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20.4401 · Interpellation · 2020-12-02

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In der Praxis ist im Zusammenhang mit grossen lnfrastrukturvorhaben festzustellen, dass die Sachpläne in den verschiedenen Bundesämtern schlecht oder gar nicht aufeinander abgestimmt sind und daraus verhängnisvolle Verfahrensfehler entstehen können - Beispiele sind der Innovationspark Zürich, die BLS Werkstätte Chliforst bei Bern, die Planung von Übertragungsleitungen im Aargauer Reusstal, usw.

Diese Vorhaben werden aufgrund der Verfahrensfehler durch Gerichtsentscheide blockiert, bzw. es muss wieder von vorne begonnen werden. Dadurch geht viel Zeit verloren, es erwachsen hohe Kosten und führt zu Frustrationen bei den Projektträgern. Wichtige Infrastrukturvorhaben kommen nicht (oder nicht zeitgerecht) zur Realisierung.

Insbesondere bezüglich der Sachplanungen für Vorhaben mit Raumbezug gehen die Verfahrensfehler in der Regel darauf zurück, dass Artikel 13 RPG (Konzepte und Sachpläne) nur sehr rudimentär formuliert ist. In der Folge haben die verschiedenen Bundesämter ihre eigene Auslegung von Artikel 13 entwickelt. Sie gehen davon aus, dass sie aufgrund der Bewilligungskompetenz für die einzelnen Vorhaben abschliessende Kompetenz haben und sie im Rahmen der Sachplanung auch die raumplanerische Abstimmung mit andern Nutzungsinteressen vornehmen. Die kantonale Richtplanung kommt dabei nicht zum Einsatz, obwohl der Artikel 8 RPG festgelegt hat, dass diese Koordination durch die kantonale Richtplanung durchzuführen ist.

Dem Bundesrat werden daher die folgenden Fragen unterbreitet:

1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass der Artikel 13 RPG seit 1979 existiert und ein Aktualisierungsbedarf besteht?

2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die zuständigen Bundesstellen ihre eigenen Vorstellungen zu Konzepten und Sachplänen entwickelt haben und dass die in Artikel 13 RPG geforderte Abstimmung der Sachpläne nicht korrekt bzw. überhaupt nicht stattfindet?

3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass alle zuständigen Bundesämter ein einheitliches Verständnis bezüglich Zweck und Inhalt von Konzepten und Sachplänen haben?

4. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die fehlende Abstimmung der Sachpläne der einzelnen Bundesämter vollzogen wird?

5. Wie ist sichergestellt, dass die Vorhaben aus der Sachplanung mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt in den Richtplänen für die Abstimmung mit andern Nutzungen angemeldet werden?

6. Wie hat der Bund sichergestellt, dass die Richtplanung durch die zuständigen kantonalen Ämter einheitlich bezüglich Methodik, Text und kartographischer Darstellung durchgeführt wird, damit Zusammenarbeit mit Bund und den Kantonen überhaupt möglich ist?

7. Wie ist sichergestellt, dass die einzelnen Planungsstufen (Sachplanung, Richtplanung, Projektierung) zur Vorbereitung grosser lnfrastrukturvorhaben konform gemäss Sach-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung abgewickelt werden?

8. Wie hat der Bundesrat die Führung von gebündelten multifunktionalen Vorhaben geregelt, die verschiedene Bundesämter betreffen?

Stellungnahme des Bundesrates

Im Zusammenhang mit der Antwort des Bundesrats vom 26. April 2017 auf das Postulat 13.3461 Albert Vitali hat der Bundesrat in den letzten Jahren mehrere Massnahmen zur besseren gegenseitigen Abstimmung der Sachpläne des Bundes umgesetzt. Auch wurden die Voraussetzungen für eine frühzeitige Koordination mit den Kantonen verbessert und ihnen damit die Gelegenheit gegeben ihre Verantwortung für die Raumplanung besser wahrzunehmen und die vorhandenen Prozesse und Instrumente konsequent zu nutzen um ihren Beitrag für eine abgestimmte Raum- und Infrastrukturplanung zu leisten.

Antwort auf die Frage 1:Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist zwar knapp gehalten. Der Bundesrat hat diese Bestimmung in den Artikeln 14 bis 23 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) aber weiter ausgeführt. Darin werden der Inhalt der Konzepte und Sachpläne des Bundes sowie das Verfahren zu deren Erarbeitung ausführlich dargelegt. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Bedarf, Artikel 13 RPG anzupassen.

Antwort auf die Fragen 2, 3 und 4:Das gemeinsame Verständnis über die Anwendung der Konzepte und Sachpläne des Bundes wird seit 2018 im Ausschuss "Sachplanung" der Raumordnungskonferenz des Bundes (ROK) vertieft. Dieses ständige Gremium wurde im Zusammenhang mit der Antwort des Bundesrats vom 26. April 2017 auf das Postulat 13.3461 Albert Vitali geschaffen, das eine Überprüfung der Sachplanung des Bundes verlangt hatte. Unter der Federführung des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) erarbeitet der Ausschuss "Sachplanung" eine Publikation "Konzepte und Sachpläne des Bundes", um das gemeinsame Verständnis der für Sachpläne und Konzepte zuständigen Bundesstellen zu dokumentieren. Die Publikation soll Anfang 2022 erfolgen.

