Covid-19. Warum müssen staatliche Unternehmen nicht die gleichen Massnahmen umsetzen wie der private Sektor?
21.3096 · Interpellation · 2021-03-08
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nach mehr als anderthalb Monaten verhängter Schliessung kündigte der Bundesrat am 24. Februar eine schrittweise Aufhebung des Lockdowns an. Er beschloss jedoch, das totale Verbot bestimmter Aktivitäten, einschliesslich der Verpflegung vor Ort, beizubehalten. Dieser Entscheid widerspricht der Stellungnahme einer Mehrheit der Kantone und der parlamentarischen Kommissionen. Er ist deshalb schwer nachvollziehbar und bedarf dringend einer Klärung.
In der Tat ist es paradox, dass staatliche Unternehmen wie beispielsweise die SBB oder andere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs ihre Tätigkeiten praktisch ohne Schutzmassnahmen (abgesehen der Maskenpflicht) fortsetzen konnten, während private Unternehmen, die die wichtigsten Gesundheitsmassnahmen (soziale Distanz, Kapazitätsbegrenzung nach Fläche, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Tragen von Masken, Tracking) einhalten, nicht arbeiten dürfen. Es stellt sich damit die Frage, ob bezüglich des öffentlichen und des privaten Sektors mit gleichen Ellen gemessen wird, schliesslich müsste jegliche Willkür vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Steht die Entscheidung, das Verbot bestimmter beruflicher Tätigkeiten, die, obwohl die grundlegenden Schutzmassnahmen eingehalten werden, aufrechtzuerhalten in einem angemessenen Verhältnis zur Seuchenlage oder zu einer objektiv höheren Ausbreitungsgefahr, die insbesondere mit diesen Tätigkeiten verbunden ist?
2. Liegen dem Bundesrat eindeutige Daten vor, die klar belegen, dass ein Restaurant bei Einhaltung aller Gesundheitsmassnahmen (Abstand, Kapazitätsgrenze nach Fläche, Desinfektionsmittel, Tragen von Masken, Tracking) ein höheres Risiko darstellt als ein überfüllter Zug oder Bus, ohne Kapazitätsgrenze, ohne Abstandsgarantie, ohne Tracking und ohne Desinfektionsmittel?
3. Wie rechtfertigt der Bundesrat die Tatsache, dass private Unternehmen, die den sozialen Abstand, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Kapazitätsgrenze nach Fläche, das Tragen von Masken und das Tracking einhalten, nicht arbeiten dürfen (z.B. Restaurants), während staatliche Unternehmen, die diese wenigen grundlegenden Massnahmen nicht einhalten, weiterhin uneingeschränkt arbeiten dürfen?
4. Welche (auch teilweise) bundeseigenen Betriebe wenden die grundlegenden Gesundheitsmassnahmen nicht an, d.h. soziale Distanz, Kapazitätsbegrenzung nach Fläche, Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Tragen von Masken und Tracking?
5. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass staatliche Unternehmen in der Pflicht sind, eine Vorbildfunktion einzunehmen und deshalb mindestens auf dem gleichen Niveau wie privatwirtschaftliche Unternehmen zur Bekämpfung der Pandemie beitragen sollten? Wenn ja, ab wann kann man erwarten, dass die staatlichen Unternehmen alle Schutzmassnahmen umsetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat orientiert sich an internationalen wie auch nationalen wissenschaftlichen Untersuchungen, welche zum Ziel haben, Orte und Situationen mit einem erhöhten Risiko einer SARS-CoV-2 Übertragung zu ermitteln. Das Übertragungsrisiko wird mit verschiedenen Faktoren in Verbindung gebracht. Dazu gehören die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln (Händehygiene, Abstandhalten, Maskentragen), die Art der Tätigkeit, die Expositionsdauer und der Grad der Belüftung. Je länger der Aufenthalt an einem nicht belüfteten Ort dauert, desto höher ist das Übertragungsrisiko. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn die Hygiene- und Verhaltensregeln nicht eingehalten werden können.
2. Das Übertragungsrisiko in Restaurants ist in der Tat höher als an anderen Orten. Dies liegt daran, dass sich eine Vielzahl von Gästen länger in einem geschlossenen, bisweilen auch schlecht belüfteten Raum aufhalten und am Platz keine Maske tragen. In den öffentlichen Transportmitteln kann die Pflicht zum Tragen einer Maske besser eingehalten werden und das Risiko ist dank einer ausreichenden Belüftung begrenzt. Dagegen wird in den Restaurants die Maske abgenommen, am Tisch kann der nötige Abstand nicht eingehalten werden und das Übertragungsrisiko wird durch das häufig laute Sprechen zusätzlich erhöht. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass die Verpflegung eine wichtige Infektionsquelle darstellt.
3. - 5. Die Massnahmen gelten für alle Betriebe gleich, unabhängig davon, ob es sich dabei um private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen handelt. So fällt z. B. auch der öffentlich zugängliche Bereich eines Verwaltungsgebäudes, einer Poststelle oder auch eines Bahnhofes unter die Kapazitätsbeschränkungen und es müssen die Hygiene- und Abstandsvorgaben wie auch die Maskenpflicht eingehalten werden. Auch die Einschränkungen der Gastronomie gelten für sämtliche Betriebe, unabhängig davon, ob sie von einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Trägerschaft betrieben werden. So muss z. B. ein öffentlich zugängliches Restaurant in einem Kantonsspital aktuell bis auf Take-away-Betrieb ebenfalls geschlossen bleiben. Für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten insofern Sonderbestimmungen, als aufgrund der Pflicht zur Personenbeförderung sowie der Wichtigkeit dieser Dienstleistung für die Öffentlichkeit die Abstands- und Kapazitätsvorgaben nicht zum Zuge kommen. Es gilt jedoch auch im öffentlichen Verkehr die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Dem Bundesrat sind keine bundeseigenen Betriebe bekannt, die sich nicht an die für sie geltenden Vorgaben halten. Selbstverständlich erwartet er von der Verwaltung und den bundeseigenen Betrieben, dass sie die Massnahmen genauso konsequent umzusetzen, wie die privatwirtschaftlichen Betriebe es tun.
Antwort des Bundesrates.