21.3376 · Interpellation · 2021-03-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im Bereich der Altershilfe hat der Bund auf der Basis "Richtlinien des BSV" ab 2017 begonnen, die Leistungsvereinbarungen neu als Subventionsverträge zu bezeichnen. Für die neue Leistungsperiode sollen die Bundesleistungen maximal 50 Prozent (mit Übergangregelung) betragen. Diese bisher nur vertragliche Regelung soll nun über die Verordnung rechtlich verbindlich geregelt werden (Vernehmlassung WEIV).
1. Im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem BSV und den Leistungsträgern der Altershilfe sind ab 2017 aus Leistungsverträgen (Art. 101bis AHVG) Subventionsverträge geworden. Was ist die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen?
2. In der Altershilfe ist von einer gemeinschaftlichen Aufgabe zwischen Bund und den Kantonen auszugehen. Gemäss Artikel 112c BV Absatz 2 leistet der Bund subsidiäre Finanzhilfen. Diese wird durch die 50 Prozent-Regelung in den Verträgen mit den Leistungserbringern zum Ausdruck gebracht. Ist es nach Meinung des BSV Aufgabe der Leistungserbringer, auf die Kantone dahingehend einzuwirken, die neu entstehenden Finanzierungslücken zu decken? Warum findet keine direkte Klärung zwischen Bund und Kantonen statt?
3. Das BSV verlangt von Pro Senectute das Erbringen von unentgeltlichen Sozialberatungen für vulnerable ältere Menschen. Wie soll die Organisation das einzig auf der Grundlage einer 50 Prozent-Finanzierung des Bundes sicherstellen, falls die Kantone keine Bereitschaft zeigen, den fehlenden Anteil zu kompensieren?
4. Gegenüber Pro Senectute äussert das BSV in Vorvertragsverhandlungen für die Leistungsperiode 2022-2025 den Willen, die Fachorganisation weiterhin im bisherigen Umfang von rund 54 Millionen Franken jährlich zu unterstützen. Wie will der Bund dieses Ziel erreichen, wenn gleichzeitig die Anforderungen gemäss Vernehmlassung zur Weiterentwicklung der IV-Verordnungsbestimmungen (WEIV) erneut bedeutend verschärft werden sollen?
5. Wie wird durch den Bund berücksichtigt, wenn Kantone und Gemeinden in der Altersarbeit, ausserhalb der in den Verträgen definierten Leistungen, Finanzunterstützungen leisten?
6. Die Organisationen weisen darauf hin, dass zunehmend ein erhöhter Unterstützungsbedarf besteht aufgrund von: Zunahme Personen in der Hochaltrigkeit, Altersarmut, Vereinsamung, Zunahme an Komplexität in der Beratung, Folgen der Pandemie. Gibt es eine klare Vorstellung darüber, wie die Altersarbeit unter diesen Gesichtspunkten in Zukunft finanziert und gestaltet werden soll?
Begründung
Durch die Zunahme der Hochaltrigkeit, der Altersarmut, der Vereinsamung und der Komplexität in der Beratung wird auch der Unterstützungsbedarf durch gemeinnützige Institutionen wie Pro Senectute weiter zunehmen. Durch die Folgen der Corona-Pandemie wird die Situation noch verschärft.
Der Bund hat im Jahr 2020 Finanzhilfen in einem Umfang von 69,89 Millionen Franken an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige Institutionen, bedeutend dabei an 25 Pro Senectute Organisationen im Wert von 53,73 Millionen Franken, geleistet. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet Artikel 112c BV zur Betagten- und Behindertenhilfe. Gemäss Absatz 1 sorgen die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause. In Absatz 2 wird die subsidiäre Unterstützung des Bundes für gesamtschweizerische diesbezügliche Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter festgehalten. Art. 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) konkretisiert u.a. die durch den Bund finanziell unterstützten Aufgaben. Werden die Bundesleistungen auf 50 Prozent maximiert und findet keine Kompensation statt, sind die Altershilfen in den Gemeinden und somit die Unterstützung der ärmsten älteren Menschen unserer Gesellschaft massiv gefährdet.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gestützt auf Art. 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausgerichteten Beiträge an gesamtschweizerisch tätige Altersorganisationen haben gemäss Art. 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) den Charakter von Finanzhilfen. Sie werden durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a SuG gewährt. Um den Subventionscharakter der Beiträge zu betonen, bezeichnet das BSV die Verträge als Subventionsverträge bzw. neu als Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen (VAF).
2. Gemäss Art. 7, Buchstabe d SuG hat ein Empfänger, der Finanzhilfen erhält, die ihm zumutbaren Eigen- und Drittfinanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu zählen im Falle der subventionierten Altersorganisationen auch Fundraising-Aktivitäten sowie Verhandlungen mit Kantonen bzw. Gemeinden. Was den direkten Austausch zwischen Bund und Kantonen anbetrifft, so hat das BSV in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) entsprechende Gefässe geschaffen. Seit Mitte 2020 besteht eine gemeinsame Arbeitsgruppe, um anstehende Fragen rund um die Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen zu besprechen. Darüber hinaus hatten die Kantone die Gelegenheit, sich im Rahmen des am 19. März 2021 abgeschlossenen Vernehmlassungsverfahrens zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) zu den relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 222-225 AHVV; SR 831.101) zu äussern.
3.-5. Bei der Sozialberatung handelt es sich um eine selbstgewählte Tätigkeit, welche die Stiftung Pro Senectute Schweiz (PS CH) zum Wohl von älteren Menschen erbringt. Da das Angebot einer kostenlosen Sozialberatung stark genutzt wird und einem öffentlichen Interesse entspricht, richtet der Bund Finanzhilfen aus. Gleichzeitig stehen die Kantone in der Verantwortung, da sie gemäss Art. 112c Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) für die Hilfe und Pflege von Betagten zu Hause zuständig sind. Die Absicht hinter der sogenannten 50 Prozent-Regel, wie sie im laufenden Vertrag zwischen dem BSV und PS CH fixiert wurde, war entsprechend, den Finanzierungsanteil des Bundes sukzessive auf 50 Prozent zu senken und im Gegenzug die Finanzierung der Sozialberatung durch Beiträge von Kantonen und Gemeinden oder durch andere Finanzierungsquellen (z.B. Spenden) zu erhöhen. Der Finanzierungsanteil des Bundes war zudem Gegenstand des erwähnten Vernehmlassungsverfahrens. Der Bundesrat wird nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und im Lichte der vorliegenden Informationen über die definitive Ausgestaltung der Verordnung entscheiden. Von dieser wird auch die Ausgestaltung des zukünftigen Vertrags mit Pro Senectute Schweiz abhängen.
6. Um auf den sich verändernden Unterstützungsbedarf angemessen reagieren zu können, erachtet der Bundesrat solide Entscheidungsgrundlagen für erforderlich. Das BSV soll deshalb beauftragt werden, alle vier Jahre die gewährten Finanzhilfen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit zu überprüfen und den Bedarf zu ermitteln. Entsprechende Anpassungen der AHVV wurden im Rahmen des oben genannten Vernehmlassungsverfahrens vorgeschlagen.
Antwort des Bundesrates.