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21.432 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Mit einem neuen Artikel 34bis im CO2-Gesetz sollen die Grundlagen für ein Grenzausgleichssystem für CO2-intensive Produkte gelegt werden, dabei sind die entsprechenden Entwicklungen in der EU zu berücksichtigen. Die Liste der Produkte ist durch den Gesetzgeber zu bestimmen.

Begründung

Der Treibhausgas-Fussabdruck der Schweiz beläuft sich jährlich auf 114 Millionen Tonnen CO2-Äq (2018). 65 Prozent dieser Emissionen werden aber nicht in der Schweiz, sondern im Ausland verursacht. Verschiedene Massnahmen im CO2-Gesetz dienen zur Reduktion der inländischen Emissionen. Um den Bestrebungen der Schweiz nachzukommen, die Treibhausgasemissionen ganzheitlich zu reduzieren, dürfen Emissionen auf die Nettoeinfuhr von Waren und Dienstleistungen aber nicht ausser Acht gelassen werden.

Nicht alle Staaten haben vergleichbare CO2-Abgaben wie die Schweiz. Ein Produkt, das in einem Land ohne ökologische Mindeststandards oder CO2-Emissionsabgaben produziert wurde, kann in der Schweiz zu einem günstigeren Preis angeboten werden. Mit zunehmendem CO2-Preis verschärfen sich diese Unterschiede, was zu Wettbewerbsnachteilen für die Schweizer Produzent*innen führen kann.

Ein CO2-Grenzausgleichsystem geht dieses Problem an, indem beim Eintritt in den Binnenmarkt die Differenz einer allfälligen tiefer liegenden CO2-Abgabe und unserer CO2-Abgabe verrechnet wird. Dies schützt die Schweizer Industrie vor Ökodumping-Preisen. Ein Grenzausgleichsystem setzt Anreize, Investitionen in die Dekarbonisierung der inländischen Industrie zu tätigen und das Risiko von Carbon-Leakage zu reduzieren. Gleichzeitig erhöhen sich dadurch die Anreize für andere Staaten, ihre klimapolitischen Massnahmen rasch umzusetzen und Treibhausgasemissionen ebenfalls mit einem Preisschild zu versehen.

Eine Studie von 2013 prüfte mögliche border adjustment mechanisms für die Schweiz. Sie kam zum Schluss, dass Grenzausgleichsmassnahmen bei energieintensiven und handelsexponierten Sektoren in einem grösseren Kontext zusammen mit den EU27+-Staaten angegangen werden sollen. Am 11. März 2021 hat sich das europäische Parlament für ein CO2-Grenzausgleichssystem ausgesprochen und der EU-Kommission den Auftrag zur Ausarbeitung eines WTO-konformen Grenzausgleichsystems gegeben.

Es bietet sich an, dass sich die Schweiz an der Erarbeitung eines solchen Systems beteiligt. Damit im europäischen Wirtschaftsraum die gleichen Spielregeln gelten, ist ein auf den europäischen Wirtschaftsraum abgestimmtes Grenzausgleichssystem anzustreben. Um zeitgerecht auf die internationalen Entwicklungen im Bereich CO2-Ausgleichssysteme reagieren zu können, soll der Gesetzgeber die notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen.

Im CO2-Gesetz unter Kapitel 4 soll eine Grenzausgleichsabgabe auf CO2-intensive Güter wie Mineralien und Metalle, Erdöl, Chemische Produkte, Holz, Papier und Textilien geregelt werden. Eine abschliessende Liste ist durch den Gesetzgeber zu bestimmen. Dabei sollen wettbewerbliche Überlegungen berücksichtigt werden, um Branchen, die stark von CO2-Dumping betroffen sind, zu schützen.

Ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus ist mit den WTO-Regeln vereinbar, wenn es nicht auf protektionistische Ziele ausgerichtet ist, sondern zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen beiträgt.

