21.3034 · Motion · 2021-03-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Epidemiengesetz so anzupassen, dass das Parlament bei der Anordnung einer ausserordentliche Lage gemäss EpG Artikel 7 mit einbezogen wird.
Sollte der Bundesrat aus zeitlichen Gründen die ausserordentlliche Lage sofort anordnen müssen, ist diese nachträglich durch das Parlament zu genehmigen.
Begründung
Heute hat der Bundesrat gem. Art. 7 EpG die Kompetenz, eine ausserordentliche Lage ohne Mitsprache des Parlaments anzuordnen. Welche Konsequenzen eine solche Anordnungen haben kann, erlebten wir im vergangenen Jahr 1:1. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft, die persönliche Freiheit und Psyche der Menschen sind so gravierend, dass das Parlament in der Pflicht steht, hier Verantwortung zu übernehmen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
In gesundheitlichen Notlagen wie der aktuellen Corona-Pandemie kann es zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sein, schweizweit geltende Massnahmen anzuordnen. Unter Berücksichtigung der oftmals schnell ändernden Bedrohungslage müssen die Entscheide und deren Umsetzung rasch erfolgen können. Verzögerungen können den Verlauf der epidemiologischen Lage negativ beeinflussen (Verlängerung, Verstärkung etc.).
Um dies zu gewährleisten, sieht das vom Parlament und Volk genehmigte Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) eine entsprechende Entscheidkompetenz des Bundesrates vor. Der Bundesrat ist sich der Verantwortung, welche damit einhergeht, bewusst. Seine Entscheide zur Bekämpfung des Coronavirus trifft er stets auch in Abwägung der Konsequenzen auf die Gesellschaft und die Wirtschaft.
Zur Koordination des Krisenmanagements waren während der ausserordentlichen Lage zwei interdisziplinäre Krisenstäbe im Einsatz, namentlich der Krisenstab des Bundesrats Corona (KSBC) sowie der Bundestab Bevölkerungsschutz (BSTB), welcher bereits in der besonderen Lage eingesetzt wurde. Der Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements in der Covid-19-Pandemie (1. Phase) (www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Krisenmanagement) hält fest, dass diese vor allem als nützliche Austausch- und Informationsplattformen dienten. Die ihnen zugeschriebenen Rollen und Aufgaben wurden somit nicht vollständig ausgeschöpft. Deswegen hat der Bundesrat auf Empfehlung des Berichts hin den Auftrag erteilt, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Krisenstäbe zu überprüfen und aufeinander abzustimmen.
Der Bundesrat wird die Bewältigung der Covid-19-Epidemie und namentlich den Umgang mit seinen Kompetenzen in der ausserordentlichen und besonderen Lage sorgfältig evaluieren und dabei die Rollen des Parlaments und des Bundesrates genau analysieren. Allfällige Modifikationen werden anschliessend mit einem Revisionsentwurf des EpG dem Parlament vorgeschlagen. Diesbezüglich wird zu prüfen sein, ob und wie ein Einbezug des Parlaments bei Entscheiden des Bundesrates in geeigneter Weise erfolgen kann. Dies gilt auch für die vom Motionär vorgeschlagene nachträgliche Überprüfung und Bestätigung der bundesrätlichen Entscheide durch das Parlament. Hingegen ist es zu früh, bereits heute Präzisierungen am EpG vorzunehmen, ohne dass die Erfahrungen aus der Covid-19-Epidemie systematisch ausgewertet wurden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die Staatspolitische Kommission des Nationalrates sich intensiv mit der Frage befasst, wie das Parlament im Krisenfall optimal einbezogen werden kann. Auch diesen Arbeiten sollte nicht vorgegriffen werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.