21.4472 · Motion · 2021-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die gesetzlichen Grundlagen werden so geändert, dass auf Dividendenauszahlungen Sozialversicherungsabgaben,
insbesondere AHV-Beiträge erhoben werden.
Die Umsetzung und die Höhe der Beitragssätze werden durch den Gesetzgeber festgelegt.
Begründung
Es ist nicht verständlich, wieso nach der heutigen Rechtslage Löhne und Dividenden im Bereich der Sozialversicherungen ungleich behandelt werden. Nicht nur wäre eine Gleichbehandlung gerecht, sie würde auch allen Sozialversicherungen und somit der gesamten Bevölkerung zugutekommen.
2008 wurden Dividenden mit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II massiv steuerlich entlastet. Dies hat für Bund und Kantone gemäss einer Schätzung des SGB bis 2015 zu Steuerausfällen von bis zu 13 Milliarden geführt und 2 Milliarden schwere Löcher in die AHV gerissen. Grund dafür ist, dass Dividenden nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Den Anreizen der Reform entsprechend zahlen sich Angestellte mit Mitarbeiterbeteiligungen nämlich seither weniger Lohn und mehr Dividenden aus. Das ist auch daran ersichtlich, dass die Zahl der Gründungen von Kapitalgesellschaften insbesondere unter Freiberuflern (Anwälte, Ärzte usw.) gestiegen ist.
Würden Dividenden der Beitragspflicht unterstellt, wäre die AHV - eines der wichtigsten sozialen Werke der Schweiz - auch für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)schätzt die Dividenden aus börsenkotierten Aktien für das Jahr 2020 auf CHF 7,6 Milliarden. Für die nicht börsenkotierten Aktien liegt eine Schätzung aus dem Jahre 2011 vor, wonach diese CHF 8,8 Milliarden ausmachen.
Gleiches gilt auch für die IV, die durch ihre Abhängigkeit vom Wachstum der Mehrwertsteuer im Rahmen der Corona-Krise für das Jahr 2021 Einbussen von 4,1 Prozent verrechnen muss, oder für die Arbeitslosenversicherung, die gerade massiv unter Druck steht.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Hauptaufgabe der Sozialversicherungen besteht darin, das bei Eintritt eines versicherten Risikos (z.B. Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Unfall, Tod) wegfallende Erwerbseinkommen teilweise zu ersetzen. Die Beiträge und die Versicherungsleistungen werden deshalb grundsätzlich auf der Basis des versicherten Erwerbseinkommens berechnet. Dividenden fliessen demgegenüber unabhängig vom Erwerbseinkommen und auch an Personen, die sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen oder von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Sie sind deshalb nicht versichert und damit auch nicht der Beitragspflicht unterstellt. Die Unterstellung von Dividenden unter die Sozialversicherungsbeitragspflicht würde eine fundamentale Abkehr vom bisherigen System der Finanzierung der Sozialversicherungen bedeuten.
Viele Versicherte würden dadurch in erheblichem Umfang zusätzlich belastet, ohne dass jedoch ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen spürbar verbessert würden. De facto würde die Unterstellung von Dividenden also eher wie eine Steuer wirken.
Die zusätzlichen Beiträge könnten bei den unselbstständig erwerbstätigen Versicherten nicht über die bestehenden einfachen Kanäle (Quellenbezug bei den Arbeitgebern) bezogen werden. Diese Beiträge müssten stattdessen direkt bei den Personen erhoben werden, denen Dividenden zufliessen. Für die Beitragserhebung müssten diese Personen zusätzlich individuell einer Ausgleichskasse angeschlossen werden. Es müsste somit ein doppeltes Beitrags-Bezugssystem betrieben werden, was extrem aufwändig wäre.
Versichertenbeiträge sind grundsätzlich rentenbildend. Die Beiträge auf den Dividenden müssten deshalb in Erwerbseinkommen konvertiert werden, bevor sie den beitragspflichtigen Personen in ihrem individuellen Konto als Grundlage für die Leistungsberechnung gutgeschrieben werden können. Dazu müssten sie mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit koordiniert werden. Das heute relativ einfache Bezugssystem der Beiträge würde damit sehr schwerfällig und kompliziert.
Das potentielle Substrat erscheint auf den ersten Blick beträchtlich. Es wäre aber damit zu rechnen, dass die Unternehmen wesentlich weniger Dividenden ausschütten würden als heute, damit die neue zusätzliche Beitragspflicht vermieden werden kann. Ein solcher faktischer Zwang zur Thesaurierung der Gewinne würde die Standortattraktivität der Schweiz erheblich mindern.
Die Unterstellung der Dividenden unter die Sozialversicherungsbeitragspflicht würde bei Unternehmeraktionären die mit den Unternehmenssteuerreformen eingeführten Massnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Gewinne rückgängig machen. Eine attraktive Unternehmensbesteuerung ist wichtig für die Schweiz als kleine, offene Volkswirtschaft. Sie erleichtert die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Produktivität und trägt auf diese Weise dazu bei, die finanziellen Herausforderungen bei der Finanzierung der Sozialversicherungen zu bewältigen.
Schlussendlich würde es dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen, wenn nur auf Dividenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssten, nicht jedoch auf anderen Kapitalerträgen aus Privatvermögen, wie z.B. Erträgen aus vermieteten Liegenschaften.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.