Wehrpflichtersatzbefreiung nach Erfüllung der gesamten Dienstpflicht muss auch für Zivilschutz gelten
20.469 · Parlamentarische Initiative · 2020-09-24
Finanzdepartement
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Ausgangslage
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Wortlaut
Das Gesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe soll in Artikel 4 Absatz 2bis wie folgt ergänzt werden:
"Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. [...]"
Begründung
Grundsätzlich muss gelten, dass die Angehörigen aller Organisationen, die einer nationalen Dienstpflicht unterstehen, bei vollständig erfüllter Dienstpflicht keine Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) mehr schulden.
Mit dem revidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG), das per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt werden soll, wird das Dienstleistungssystem im Zivilschutz angepasst. Ein Angehöriger des Zivilschutzes (AdZS) hat seine Dienstpflicht erfüllt, wenn er innerhalb der vorgegebenen Dienstdauer (12 bzw. 14 Jahre) 245 Diensttage leistet. Wenn ein AdZS seine Dienstpflicht vollumfänglich erfüllt hat, müsste sich daraus eine 100 prozentige Anrechnung an die WPE ergeben. Trotzdem muss ein AdZS nach Leistung von 245 Diensttagen noch eine Rest-WPE-Abgabe zahlen.
Dieser Umstand ist nicht nachvollziehbar und muss korrigiert werden.
Verhandlungen
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