22.3068 · Interpellation · 2022-03-03
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Im Februar 2019 hat das Seco in seiner Wegleitung zum Arbeitsgesetz explizit festgehalten, dass Umkleidezeit Arbeitszeit ist. Einige Spitäler und Altersheime haben dies auf gerichtlichem Weg oder über sozialpartnerschaftliche Verhandlungen umgesetzt. Die Lösungen reichen von Monatspauschalen bis Zeitgutschriften. Nicht alle Regelungen scheinen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Vorgekommen ist bspw., dass Unternehmen zwar "Umkleidezeit = Arbeitszeit" umgesetzt, im Gegenzug aber Pausen abgeschafft haben. Seit Februar 2019 hat sich einiges getan, doch noch immer bewegen sich viele Institutionen nur zögerlich und erst nach zähen Auseinandersetzungen.
Im Zusammenhang mit der Umkleidezeit zeigt sich eine weitere Problematik: die häufig nicht korrekt erfasste und dokumentierte Arbeitszeit in vielen Gesundheitseinrichtungen, obwohl das Gesetz die Arbeitgeber dazu verpflichtet. Während die für die Pflegeleistungen benötigte Arbeitszeit exakt bis auf die Minute erfasst wird, ist dies bezüglich der effektiv geleisteten Arbeitszeit der Angestellten nicht der Fall. Mit den oft unterdotierten Arbeitsinspektoraten ist das Problem nicht zu lösen; die kantonale Kontrolle versagt und das Seco sieht sich nicht in der Verantwortung.
Das Vorenthalten der Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit und das nicht korrekte Erfassen und Kontrollieren der Arbeitszeit sind Beispiele für die fehlende Anerkennung und Wertschätzung des Gesundheitspersonals, welches rund um die Uhr arbeitet. Die Arbeitsbedingungen müssen sich deutlich verbessern, um den grossen Personalmangel und die vielen Berufsausstiege zu stoppen.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
1. Wie viele Gesundheitsinstitutionen haben die Weisung des Seco (Umkleidezeit=Arbeitszeit)) umgesetzt und geregelt?
2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass auch die restlichen Betriebe die Umkleidezeit zeitnah regeln?
3. Wie viele Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Spitexorganisationen verfügen über gesetzeskonforme Arbeitszeiterfassungssysteme (Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit inkl. Pausen und Überzeit)?
4. Aufsicht und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung funktionieren nicht wirklich. Weder die Kantone noch das Seco übernehmen die Verantwortung. Ist der Bundesrat bereit, entsprechende verbindliche Massnahmen in das Paket 2 zur Umsetzung der Pflegeinitiative aufzunehmen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Wegleitungen zum Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) und seinen Verordnungen werden vom SECO herausgegeben und beinhalten dessen Auslegung in der Funktion als Oberaufsichtsbehörde für den Vollzug des Arbeitsgesetzes. Die Inhalte werden regelmässig aufgrund von Fragen aus der Praxis oder neu ergangener Rechtsprechung aktualisiert.
Da das SECO sich mit einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Umkleidezeit konfrontiert sah, wurde im Februar 2019 der Wegleitungstext zum Thema Arbeitszeit in Artikel 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) mit den entsprechenden Ausführungen der seit Jahren geltenden Auslegung der Behörden ergänzt. Artikel 13 ArGV 1 ist auf alle Betriebe anwendbar und richtet sich nicht besonders an Gesundheitsinstitutionen. Die Wegleitung des SECO dazu ist keine Weisung an die Betriebe, sondern dient als Hilfsmittel für eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis der Kantone in ihren Kontrollen.
Gemäss geltender Rechtslage liegt einzig die Kontrolle der Einhaltung des Gesundheitsschutzes in den Bundesbetrieben in der Kompetenz des Bundes. Hingegen ist das SECO nicht zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des ArG in den Spitälern, Heimen und Spitexorganisationen: Der Vollzug des ArG liegt gemäss der im Gesetz verankerten Kompetenzverteilung allein bei den Kantonen (Art. 41 ArG), die für die Zuteilung der personellen Ressourcen für diese Kontrollaufgabe zuständig sind und diese aus dem eigenen Budget finanzieren. Die Behörden müssen sich an die vom Gesetzgeber festgelegte Regelung der Zuständigkeiten halten. Daran ändert auch die Pflegeinitiative nichts. Der Bundesrat sieht daher nicht vor, für die Kantone spe-zifische Regeln für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung in den Spitälern zu erlassen. Soll der Bund für den Vollzug des ArG neue Zuständigkeiten erhalten, bräuchte es eine Gesetzesrevision, wobei sich die neuen Kompetenzen nicht auf eine einzelne Branche beschränken lassen.
Somit verfügt das SECO über keine systematische Erfassung, wie die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in den Betrieben umgesetzt werden. Die Kontrollen der Kantone erfolgen zudem nicht flächendeckend, sondern punktuell und risikobasiert, insbesondere auch gestützt auf allfällige Anzeigen. In den letzten Jahren haben die Kantone ihre Kontrollen in den Spitälern verstärkt, um der Einhaltung des Arbeitsgesetzes zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei stellte sich heraus, dass eine vorausschauende und korrekte Einsatzplanung zentral ist.
Antwort des Bundesrates.