solches Anreizsystem weder als nötig noch als zielführend:

- Gemäss Vernehmlassungsentwurf Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz kann die fünfjährige Amortisationsfrist für Covid-19-Kredite um bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Amortisation des Covid-19-Kredits in der Höhe von maximal einem Zehntel des Jahresumsatzes jährlich lediglich 1 bis 2 Prozente des Umsatzes einsetzen müsste. Hinzu kommt, dass die verbürgten Covid-19-Kredite unter 500 000 Franken während der gesamten Laufdauer des Kredits nicht als Fremdkapital des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Amortisation sollte deshalb für ein wirtschaftlich an sich gesundes Unternehmen tragbar sein. Zudem erhalten die Bürgschaftsorganisationen verschiedene Instrumente, um Härtefälle im Einzelfall zu vermeiden (vor allem Rangrücktritt und Mitwirkung bei Sanierungen). Schliesslich sollten gemäss Vernehmlassungsunterlagen ab der Auszahlung eines COVID-19-Kredits bis zu dessen vollständigen Rückzahlung generell die Ausschüttung von Dividenden, Tantiemen und Rückerstattungen von Kapitalanlagen verboten werden. Diese Bestimmung dient dazu, dass kreditnehmende Unternehmen die Amortisationen vorantreiben, um wieder über sämtliche unternehmerische Freiheiten zu verfügen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Mehrheit der Unternehmungen ihre Kredite ohne weitere Anreizsysteme fristgerecht zurückzahlen werden.

- Der Bund hat den Unternehmungen und Selbstständigerwerbenden mit den Kurzarbeitsentschädigungen und dem Corona-Erwerbsersatz bereits einen erheblichen Teil des wirtschaftlichen Schadens ersetzt. Hinzu kommen diverse sektorspezifische Hilfen, beispielsweise in den Bereichen Kultur und Sport. Das Parlament hat zudem weitere Hilfen beschlossen, namentlich für Kinderkrippen, Medien und den Tourismus sowie zwei Motionen zu Mieterlassen an den Bundesrat überwiesen.

- Ein Teilerlass der Schulden bei pünktlicher Rückzahlung würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen: Unternehmen, die keinen Covid-19-Kredit beantragt haben, weil sie die Überbrückungsfinanzierung aus anderen Quellen sicherstellen konnten oder weil sie fürchteten, den Kredit nicht fristgerecht zurückzahlen zu können, könnten nicht vom Teilerlass der Schulden profitieren.

- Der vom einzelnen Unternehmen durch die Pandemie direkt oder indirekt erlittene Schaden ist nicht objektiv und einfach messbar. Zur Umsetzung des vorgeschlagenen Anreizsystems müsste daher der erlittene Schaden im Einzelfall aufwändig ermittelt werden. Angesichts der über 130'000 verbürgten Kredite wäre deshalb die Umsetzung des vorgeschlagenen Anreizsystems mit hohem Aufwand und Abgrenzungsproblemen verbunden. Die Bürgschaftsorganisationen verfügen demgegenüber über langjährige Erfahrung in der Bewirtschaftung von Bürgschaften. Sie sind unter Beizug externer Unterstützung in der Lage, die laufenden Bürgschaften zu überwachen und Schadensfälle abzuwickeln. Sie mit der Umsetzung eines Anreizsystems und insbesondere mit den dazu notwendigen Abklärungen, Entscheidfassungen sowie den damit verbundenen Verfahren zu beauftragen, würde die Organisationen sachlich und fachlich überfordern.

- Eine Vereinfachung der Bemessungsgrundlagen für die Schadensberechnungen führte ohne entsprechende Differenzierungsmöglichkeiten, auch wieder zu Ungerechtigkeiten (Bsp. fehlende Berücksichtigung von ausserordentlichen Einnahmenausfällen in den Bemessungsjahren).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.