Kurzarbeit. "Temporäre" Arbeitskräfte brauchen ebenfalls Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen!
21.3640 · Motion · 2021-06-03
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die Coronakrise hat gezeigt, wie äusserst fragil die Arbeitssituation all jener ist, die von einem Personalverleihbetrieb angestellt sind. Über das gesamte Jahr 2020 hinweg verzeichnete die Temporärbranche einen Einbruch um 14,3 Prozent, mit einem Rückgang von fast 23 Prozent im ersten Quartal. Dieser Rückgang markiert einen Wendepunkt, da die Branche der Temporärarbeit bis anhin stetig gewachsen ist: Innert 10 Jahren ist die Anzahl temporärer Arbeitskräfte in der Schweiz gemäss Swissstaffing drastisch angestiegen, von 281 754 Personen im Jahr 2008 auf 408 819 im Jahr 2018. Der Rückgang der Branche hat sich für die meisten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Beendigung des Einsatzvertrages oder einer Entlassung geäussert.
Die Bezeichnung "temporär", die für die von einem Personalverleihbetrieb angestellten Arbeitskräfte verwendet wird, ist trügerisch: Die durchschnittliche Dauer der Einsatzverträge nimmt seit 2010 stetig zu, und immer mehr Angestellte (vor allem in der Industrie und in der Dienstleistungsbranche) werden mit unbefristeten Arbeitsverträgen angestellt. Gleichzeitig hat sich der Anteil der "temporären" Arbeitnehmenden, die über 55 Jahre alt sind, im Zeitraum von 2002 bis 2018 mehr als verdoppelt. Diese Entwicklungen sind umso mehr besorgniserregend, als die grosse Mehrheit der von einem Personalverleihbetrieb angestellten Arbeitskräfte auf der Suche nach einer Festanstellung sind.
Die explosionsartige Zunahme von Stellenvermittlungsbüros führt zu einer Umgestaltung des Arbeitsmarktes. Somit ist es in Krisenzeiten dringend nötig, einen wachsenden Druck auf die Arbeitsplätze sowie einen ungerechtfertigten Wettbewerb zwischen Festangestellten und temporären Arbeitskräften zu vermeiden, insbesondere was den Zugang zu Sozialversicherungen angeht. Da "temporäre" Arbeitskräfte vollwertige Arbeitnehmende sind, beauftragen wir den Bundesrat, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, mit dem das Anrecht auf Kurzarbeit auf temporäre Arbeitskräfte ausgeweitet wird, damit auch sie von den selben Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen profitieren können.
Dem Bundesrat zufolge besteht das Risiko einer doppelt ausgezahlten Kurzarbeitsentschädigung, weshalb die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung den Arbeitgebern, und nicht den Stellenvermittlungsbüros, zugewiesen werden soll. Denn es ist das Unternehmen, das eine Arbeitskraft über eine Arbeitsvermittlungsstelle beschäftigt, das deren Lohn und die Verkürzung der Arbeitszeiten kennt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Arbeitnehmende im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit werden vom Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) vom Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ausgeschlossen, da die konkreten Arbeitseinsätze bei temporären Beschäftigungsverhältnissen bzw. einem Personalverleih sowohl im Ausmass als auch in der Dauer schwanken können (Art. 33 Abs. 1 Bst. e AVIG). Die Temporär- und Verleihfirmen sowie die Einsatzbetriebe sind darauf ausgerichtet, sich Konjunkturschwankungen und Änderungen in der Beschäftigungslage zunutze zu machen. Konjunkturschwankungen sind somit eng mit den inhärenten Betriebsrisiken der Arbeitsvermittlungsbranche verknüpft. Einsatzlücken werden von der Arbeitslosenversicherung demnach als branchen- und betriebsüblich qualifiziert (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG) und stellen ein nicht entschädigungsberechtigtes normales und damit vorhersehbares bzw. kalkulierbares Risiko dar. Diese Situation ist auch den in dieser Branche tätigen Arbeitnehmenden bewusst und sie müssen damit rechnen, dass unter gewissen Umständen kein Arbeitseinsatz geleistet werden kann.
Ein Einsatzbetrieb bietet in der Regel nur dann temporäre Arbeitseinsätze an, wenn ein betrieblicher Engpass besteht, beispielsweise infolge einer unerwartet hohen Auslastung oder vorübergehend benötigter Zusatzkompetenzen. Sobald diese Engpässe überbrückt sind, endet der temporäre Einsatz. Es sollte somit gar nicht zur Situation kommen, dass ein Einsatzbetrieb für temporäre oder ausgeliehene Angestellte Kurzarbeit beantragen muss.
Eine solche Ausnahmesituation ergab sich im März 2020, als der Bundesrat zur Bekämpfung der Coronaepidemie sehr kurzfristig Betriebsschliessungen angeordnet hat. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit dieser notrechtlichen Massnahmen und zur raschen Abfederung einer bisher unbekannten Notlage hat die Arbeitslosenversicherung für eine begrenzte Zeit einen ausserordentlichen Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende von Temporär- und Verleihfirmen gewährt. Dies begründete sich darin, dass eine Beschäftigung in den betroffenen Betrieben aufgrund der kurzfristigen behördlichen Einschränkungen grundsätzlich nicht mehr möglich war. Mit den in den letzten Wochen realisierten Öffnungsschritten und der nun eintretenden raschen wirtschaftlichen Erholung ist eine solche Notlage nicht mehr gegeben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.