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21.3921 · Motion · 2021-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, sofort die nötigen Vorkehrungen zu treffen, sei es in Form einer Richtlinie von Fedpol oder wenn nötig durch eine Änderung der Waffenverordnung (Art. 48 ff.), damit Inhaberinnen und Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Waffengesetzes eine Waffentragbewilligung bekommen können.

Begründung

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Waffengesetzes, wonach eine Waffentragbewilligung nur bekommt, wer glaubhaft macht, dass er oder sie eine Waffe benötigt, wird sowohl von den kantonalen Waffenbüros wie auch von der Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Sogar Waffenhändler, die aufgrund ihrer Verantwortung, die sie für den sicheren Umgang mit Waffen, Waffenzubehör und Munition tragen, objektiv sehr exponiert sind, kommen in der Regel nicht in den Besitz einer Waffentragbewilligung.

Nun wurden aber im März 2021 24 Personen in der Gegend von Lyon verhaftet, die verdächtigt werden, mindestens in vier Fälle involviert zu sein, bei denen im Herbst 2020 in der Schweiz (in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau) und im französischen Jura Waffenhandlungen ausgeraubt wurden. Dabei wurden in der Schweiz über 170 Schusswaffen und Munition entwendet. Ein und dasselbe Waffengeschäft wurde sogar nicht weniger als dreimal ausgeraubt. Beim dritten Mal ist es dem Waffenhändler immerhin gelungen, die Räuber in die Flucht zu schlagen. Und wie hat er das geschafft? Indem er von einer Schusswaffe zu seiner eigenen Verteidigung Gebrauch gemacht hat. Die französischen Untersuchungsbehörden scheinen den Verdacht zu haben, dass die Bande, zu der die verhafteten Personen gehören, Angriffe plante auf gepanzerte Geldtransporter.

Im Mai 2021 wurde in ein Walliser Waffengeschäft eingebrochen, anscheinend wiederum von einer Bande aus Frankreich. Die Walliser Polizei spricht zudem von einem weiteren, dieses Mal vereitelten Versuch wenige Tage später bei einem anderen Waffengeschäft im gleichen Kanton.

Angesichts dieser zunehmenden Bedrohung sowohl für die Waffenhandlungen wie für die öffentliche Sicherheit schlägt der Bundesrat in seinen Antworten auf die Interpellation 20.4506 Riniker und auf meine Interpellation 21.3160 als Reaktion einzig vor, den Druck auf die Waffenhändler zu verstärken, indem die Anforderungen an die Sicherheitsmassnahmen für die Geschäftsräume von Waffenhandlungen erhöht werden (Verordnung des EJPD, SR 514.544.2).

Das genügt nicht. Damit foutiert sich der Bundesrat um das legitime Bedürfnis der Branche nach mehr persönlicher Sicherheit, und er nimmt (wenn man an die Ereignisse in Wallbach, AG, denkt) auch nicht zur Kenntnis, dass es in gewissen Fällen sehr wohl wirksam sein kann, mit Waffen zu antworten, um räuberische Angreifer in die Flucht zu schlagen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat in der Antwort zur Interpellation 21.3160 Addor "Eine Waffentragbewilligung für Waffenhändlerinnen und Waffenhändler" ausgeführt hat, regelt Artikel 27 des Waffengesetzes (SR 514.54) die Voraussetzungen zur Erteilung von Waffentragbewilligungen. Demnach steht es auch Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern frei, ein Gesuch zum Erhalt einer Waffentragbewilligung zu stellen. Erfüllen sie die verlangten Voraussetzungen, wird dem Gesuch von den zuständigen kantonalen Behörden stattgegeben. Die gesuchstellende Person hat dafür unter anderem eine tatsächliche Gefährdung für sich selber, andere Personen oder Sachen glaubhaft zu machen. Es sind konkrete Umstände aufzuzeigen, die ein besonderes Risiko oder eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung nahelegen. Eine tatsächliche Gefährdung wird beispielsweise bei Sicherheitspersonal, das Geldtransporter begleitet, häufig bejaht, dürfte aber bei Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern seltener vorliegen.

Die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist ferner eine hoheitliche Aufgabe, für welche die Polizei und die Sicherheitskräfte in den Kantonen zuständig sind. Diese Stellen werden bei Einbrüchen oder Diebstählen in Waffenhandlungen oder Versuchen alarmiert und reagieren situationsgerecht und verhältnismässig.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es unter dem Sicherheitsaspekt zielführender ist, in Geschäftsräumen von Waffenhandlungen den Einbruch- und Diebstahlschutz zu überprüfen und allenfalls zu verbessern. Zu diesem Zweck wird derzeit die Verordnung des EJPD über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen (SR 514.544.2) überarbeitet. Weitergehende Massnahmen drängen sich nach Ansicht des Bundesrates derzeit nicht auf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.