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Kurzarbeit und Forschung und Entwicklung. Forschung und Entwicklung nicht aufgrund einer Verlangsamung des Wirtschaftswachstums herunterfahren

20.4058 · Interpellation · 2020-09-22

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Um von einer Kurzarbeitsentschädigung profitieren zu können, müssen die Unternehmen dazu gezwungen sein, ihre Geschäftstätigkeit zu reduzieren oder einzustellen. Dies kann lediglich für einen gewissen Bereich des Unternehmens zutreffen. Meistens ist es die Produktion, die heruntergefahren oder gestoppt wird. In den anderen Bereichen des Unternehmens kann die Tätigkeit fortgeführt werden. Es ist in der Tat wünschenswert, dass die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung fortgeführt wird, damit sich ein Unternehmen bestmöglich auf die Zukunft und vor allem auf die Erholung der Wirtschaft vorbereiten kann. Doch bei einer grösseren Krise wie diejenige, in der wir uns derzeit befinden, fliesst kein oder nicht mehr genügend Geld in die Unternehmen. So kann es sein, dass ein Unternehmen auch die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung stoppen muss, um Löhne bezahlen zu können oder um von der Kurzarbeitsentschädigung zu profitieren. Diese Situation mag paradox erscheinen.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

- Wie beurteilt er die Situation?

- Wäre es nicht hilfreich, den Unternehmen zu gestatten, die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung trotz Kurzarbeitsentschädigung fortzuführen?

- Kann das SECO eine finanzielle Einschätzung vornehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Wirtschaft bewusst und hat zahlreiche Massnahmen getroffen, um diese zu mindern. Neben der befristeten Erweiterung des bewährten Instruments der Kurzarbeitsentschädigung wurden über die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) Kredite vergeben, um die kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmen zu decken. Unternehmen konnten damit rasch und unkompliziert günstige Kredite zur Liquiditätssicherung aufnehmen. Speziell für Startups, die oft noch keinen oder nur einen sehr geringen Umsatz aufweisen und in vielen Fällen nicht auf Kurzarbeit zurückgreifen können, hat der Bundesrat zudem gemeinsam mit den Kantonen ein spezielles Verfahren geschaffen, um ihnen den Zugang zu verbürgten Bankkrediten zu erleichtern.

Da der Bereich "Forschung und Entwicklung" eines Unternehmens keinen Arbeitsausfall erleidet, kann er auch keine Kurzarbeit beantragen. Denn Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze bei einem Arbeitsausfall und nicht die Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten eines Unternehmens. Das Parlament hat denn auch darauf verzichtet, im COVID-19-Gesetz dafür eine rechtliche Grundlage zu schaffen.Aufgrund unklarer Abgrenzungskriterien und Anspruchsvoraussetzungen lassen sich die finanziellen Folgen einer Abgeltung von Lohnkosten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten über das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung nicht abschätzen.Um die Weiterführung von laufenden Innovationsprojekten trotz wirtschaftlichen Schwierigkeiten sicherzustellen, hat die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) zwischen Anfang April und Ende Juni 2020 rasch und pragmatisch coronabedingte Änderungen an Innovationsprojekten ermöglicht. National- und Ständerat haben zudem in der Sommer- respektive Herbstsession 2020 im Rahmen der Beratung der BFI-Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021-2024 eine Mittelaufstockung für Innosuisse um 130 Millionen Franken beschlossen, um die Unternehmen in dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation zusätzlich zu unterstützen.

Antwort des Bundesrates.

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