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Stärkere Ausrichtung der Sprachförderung für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge an individuelle Potenziale und Bedürfnisse des Arbeitsmarktes

21.3660 · Interpellation · 2021-06-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Sprachkompetenz gilt als Schlüsselkriterium für eine erfolgreiche Integration. Bund und Kantone haben sich daher in der Integrationsagenda Schweiz (IA) auf entsprechende Wirkungsziele geeinigt.

Obwohl die Sprachförderung zu den Hauptzwecken der Integrationsförderung zählt, finanzieren die Sozialdienste in der Regel Sprachkurse nur bis zu einem tiefen Sprachniveau, das darauf ausgerichtet ist, den Alltag bewältigen zu können. Das aktuelle Ziel der IA darf seitens der Kantone nicht als Anlass genommen werden, VA/FL nur bis zu einem Sprachniveau A1 zu fördern. Dies reicht bei weitem nicht aus für eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt, in die Berufsbildung oder für den Zugang zu Bildungswegen, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe führen. Weiterführende Sprachkurse müssen VA/FL in den meisten Fällen selbst bezahlen. Finanziell erschwingliche Sprachkurse, die in Ergänzung zu jenen der Integrationsförderung besucht werden können, sind selten und haben oft ein zu geringes Niveau.

Um einen ihrem Potential und den Anforderungen des Arbeitsmarkts, der Berufs- und Hochschulen entsprechenden Sprachstand zu erreichen, müssen für VA/FL bedarfsgerechte, modular aufgebaute Sprachfördermassnahmen geschaffen und finanziert werden.

Dies führt zu folgenden Fragen:

1. Wie beurteilt der Bundesrat das derzeit geförderte Sprachniveau für VA/FL in Bezug auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder Bildungsmöglichkeiten?

2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Kantone Sprachkurse für VA/FL über das Sprachniveau A1 hinaus finanzieren?

3. Was unternimmt der Bundesrat, damit VA/FL spezifische Sprachkurse erhalten, die ihrem Bildungsniveau angepasst sind und für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder eine Bildungsmöglichkeit sorgen?

4. Welche (gesetzlichen) Grundlagen müssten geändert / neu geschaffen werden, damit VA/FL möglichst rasch einen ihrem Potential und den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes oder Bildungsangebots angepassten Sprachstand erreichen?

5. Ist der Bundesrat bereit, gemeinsam mit den Kantonen dafür zu sorgen, dass die Finanzierung von Sprachkursen im Rahmen der Integrationsmassnahmen bis zu einem Sprachniveau von mindestens C1 gewährleistet wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das erste Wirkungsziel der Integrationsagenda Schweiz (IAS) sieht vor, dass alle vorläufig Aufgenommenen (VA) und anerkannten Flüchtlinge (FL) nach 3 Jahren mindestens sprachliche Basiskenntnisse zur Bewältigung des Alltags, resp. das Sprachniveau A1 erreicht haben. Der Bundesrat erachtet dieses gemeinsam mit den Kantonen vereinbarte Wirkungsziel im Sinne einer Mindestanforderung als angemessen. Im Rahmen der Integrationsförderung sowie weiterführender Massnahmen der Regelstrukturen namentlich in der beruflichen Grundbildung geht die Sprachförderung der meisten VA/FL darüber hinaus.

2./3. Das SEM hat mit allen Kantonen Programmvereinbarungen zur Umsetzung der IAS abgeschlossen. In diesen ist mit jedem Kanton vereinbart, dass alle potenziell erwerbsfähigen VA/FL über mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihren Alltag autonom zu bewältigen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt und ins Schweizer Aus- und Weiterbildungssystem zu erhalten. Die Programmvereinbarungen zur IAS geben auch eine durchgehende Fallführung vor, d.h. eine Begleitung gewährleistet, dass das Potenzial von VA/FL abgeklärt, regelmässige Standortbestimmungen vorgenommen und die VA/FL während den ersten Jahren ihrer Integration zielgerichtet und verbindlich begleitet und unterstützt werden (Art. 14a Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, VIntA; SR 142.205). Auf diese Weise stellen die Kantone sicher, dass der Förderbedarf individuell abgeklärt und entsprechende Sprachfördermassnahmen getroffen werden. Es besteht jedoch im Rahmen der subventionierten Sprachkurse kein Rechtsanspruch zur Förderung bis auf ein bestimmtes Sprachniveau.

4. Art. 14 VIntA sieht vor, dass der Bund im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) mit allen Kantonen Programmvereinbarungen abschliesst, welche unter anderem eine durchgehende Fallführung, Potenzialabklärung sowie Massnahmen zu Sprache und Bildung sowie zur Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit beinhalten. Das SEM überprüft die Umsetzung der Programmvereinbarungen im Rahmen des Controllings. Dazu gehört auch die Umsetzung im Bereich der Sprachförderung. Der Bundesrat erachtet diese bestehenden rechtlichen Grundlagen als ausreichend.

5. Gemäss Art. 54 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) erfolgt die Integrationsförderung nicht allein durch Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung im Rahmen der KIP; vielmehr ist sie auch eine Aufgabe der so genannten Regelstrukturen, namentlich der Bildung und des Arbeitsmarkts. Die Aufgabe der spezifischen Integrationsförderung besteht insbesondere darin, den Zugang zu den Regelstrukturen zu gewährleisten. Zwischen spezifischer Integrationsförderung und Bildung wurden die Anforderungen für VA/FL für den Übertritt in die berufliche Grundbildung wie folgt festgelegt: Die VA/FL müssen dafür über einen Sprachstand A2 (lokale Unterrichtssprache), schulische Grundlagen in den übrigen Fächern (insb. Mathematik), Arbeitsmotivation sowie Kenntnisse der lokalen Gepflogenheiten verfügen. Für die anschliessende Sprachförderung von Personen, die eine berufliche Grundbildung absolvieren, sind die Behörden des Bildungsbereichs zuständig.

Antwort des Bundesrates.

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