21.4550 · Interpellation · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Geldwäscherei ist global immer noch ein wichtiger Teil der Schattenwirtschaft. Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) schätzte 2018, dass weltweit jedes Jahr zwischen 800 Milliarden und zwei Billionen US-Dollar gewaschen werden. Auch in der Schweiz ist Geldwäscherei Realität. Gemäss
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) haben die Verdachtsfälle von Geldwäscherei in der Schweiz seit 2019 um 25 Prozent zugenommen. Davon betroffen seien über 9000 Geschäftsbeziehungen. Um die Auswirkungen der Geldwäscherei zu evaluieren und falls nötig weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei einzuleiten, bedarf es allerdings Informationen über das Ausmass der wirtschaftlichen Folgen der Geldwäscherei in der Schweiz.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie hoch schätzt der Bundesrat prozentual den Anteil der Gelder, der in Kryptowährungen, Kunst, Immobilien und weiteren Risikobereichen gewaschen wird?
2. Hat der Bundesrat im Zuge des Berichts des UNODC geprüft, wie hoch der prozentuale Anteil der Gelder ist, der in der Schweiz gewaschen wird?
3. Hat der Bundesrat Kenntnis aus welchen Ländern wie viel gewaschenes Geld in die Schweiz fliesst? Wenn ja, wie hoch schätzt er den Anteil dieser Gelder, welcher der Bevölkerung der Herkunftsstaaten dabei entzogen wird?
4. Die MROS publiziert jährlich einen Bericht über die Entwicklungen der Geldwäscherei. Sieht der
Bundesrat eine Möglichkeit, die Daten der MROS den Parlamentsmitgliedern transparenter und detaillierter zukommen zu lassen, um sie in ihrer gesetzgeberischen Arbeit zu unterstützen?
5. Der jährliche Bericht der MROS von 2020 erwähnt auf S. 19 die prozentualen Anteile der Verdachtsfälle
von 2011 bis 2020. Wie viele Verdachtsfälle bestätigten sich prozentual aufgeschlüsselt nach Branche (wenn möglich in tabellarischer Aufstellung)? Wie hoch ist deren jeweilige Summe?
6. Wie hoch ist die kumulierte Deliktsumme der Geldwäscherei in der Schweiz?
7. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Summe der Gelder der Pandora Papers, welche einen Bezug zur Schweiz aufweisen?
8. Welche Deliktsumme wurde in den Jahren 2011-2020 durch Geldwäscherei-Verfahren beschlagnahmt (wenn möglich in tabellarischer Aufstellung)? Wie hoch ist die Summe, welche den geschädigten Betroffenen zurückerstattet wurden?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. und 6. Die von der UNODC bekanntgegebenen Zahlen sind grobe Schätzungen zu den illegalen Tätigkeiten weltweit. Bei der Geldwäscherei gibt es viele Delikte, welche den Behörden verborgen bleiben. Wegen der starken internationalen Verflechtung ihres Finanzplatzes wird die Schweiz in erster Linie zum Waschen von Geldern missbraucht, welche von ausländischen Vortaten herrühren.
Bei den bei der MROS eingehenden Geldwäschereimeldungen handelt es sich lediglich um Verdachtsmeldungen. Verlässliche Zahlen liegen erst bei einem richterlichen Urteil vor. Der stete Anstieg von Verdachtsmeldungen bei der MROS zeigt nicht unbedingt einen Anstieg von Geldwäscherei-Delikten, sondern vielmehr eine erhöhte Sensibilisierung und Achtsamkeit der Finanzintermediäre.
Aus diesen Gründen sind gezielte Aussagen zu den Fragen des Interpellanten nicht ohne vertiefte und längerfristige Analysen möglich.
Die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) publiziert seit 2015 regelmässig Berichte, welche eine Übersicht zu den wichtigsten Risiken und Entwicklungen in der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung geben. Dort finden sich Aussagen zu Risiken in bestimmten Sektoren, wie zum Beispiel in der 2021 veröffentlichten Nationalen Risikoanalyse zum Anstieg der Risiken im Bereich der Kryptowährungen.
4. fedpol prüft solche Anfragen von Parlamentsmitgliedern gerne und gibt, soweit dies gesetzlich und materiell möglich ist, detailliertere Zahlen bekannt.
5. Gemäss Geldwäschereigesetz sind die Finanzintermediäre bei einer Verdachtsmeldung verpflichtet, die in einer Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte zu melden. Damit sind die Vermögenswerte Gegenstand einer Meldung, nicht aber die juristischen oder natürlichen Personen. Diese Vermögenswerte können in der Regel nicht einem spezifischen Wirtschaftssektor zugerechnet werden, wodurch keine vollständige Aufschlüsselung nach Branche erstellt werden kann.
7. Der Bundesrat hat keine Angaben über die Deliktsummen im Zusammenhang mit den Pandora Papers, weshalb hierzu keine Aussage gemacht werden kann.
8. Die Beschlagnahme durch Strafverfolgungsbehörden ist eine provisorische, vorsorgliche Massnahme und dient der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten (Art. 263ff. Strafprozessordnung - StPO, SR 312). Beschlagnahmt werden Vermögenswerte einer beschuldigten Person, aber auch einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen dienen, wenn die Vermögenswerte den Geschädigten zurückgegeben werden können, oder wenn sie gemäss Art 70ff. Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) einzuziehen sind. Die Beschlagnahme kann, je nach Zweck, auch Vermögenswerte umfassen, die nicht aus einem Delikt stammen bzw. nicht in Bezug zu einem Delikt stehen, daher ist sie klar zu unterscheiden von der Einziehung.
Ist die Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht vorher aufgehoben worden, so wird von einer Strafverfolgungs- oder Strafbehörde per Endentscheid in einem strafrechtlichen Verfahren über die Rückgabe der Vermögenswerte an die berechtigte Person, über deren Verwendung zur Kostendeckung oder über deren Einziehung verfügt.
In der Praxis, v.a. während der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchung, können laufend Beschlagnahmungen hinzukommen und auch wieder wegfallen. Mit der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen werden von der Bundesanwaltschaft seit 2015 bei den schweizerischen Staatsanwaltschaften Zahlen zu beschlagnahmten Vermögenswerten in Geldwäschereiverfahren erhoben. Am 31.12.2019 waren z.B. CHF 3'298 Mio. Gegenstand von Beschlagnahmungsmassnahmen. Diese Zahl stellt die Summe der per Stichtag unter Beschlagnahme stehenden Vermögenswerte dar und nicht die Summe der im betreffenden Jahr erfolgten Beschlagnahmungen von Vermögenswerten. Dieser Wert sagt auch nichts über den Anteil an Vermögenswerten deliktischer Herkunft oder über die "Deliktsumme" aus. Sie erlaubt auch keinerlei Rückschlüsse darüber, ob bzw. in welchem Umfang die beschlagnahmten Vermögenswerte allenfalls nach Endentscheid an Geschädigte zurückzuerstatten sind.
Antwort des Bundesrates.