Die Sachplanungen des Bundes werden abgestimmt, indem die betroffenen Bundesstellen und Kantone zusammenarbeiten und das Ergebnis durch das ARE geprüft wird. Das Verfahren für den Abstimmungsprozess ist durch die Raumplanungsverordnung vorgegeben. Die Verabschiedung der Sachpläne durch den Bundesrat trägt ebenfalls zu einer Abstimmung sowie zu einer Vereinheitlichung der Konzepte und Sachpläne bei. Wollte man hier weitergehen, müsste die Grundlage für eine sektorübergreifende Gesamtplanung des Bundes geschaffen werden, der die Planungen der einzelnen Konzepte und Sachpläne zusammenfasst. Der Bundesrat hat bisher von einem solchen übergeordneten Planungsinstrument abgesehen.

Ein Beispiel für die Bestrebungen des Bundes für die verbesserte Abstimmung der Sachpläne im Verkehrsbereich ist die Erarbeitung von "Mobilität und Raum 2050", dem Programmteil des Sachplans Verkehr.

Antwort auf die Frage 5:Die Sachpläne des Bundes werden in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet. Dabei werden die Anliegen der Kantone berücksichtigt. Die Kantone, regionalen Stellen und Gemeinden sowie die Öffentlichkeit können im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Mitwirkung dazu Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen fliessen in die Vorlage ein. Bevor der Bundesrat einen Sachplan verabschiedet, können die Kantone allfällige Konflikte mit ihrer Richtplanung feststellen und eine Bereinigung beim Bund verlangen. Die entsprechenden Abläufe sind in der RPV geregelt. Umgekehrt prüft der Bund im Rahmen der Richtplanprüfung ob Sachplanungen des Bundes betroffen sind und eine Abstimmung oder eine Konfliktbereinigung angestrebt werden muss. Für die planenden Bundesstellen besteht die Möglichkeit, Vorhaben zu einem frühen Zeitpunkt in die Sachpläne aufzunehmen (beispielsweise im Koordinationsstand Vororientierung). Damit wird die Abstimmung mit der kantonalen Richtplanung gefördert. Antwort auf die Frage 6:Das RPG und die RPV geben für die Ausgestaltung des kantonalen Richtplans zwar einen gewissen Rahmen vor. Bestimmte Aspekte sind überdies im Leitfaden für die Richtplanung des ARE weiter konkretisiert worden und es findet ein regelmässiger Austausch zwischen dem ARE und den Kantonen statt. Der kantonale Richtplan ist das Planungsinstrument der Kantone. Bei der Ausgestaltung der Richtpläne verbleiben den Kantonen damit Spielräume, womit eine Anpassung an spezifische Gegebenheiten und Herausforderungen möglich ist.

Antwort auf die Frage 7:Die zuständigen Stellen auf Kantons- und Bundesebene sind dafür verantwortlich, dass bei der Planung von Infrastrukturvorhaben die massgebliche Gesetzgebung berücksichtigt wird. Grosse Infrastrukturvorhaben in der Kompetenz des Bundes müssen aufgrund ihrer erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Sachplan festgelegt werden. Analog dazu bedürfen gewisse Infrastrukturvorhaben in der Zuständigkeit des Kantons ebenfalls einer Festlegung im kantonalen Richtplan, womit die Abstimmung der verschiedenen öffentlichen Interessen sichergestellt wird. Das ARE unterstützt und berät die Bundesstellen bei Bundesvorhaben. Bei allfälligen räumlichen Konflikten vermittelt es zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Eine Möglichkeit zur verstärkten Koordination wäre es, wenn der Bund für die Zusammenarbeit bei komplexen, staatsebenen- oder sachthemenübergreifenden Planungsvorhaben explizit eine federführende Rolle übernehmen bzw. festlegen könnte.

Antwort auf die Frage 8:Der Bundesrat hat in seinem Bericht zu multifunktionalen Nationalstrassen zur Entlastung der Landschaft vom 21. Juni 2017 die Frage des Umgangs mit multifunktionalen Infrastrukturen erörtert. Das UVEK hat diese Frage in der Folge vertieft mit der Studie "Klärung von Grundsatzfragen für die Bündelung von Übertragungsleitungen mit Nationalstrassen und Eisenbahnstrecken" vom 28.02.2019 abgeklärt. Die zuständigen Bundesämter haben sich in einer Absichtserklärung verpflichtet, in geeigneten Konstellationen die Bündelung von Übertragungsleitungen mit Nationalstrassen und Eisenbahnstrecken voranzutreiben. Die periodischen Analysen, um grundsätzlich zweckmässige Bündelungspotenziale zu eruieren, werden unter der Federführung des ARE durchgeführt. Sind solche Potenziale ersichtlich, lösen die zuständigen Bundesämter (z.B. BFE und ASTRA) Machbarkeitsstudien und soweit nötig aufeinander abgestimmte Sachplanverfahren aus.Diese erfolgen risikobasiert und berücksichtigen auch Aspekte der Nachhaltigkeit.

Antwort des Bundesrates.