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21.3114 · Motion · 2021-03-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert für die Sexarbeitenden und Erotikbranche Lösungen zu erarbeiten, welche folgende Punkte enthalten:

1. Eine vom Bund verordnete, nationale Fristverlängerung für Gewerbemieten sowie Mieten von Privatpersonen, bei Zwangsschliessungen von Betrieben sowie wenn diese nachweislich nicht bezahlt werden können.

2. Konsequentes und strikteres Vorgehen gegen Wuchermieten in allen Kantonen und Gemeinden.

3. Eine vom Bund verordnete, nationale Fristverlängerung für die Bezahlung von Krankenkassenprämien sowie Sozialversicherungsabgaben.

4. Einen einheitlichen, unbürokratischen und schnelle Zugang zu Erwerbsersatzgeldern für alle Anspruchsberechtigten in allen Kantonen.

Begründung

Trotz verschiedener finanzieller Angebote fallen ein Grossteil der Sexarbeitende während der Corona-Pandemie durch die Maschen. Die Befürchtungen, wie in Ip. 20.3233 angetönt, sind eingetroffen.

Die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie haben die prekäre Lage von vielen Sexarbeitenden verschärft. Ein Bsp. dafür sind die hohen Mietkosten, die viele für ihren Arbeitsplatz (der gleichzeitig oft auch ihr Wohnort ist) entrichten müssen. 100-130 Schweizer Franken/Tag für geteilte Zimmer sind in keine Seltenheit. Die Kosten für die Arbeits- und Wohnstätten bleiben trotz kantonalen Schliessungen in vielen Fällen bestehen. Auch wenn beispielsweise selbstständig erwerbende Sexarbeitende ihren Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung geltend machen können, so reichen die staatlichen Unterstützungsbeträge nicht für die Bewältigung der gesamten Alltags- und Mietkosten.

Es gibt vermehrt auch Bordellschliessungen, d.h. es gehen Arbeitsplätze verloren. Erotikbetrieben wird der Zugang zu Bankkrediten aus Reputationsgründen in vielen Fällen erschwert wird. Dies verschärft die schwierige Lage.

Viele Sexarbeitende können ihre Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen. Ihre Einnahmen sind seit Monaten rückläufig.

Gemäss einigen ProCoRe-Beratungsstellen, stellt die Beantragung von Erwerbsersatzentschädigung Sexarbeitende vor Komplikationen, da sie den Nachweis für die staatliche nicht oder nur schwer erbringen können. Sexarbeitende sind oft sehr mobil und bieten ihre Dienstleistungen in verschiedenen Kantonen an. Die uneinheitliche Rechtslage in den verschiedenen Kantonen in Bezug auf das Erotikgewerbe hat die Situation deswegen zusätzlich verkompliziert.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Folgen der Corona-Pandemie auf die gesamte Gesellschaft und insbesondere auf Personen in prekären Situationen bewusst. Das gesamte Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise ist im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) aufgeführt. Der Bundesrat hält zusätzliche Massnahmen für eine spezifische Branche nicht für angezeigt.

Die Forderung nach einer Fristverlängerung bei Zahlungsrückstand wurde bereits im Zusammenhang mit der Revision des Covid-19-Gesetzes (21.016) diskutiert und in der Frühjahrssession vom Parlament abgelehnt. Die im Zusammenhang mit übersetzten Mietzinsen massgebenden Gesetzesbestimmungen haben in der ganzen Schweiz Gültigkeit. Nach Artikel 269 Obligationenrecht (OR; SR 220) sind Mietzinse missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. Aufgrund von Artikel 253b Absatz 1 OR gelten die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 229 ff.) sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln. Schliesslich stellt Artikel 157 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) den Wucher unter Strafe, sofern die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person ausgebeutet wird. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, ist die örtlich zuständige Behörde unabhängig von einer Strafanzeige oder von einem Strafantrag zur Strafverfolgung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass die Behörde von der Straftat Kenntnis hat.

Eine Fristverlängerung für die Bezahlung von Krankenkassenprämien und anderen Sozialversicherungsbeiträgen einzig für Sexarbeitende und weitere in der Erotikbranche tätigen Personen würde ausserdem zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Versicherten in prekären Situationen führen. Insbesondere Krankenkassenprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Der Gesetzgeber hat bereits ein System vorgesehen, um Personen, die sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden, zu entlasten. Ausserdem gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Personen, die Mühe haben, ihre AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge zu bezahlen, können gemäss geltender Ordnung einen Zahlungsaufschub und die Erstellung eines Tilgungsplans beantragen (Art. 34b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Auch Sexarbeitenden steht diese Möglichkeit offen.

In Bezug auf den geforderten vereinfachten Zugang zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung kann der Bundesrat nur betonen, dass das Verfahren bereits so einfach wie möglich ausgestaltet ist, damit die Versicherten die Leistungen rasch erhalten. Alle Regeln gelten einheitlich für die ganze Schweiz; die Kantone verfügen in diesem Bereich über keine Kompetenzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.