Verhandlungen

Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 06.11.2025

Künftig sollen Zementimporteure eine Abgabe auf den bei der Herstellung verursachten CO₂-Ausstoss bezahlen, sofern im Produktionsland keine oder eine tiefere CO₂-Bepreisung besteht. Damit will die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates verhindern, dass steigende CO₂-Preise in der Schweiz zu Produktionsverlagerungen ins Ausland führen. Den Vorentwurf für das entsprechende Gesetz schickt sie nun in die Vernehmlassung.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) will eine CO2-Grenzausgleichsabgabe auf Zementimporte einführen, die sich nach den Emissionen richtet, die bei der Herstellung ausgestossen werden. Zu diesem Zweck hat sie im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.432 einen Vorentwurf für ein neues Gesetz erarbeitet und diesen mit 15 zu 7 Stimmen angenommen. Ziel der Vorlage ist es, das Risiko zu mindern, dass die Zementproduktion – und die damit verbundenen CO2-Emissionen – in Länder mit weniger ambitionierteren Klimaschutzvorgaben verlagert werden. Eine solche Verlagerung, sei es in Form einer Abwanderung von Produktionsstätten oder einer Verdrängung durch Importkonkurrenz, würde zu einem Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen führen und stünde im Widerspruch zur Klimapolitik der Schweiz.

Die UREK-N erachtet einen CO2-Grenzausgleich im Zementsektor als notwendig, da es für Schweizer Produzenten in den kommenden Jahren teurer wird, CO2 auszustossen – bedingt durch die Weiterentwicklung des Schweizer Emissionshandelssystems (EHS) im Gleichschritt mit jenem der Europäischen Union. Die EU hat zur Abfederung bereits einen CO2-Grenzausgleich für mehrere Industriesektoren eingeführt. Die UREK-N ist zum Schluss gekommen, dass das Verlagerungsrisiko bei der Zementproduktion besonders hoch ist, und hat deshalb spezifisch für diesen Sektor ein flankierendes Instrument entwickelt. Dieses ist einfach und kosteneffizient umsetzbar. Die Regulierungsfolgenabschätzung zeigt, dass der geplante CO2-Grenzausgleich einen beachtlichen Beitrag zur Reduktion der globalen Emissionen leisten kann, insbesondere wenn parallel dazu Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung in Schweizer Zementwerken umgesetzt werden.

Gleich lange Spiesse bezüglich CO2-Bepreisung schaffen

Die CO2-Grenzausgleichsabgabe soll sicherstellen, dass für sämtlichen in der Schweiz verwendeten Zement derselbe CO2-Preis gilt, unabhängig davon, ob er im Inland produziert oder importiert wurde. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Waren mit Ursprung in der EU und der EFTA, da dort gleichwertige Vorgaben gelten. Betroffen wären somit Importe aus aussereuropäischen Staaten. Der vorgeschlagene Grenzausgleich soll sicherstellen, dass die schweizerische Zementindustrie durch die inländische CO2-Bepreisung keine Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Produzenten erleidet. Dadurch werden faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die Planungs- sowie Investitionssicherheit für diese Branche gestärkt.

Eine Minderheit der Kommission lehnt die Vorlage ab. Sie warnt vor handelspolitischen Risiken bei unklarem Nutzen. Ein CO2-Grenzausgleich ist nach Ansicht der Minderheit eine Handelsbarriere und könnte deshalb ein negatives Signal an Handelspartner aussenden und die aussenwirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz belasten.

Vernehmlassungsunterlagen

Die Kommission gibt den Vorentwurf mit erläuterndem Bericht bis zum 20. Februar 2026 in die Vernehmlassung. Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Internetseite der Kommission (www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > UREK > Berichte und Vernehmlassungen > 21.432: Vernehmlassungsunterlagen) sowie auf der Internetseite der Bundeskanzlei (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Laufende Vernehmlassungen > Parl.) verfügbar.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK)

urek.ceate@parl.admin.ch

Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK)