21.3335 · Interpellation · 2021-03-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die SNB teilt ihren Gewinn auf in Rückstellungen für Währungsreserven und in die Ausschüttungsreserven. Aus letzterem fliessen die Ausschüttung an Bund und Kantone, die Währungsreserven können dafür nicht angetastet werden.
Seit 2016 wird die Höhe der Zuweisung an die Währungsreserven nicht mehr an die Wirtschaftsentwicklung gekoppelt, sondern sie werden seither jährlich um 8 Prozent erhöht. Gemäss der Medienmitteilung der SNB vom 1. März hat die SNB beschlossen, die Mindestzuweisung ab 2020 auf 10 Prozent zu erhöhen. Nach der Verwendung des Gewinns von 21 Milliarden von 2020 steigen die Währungsreserven auf 87 Milliarden, die Ausschüttungsreserven auf 91 Milliarden.
Es ist unbestritten, dass die SNB Rückstellungen für Währungsreserven braucht. Mit der seit 2016 geltenden Regelung nimmt aber diese Zuweisung - unabhängig von der volkswirtschaftlichen Entwicklung - automatisch zu, während der Anteil, der den Ausschüttungsreserven zugeteilt wird, folglich abnimmt. Damit reduziert sich auch die potenziell mögliche Gewinnausschüttung an Bund und Kantone. Übermässige Bildung von Rückstellungen für Währungsreserven führen letztlich dazu, dass die Gewinnausschüttung an Bund und Kantone versiegt.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Erhöhung der Währungsreserven um jährlich 10 Prozent?
2. Welche Auswirkungen auf die Ausschüttungsreserven erwartet der Bundesrat durch den Entscheid der SNB, die Rückstellungen für Währungsreserven jährlich um 10 Prozent zu erhöhen?
3. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass mit der aktuellen Zuteilungsregel die Gewinnausschüttung an Bund und Kantone mittelfristig versiegen könnte?
4. Wie wirkt der Bundesrat darauf hin, dass die SNB die Gewinnausschüttung an Bund und Kantone nicht durch eine übermässige Zuweisung an die Währungsreserven gefährdet?
5. Wozu braucht die SNB ein so grosses Eigenkapital?
6. Gemäss Artikel 30 NBG orientiert sich die Bildung von Rückstellungen an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Widerspricht die seit 2016 und 2021 verschärfte Zuweisungsregel dem Gesetz?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bildung der Rückstellungen (für Währungsreserven) durch die SNB ist im Nationalbankgesetz (NBG) festgelegt (Art. 30 Abs.1 NBG). Die Rückstellungen gehören wie die Ausschüttungsreserve sowie das (quantitativ eher unbedeutende) Aktienkapital zum Eigenkapital der SNB. Sie haben eine allgemeine Reservefunktion und wirken als Puffer gegen alle Arten von Verlustrisiken der SNB. Die Rückstellungen werden mittels jährlicher Zuweisungen aus dem Jahresergebnis alimentiert, unabhängig davon, ob dieses positiv oder negativ ausfällt.
1. Seit der Finanzkrise 2009 hat sich im Zuge der geldpolitischen Massnahmen, u.a. der umfangreichen Devisenkäufe zur Bekämpfung der Frankenstärke, die Bilanz der SNB stark ausgeweitet (annähernde Verzehnfachung von knapp 100 Mrd. vor der Finanzkrise auf fast 1'000 Mrd. Franken Ende 2020). Um ihr Eigenkapital zu stärken und damit den erhöhten Verlustrisiken Rechnung zu tragen, erhöhte die SNB die Zuweisung an die Rückstellungen seit 2009 mehrmals. Gleichwohl konnten die Rückstellungen in den letzten Jahren nicht wie angestrebt mit dem fortgesetzten Bilanzwachstum mithalten. Der Anteil der Rückstellungen an den Währungsreserven ist von rund 50 Prozent vor 2008 auf noch 9 Prozent Ende 2020 gesunken. Die SNB hat deshalb beschlossen, die jährliche Mindestzuweisung ab 2020 von bisher 8 Prozent auf neu 10 Prozent des Vorjahresbestands zu erhöhen. Der Bundesrat erachtet diese Anpassung der SNB als folgerichtig.
2. Sowohl das höhere Ausschüttungspotenzial als auch die Notwendigkeit der Verstärkung des Eigenkapitals sind die Konsequenz des erheblichen Bilanzwachstums. Die Erhöhung der Mindestzuweisung von 8 Prozent auf 10 Prozent bedeutet zwar, dass die Rückstellungen leicht stärker als bis anhin wachsen und in diesem Ausmass den grundsätzlich zur Ausschüttung verfügbaren Gewinn reduzieren. Dennoch ist das Ausschüttungspotenzial aufgrund der längeren Bilanz gestiegen. Deshalb konnte im Rahmen der neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung die maximale jährliche Ausschüttung auf 6 Mrd. Franken erhöht werden. In der Vereinbarung von 2016 belief sie sich noch auf 2 Mrd. Franken. Für das Geschäftsjahr 2020 beträgt die Erhöhung der Zuweisung an die Rückstellungen aufgrund der geänderten Zuweisungsregel 1,6 Mrd. Franken (neu 7,9 Mrd.).
3. Eine solche Einschätzung erachtet der Bundesrat zum heutigen Stand als spekulativ und eher unwahrscheinlich. Für den Zeitraum der laufenden Gewinnausschüttungsvereinbarung (bis und mit Geschäftsjahr 2025) dürfte allein schon wegen der gut dotierten Ausschüttungsreserve von derzeit 91 Mrd. Franken eine hohe Wahrscheinlichkeit, wenn auch keine absolute Garantie, für eine Ausschüttung an Bund und Kantone bestehen. Auch auf längere Sicht erscheint ein Szenario, wonach künftig immer weiter steigende Rückstellungen den ausschüttbaren Gewinn gewissermassen verdrängen, als wenig wahrscheinlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die derzeitige beschleunigte Rückstellungsbildung nicht grenzenlos ist. Die Rückstellungspolitik der SNB wird regelmässig vor dem Hintergrund der Bilanzentwicklung überprüft und gegebenenfalls angepasst.
4. Die Festlegung der Rückstellungen liegt im alleinigen Ermessen der SNB, vorbehaltlich der Genehmigung des Bankrats (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Weder der Bundesrat noch andere politische Gremien haben das Recht, hier Einfluss zu nehmen. Im Rahmen der regelmässigen Gespräche zwischen dem Bundesrat und der SNB über geldpolitische Themen besteht jedoch die Möglichkeit, Fragen zur Rückstellungsbildung oder generell zur Gewinnverwendung zu erörtern.
5. Das Eigenkapital der SNB belief sich per Ende Geschäftsjahr 2020, nach Abzug der Gewinnausschüttung von 6 Mrd. an Bund und Kantone, auf 178 Mrd. Franken (davon 87 Mrd. Rückstellungen für Währungsreserven, 91 Mrd. Ausschüttungsreserve, 25 Mio. Aktienkapital). Das in absoluten Zahlen hohe Eigenkapital relativiert sich in Anbetracht der stark gewachsenen Bilanz. Die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in Prozent der Bilanzsumme) hat sich in den letzten Jahren aufgrund der guten Jahresergebnisse zwar leicht erhöht. Sie ist mit knapp 20 Prozent im historischen Vergleich aber immer noch eher niedrig. Die SNB benötigt eine ausreichende Eigenkapitalausstattung, um potenziell hohe Verluste absorbieren zu können. Falls eine Zentralbank über längere Zeit über ein negatives Eigenkapital verfügt, kann sie ihre Glaubwürdigkeit an den Märkten verlieren. Um sicherzustellen, dass die SNB ihr geldpolitisches Mandat im Gesamtinteresse des Landes auch auf lange Sicht uneingeschränkt wahrnehmen kann, ist es daher wichtig, dass sie über eine solide Eigenkapitalbasis verfügt.
6. Die gesetzliche Vorgabe, sich bei der jährlichen Rückstellungsbildung an der "Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft" zu orientieren, ist nicht gleichzusetzen mit der Orientierung an der konjunkturellen Entwicklung der Wirtschaft (z.B. das jährliche BIP-Wachstum), wie in der Botschaft zur Revision des NBG von 2002 explizit ausgeführt wurde. Vielmehr ist damit gemeint, dass die SNB beim Entscheid über die erforderliche Höhe an Rückstellungen die Struktur und die Grösse des Landes zu berücksichtigen hat. Gemäss Botschaft werden hier der Finanzplatz, die Auslandsverflechtung etc. genannt. In diesem gesetzlichen Rahmen besitzt die SNB somit für die Festlegung der Rückstellungen einen gewissen Ermessensspielraum, von dem sie in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht hat. Mit der Anpassung der Zuweisungsregel kann die SNB gewährleisten, dass die Höhe der Rückstellungen den sich geänderten volkswirtschaftlichen Entwicklungen (z.B. Wechselkurssituation, Bilanzrisiken) entspricht.
Antwort des Bundesrates.