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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage (Spezialgesetzgebung) für grossflächige, frei stehende Solaranlagen im Berggebiet. Bis zum Vorliegen des Gesetzes verfügt der Bundesrat ein Moratorium zur Erstellung von Freiflächensolaranlagen im Berggebiet

22.3035 · Motion · 2022-02-28

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Bundesverfassung Artikel 75, Absatz 1 und 2, Artikel 78, Absatz 2, Artikel 89 Absatz 1 und 2. ein Gesetz zu erarbeiten, in dem er die Rahmenbedingungen zur Erstellung, zum Betrieb, zur Speicherung des Stroms aus den Anlagen und zum Rückbau von grossflächigen, freistehenden Solaranlagen im alpinen Gebiet (ab 5000m2 Grösse, gemäss Art. 37, Abs, 1 RPV; in der Folge Freiflächensolaranlagen genannt) festlegt.

Bis zum in Kraft treten dieses Gesetzes sorgt der Bundesrat für ein Moratorium für die Erstellung solcher Anlagen. Der Bundesrat regelt dazu die Einzelheiten.

Das Gesetz hat Folgendes zu beinhalten:

Allgemeine Vorschriften zur Wahrung der Schönheit der Landschaft. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass Freiflächensolaranlagen das Landschaftsbild möglichst wenig stören dürfen.

In Gebieten, die von Landschafts- und Biotopschutzinventaren des Bundes erfasst sind (BLN, Moore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, Jagdbanngebiete usw.), ist die Naturschönheit ungeschmälert zu erhalten. Freiflächensolaranlagen sind deshalb nicht zugelassen.

Freiflächensolaranlagen sind im Berggebiet nur an Orten vorzusehen, wo die Erschliessungs-, Transport- und Speicherinfrastruktur in genügendem Masse vorhanden ist (z. B. Zufahrtsstrassen, Leitungen für den Abtransport der Energie) und wo bereits weitere massgebliche/technische Eingriffe in die Landschaft vorgenommen worden sind. Es ist darüber hinaus festzulegen, wie der erzeugte Strom gespeichert werden soll (Technik, Infrastruktur, Lage).

Für die Erstellung von Freiflächensolaranlagen im Gebirge auf öffentlichem und/oder privatem Grund ist eine Konzession des betroffenen Kantons, wenn mehrere Kantone betroffen sind, der betroffenen Kantone vorzusehen. Die Erteilung einer Konzession ist zu verbinden mit einem Solarzins analog dem Wasserzinsmodell; mit der Festlegung einer Konzessionsdauer, einer allfälligen Heimfallpflicht, bzw. einer Rückbauverpflichtung nach Ablauf der Konzessionsdauer oder vorher, wenn die Freiflächensolaranlagen ausser Betrieb gehen. Für die Rückbauverpflichtung ist eine finanzielle Garantieleistung vorzusehen.

Als Grundlage zur Erstellung von Freiflächensolaranlagen ist vorzusehen, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Konzept mit möglichen Standorten für grosse Freiflächensolaranlagen als Vorgabe für die kantonale Richtplanung erarbeitet.

Bis das Gesetz in Kraft ist, verfügt der Bundesrat ein Moratorium für Freiflächensolaranlagen im Berggebiet. Der Bundesrat regelt dazu die Einzelheiten.

Begründung

Die Schweiz hat sich das Ziel gesetzt, bis Mitte des Jahrhunderts klimaneutral zu werden und gleichzeitig den Strombedarf möglichst mit (neuen) erneuerbaren Energie zu decken. Die Wasserkraft stösst in der Schweiz schon heute an ihre Kapazitätsgrenze. Und die Windenergie lässt sich nur bedingt ausbauen.

Deshalb gehen Forscher und Experten davon aus, dass der zusätzliche Strombedarf durch Photovoltaikanlagen gedeckt wird. Immer mehr werden daher in der öffentlichen Diskussion Freiflächensolaranlagen, insbesondere im alpinen Raum, propagiert und teilweise schon geplant.

Es brauche einen massiven Ausbau der Photovoltaik, auf Dächern und bebauten Flächen und auch Freiflächen im alpinen Raum, so der CEO der AXPO Christoph Brand (in: Neue Luzerner Zeitung vom 12. 2. 2022). Gleich argumentierte AXPO bereits in der NZZ vom 2. September 2021: "Wir brauchen in den Bergen grosse Solarstromanlagen, um dieses Defizit ...(an Strom...) im Mittelland zu kompensieren". Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen fordert in einer Roadmap als eine von zehn prioritären Massnahmen den Zubau der Winterproduktion mit alpiner Photovoltaik zwischen 2026 und 2035 (Roadmap, Versorgungssicherheit vom 9. 12. 2021).

