21.3656 · Interpellation · 2021-06-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat verfolgt aktuell - basierend auf der Gesetzesanpassung vom 21. Juni 2019 - das Ziel der Verbesserung der Qualität im Gesundheitswesen. Eine Verpflichtung zur Qualitätsmessung bei den Leistungserbringern, welche über die OKP abrechnen, ist jedoch nicht vorhanden.
Eine Möglichkeit ist das Konzept des "Value based Healthcare", PROMs (Patient Reported Outcome Measurements) ein fundamentaler Baustein dessen. PROMs messen systematisch den Erfolg der Behandlung aus Sicht der Patient:innen. PROMs genutzt im klinischen Alltag haben Relevanz für den Behandlungspfad, können Patient:innen Ängste durch Enttabuisierung unangenehmer Themen nehmen und sind wesentliches Element der Patientenzentriertheit sowie des ganzheitlichen Ansatzes. Zudem können PROMs die personalisierte Medizin fördern. Der aus den PROMs resultierende Effizienzgewinn ermöglicht es den behandelnden Fachpersonen, gezielter auf Probleme und Schwierigkeiten einzugehen. Mit einem (internationalen) Vergleich kann die Qualität zudem noch weiter gesteigert werden.
Bereits heute gibt es zahlreiche Spitäler (und es werden immer mehr), welche in Teilgebieten PROMs anwenden. Die Zusammenarbeit von Leistungserbringenden, Industrie, Qualitätsinstituten und Hochschulen findet punktuell statt und ist gewinnbringend für alle Seiten.
Eine schweizweite Verpflichtung für PROMs gibt es nicht. Aber beispielsweise ist die Anwendung der PROMs ab 2021 zwingend für die Spitäler, welche auf der Spitalliste der beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft stehen.
Die Interpellantin bitten den Bundesrat, zu prüfen:
- Ob ein (Teil)-Obligatorium zur Einführung von PROMs oder anderen Value based Healthcare-Konzepten für Leistungserbringende, welche über die OKP abrechnen, eingeführt werden können und welche Vor-und Nachteile daraus entstünden.
- Ob ein solches Obligatorium im Sinne der Stärkung der Qualität integriert werden kann.
- Welche Verordnungs- oder Gesetzesanpassungen dafür notwendig wären und wie diese ins Kostendämpfungsmassnahmepaket II integriert werden könnten.
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Mit der am 1. April 2021 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit hat der Bundesrat die Aufgabe erhalten, alle vier Jahre die zu erreichenden Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) festzulegen (Art. 58 KVG). Zur Konkretisierung und Umsetzung der Ziele des Bundesrates wurden neue Instrumente geschaffen, insbesondere die mit der Revision eingesetzte Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) (vgl. Art. 58b KVG). Die EQK hat auch den Auftrag, Qualitätsindikatoren (weiter) zu entwickeln und Empfehlungen zu deren Verwendung abzugeben (vgl. Art. 58c Abs. 1 Bst. b KVG).
Der Bundesrat hat der EQK mit dem Jahresziel 2021-03 den Auftrag erteilt, Grundlagenarbeiten zur Festlegung einer systematischen Qualitätsmessung und -überwachung (Monitoring) auf nationaler Ebene in Angriff zu nehmen. Dieses Monitoring betrifft auch medizinische Qualitätsindikatoren, die von den Leistungserbringern geliefert werden müssen. Zu diesen gehören die Patient reported outcomes (Proms). Die EQK soll, ausgehend von einer Bestandesaufnahme, in einem Konzept ausführen, wie die Daten erhoben werden sollen und welche Daten benötigt werden. Auch bereits bewährte und sich in Entwicklung befindliche medizinische Qualitätsindikatoren sollen einbezogen werden. Weiter soll die EQK gemäss Jahresziel 2021-04 im ambulant ärztlichen Bereich beispielsweise am International survey on outcomes and experiences of people living with chronic conditions der Organisation für Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) teilnehmen und Proms erheben. Mit diesem Vorgehen will der Bundesrat sicherstellen, dass die EQK diejenigen medizinischen Qualitätsindikatoren entwickeln wird, die für die Qualitätsentwicklung notwendig sind. Zudem sollen die bereits bestehenden Vorgaben zur Erhebung von medizinischen Qualitätsindikatoren bei allen Leistungserbringern umgesetzt werden. Die allfällige Prüfung der Vor- und Nachteile der jeweiligen medizinischen Qualitätsindikatoren obliegt damit der EQK.
Ein weiteres Instrument zur Qualitätsentwicklung sind die Qualitätsverträge nach Artikel 58a KVG, welche von den Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Versicherer abgeschlossen werden müssen. Die Qualitätsverträge haben insbesondere die Qualitätsmessungen und die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung zu regeln (vgl. Art. 58a Abs. 2 KVG). Darunter fallen auch die angesprochenen Proms. Im Rahmen der Qualitätsverträge können die Tarifpartner auch die Einführung von Konzepten wie Value-based-healthcare beschliessen. Da sich alle Leistungserbringer an die Qualitätsverträge zu halten haben (Art. 58a Abs. 6 KVG), sind die Vertragsinhalte gesamtschweizerisch verpflichtend.
3. Aus Sicht des Bundesrates sind die Grundlagen für die (Weiter-)Entwicklung von medizinischen Qualitätsindikatoren (inklusive Proms) sowie deren schweizweite Anwendung im Rahmen der Stärkung der Qualität ausreichend gegeben. Weiterer Handlungsbedarf besteht daher nicht.
Antwort des Bundesrates.