Die Planung und der Zubau solcher Freiflächensolaranlagen verläuft aber völlig unkoordiniert und zufällig. Neben den Rahmenbedingungen zur Erstellung ist auch die saisonale Speicherung des durch solche Anlagen erzeugten Stroms ungelöst.

Der Eingriff in die unberührte sensible Natur im Berggebiet (vor allem im alpinen Raum) durch Freiflächensolaranlagen ist enorm. Falls dieser Weg beschritten werden soll oder muss, bedarf das einer soliden gesetzlichen Grundlage mit den oben genannten Inhalten und klare Rahmenbedingungen von Bund und Kantonen. Das führt einerseits zur besseren demokratischen Legitimation und Akzeptanz und andererseits zu Planungssicherheit, besseren Ergebnissen sowie letztlich zu schnelleren Lösungen. Eine blosse Anpassung des Energie- oder Raumplanungsgesetzes (zur Verfahrensbeschleunigung oder gar zur Aushebelung des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie der Umweltschutzgesetzgebung) ist völlig ungenügend und nicht akzeptabel.

Die Schweiz hat mit dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte gute Erfahrungen gemacht. Freiflächensolaranlagen mit so gigantischen Eingriffen in unsere schönsten, noch unberührten Räume müssen ebenfalls auf einer Spezialgesetzgebung mit klaren Rahmenbedingungen beruhen und dürfen nicht dem Zufall überlassen werden. Im Gesetz soll insbesondere ein Konzept als Planungsinstrument zur Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten von Bund und der (Gebirgs-) Kantone vorgesehen werden. Der Bund ist gemäss dem Raumplanungsgesetz Artikel 13 dazu verpflichtet, Grundlagen zu erarbeiten und die nötigen Sachpläne und Konzepte zu erstellen. So können die Problemanalyse und die Lösungssuche mit den betroffenen (Gebirgs-) Kantonen koordiniert erarbeitet und dann in den kantonalen Richtplänen behördenverbindlich festgelegt werden.

Bis zum Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage besteht genügend Raum und Zeit für den Ausbau der Solarenergie im Siedlungsraum, insbesondere auf bebauten Flächen. Auch ist zuerst das bestehende Potential, z. B. der Wasserkraft, zu nutzen, bevor in einem unkoordinierten Wildwuchs unsere schönsten Landschaften zufällig mit schwarzen Solarpanels verunstaltet werden. Deshalb braucht es jetzt ein gesetzliches Moratorium, das den Bau von Solargrossanlagen in unberührter Natur bis zum Vorliegen des geforderten Gesetzes verbietet.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Ausbau der Photovoltaik ist entscheidend für die zukünftige Stromversorgung der Schweiz. Im Gebäudebereich kann die Photovoltaik günstig, weitestgehend konfliktfrei und rasch umgesetzt werden. Bei freistehenden Anlagen sind regelmässig die Anliegen von Natur-, Landschafts- und Heimatschutz betroffen. Es ist deshalb eine sorgfältige Interessenabwägung notwendig.

Für diese Interessenabwägung ist nach Ansicht des Bundesrats jedoch keine detaillierte gesetzliche Regelung erforderlich. Vielmehr ist primär die gegenwärtige Praxis unter den heute bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln.

Zu dieser Weiterentwicklung gehört die Revision der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1), die das UVEK im Oktober 2021 in die Vernehmlassung geschickt hat. Vorgesehen ist, dass der Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern und in bestimmten Situationen ausserhalb der Bauzonen erleichtert wird.

Zudem erarbeitet das UVEK derzeit weitere Grundlagen für die Weiterentwicklung der Praxis. Der Fokus liegt dabei auf wenig empfindlichen Flächen. Schutzgebiete von nationaler Bedeutung sind dagegen schon heute durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vor Eingriffen geschützt. Daran soll sich nichts ändern.

Die Motion verlangt u. a. eine Rückbauverpflichtung. Solche Verpflichtungen können ein wichtiges Instrument in Bezug auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sein. Sie sind im geltenden Recht bereits verschiedentlich punktuell enthalten und sind auch im Anwendungsbereich der erwähnten RPV-Revision vorgesehen. Werden sie im formellen Gesetz neu geregelt, sollte der Anwendungsbereich allerdings über die Freiflächensolaranlagen im Gebirge hinausgehen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (18.077; BBl 2018 7443) entsprechende Vorschläge unterbreitet. Das Anliegen kann im Rahmen der parlamentarischen Behandlung dieses Geschäfts aufgenommen werden.

Mit Blick auf diese Arbeiten und vor dem Hintergrund der Bedeutung der Photovoltaik für die sichere Stromversorgung in der Schweiz erachtet der Bundesrat eine detaillierte gesetzliche Regelung als nicht notwendig und lehnt ein Moratorium ab.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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