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22.3257 · Motion · 2022-03-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Mit dieser Motion verlange ich eine Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), die vorsieht, dass eine Person, deren Anspruch auf Direktzahlungen anerkannt wurde, automatisch als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin gilt, wenn sie ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe erwerben will. Nur in Fällen, in denen die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen nicht erfüllt sind (z. B. Landwirtschaft als Freizeitaktivität), und auch erst in einem zweiten Schritt, soll die kantonale Behörde prüfen, ob die betreffende Person Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterin ist.

Begründung

Artikel 9 BGBB definiert den Selbstbewirtschafter, ein wichtiger Begriff des Landwirtschaftsrechts, da die Selbstbewirtschaftung eine der Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbes ist. Der Begriff des Selbstbewirtschafters und seine Auslegung durch die Gerichte stehen bisweilen im Widerspruch zur Entwicklung der Schweizer Landwirtschaft, denn der Bund wünscht sich ja von den Betrieben mehr Unternehmergeist. So hat der Bundesrat auch die Vermögensgrenzen für den Erhalt von Direktzahlungen abgeschafft. Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden (Urteil 2C_520/2021), dass ein Landwirt, der eine Bewilligung zum Erwerb eines neuen landwirtschaftlichen Gewerbes beantragt hat, das mehr als 15 km von seinem Wohnort entfernt liegt, nicht als Selbstbewirtschafter einzustufen ist. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die erwähnte Grenze des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs deshalb nur für Grundstücke gilt, weil beim Erwerb eines Gewerbes von der Person sowieso erwartet wird, dass sie auf dem Land wohnt, das zum Gewerbe gehört, oder zumindest in der Nähe.

In einem anderen Fall aus dem Kanton Freiburg (Urteil 603 2021 2 des Kantonsgerichts vom 23. Nov. 2021) sprach das Gericht einem selbstständig tätigen Landwirt im Zusammenhang mit dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Eigenschaft des Selbstbewirtschafters mit der Begründung ab, er verfüge "nur" über eine Ausbildung als Agrarpraktiker EBA und damit nicht über die für die Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Grundstücks erforderlichen Kenntnisse, und dies obwohl diese Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt (Art. 4 der Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) sieht keine konkreten Anforderungen an die Ausbildung der Selbstbewirtschaftenden vor (Art. 9 BGBB). Die Personen, welche landwirtschaftlichen Boden erwerben möchten, müssen einerseits den Boden selber bearbeiten (Art. 9 Abs. 1 BGBB) und andererseits die dafür nötigen Kenntnisse mitbringen (Art. 9 Abs. 2 BGBB).

Die geltende Formulierung "nach landesüblicher Vorstellung nötigen Kenntnisse" erlaubt eine Anpassung an die Entwicklung in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau. Damit können auch die Verhältnisse im Einzelfall berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Kenntnisse unterscheiden sich deshalb in Abhängigkeit der zu erwerbenden Fläche, des Betriebes, dessen Lage und der Bewirtschaftung. Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 und 5 BGBB) erworben, so muss dieses zudem persönlich geleitet werden (Art. 9 Abs. 1 BGBB).

Im zitierten Entscheid des Bundesgerichts 2C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 geht es um den Kerngehalt der Selbstbewirtschaftung, nämlich der selbstständigen Bearbeitung des Bodens (BGE 107 II 33 E. 2, BGE 115 II 181 E 2b). Das Bundesgericht kam, wie bereits das Kantonsgericht, zum Schluss, dass der Käufer die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung nicht erfüllt. Die Ausbildungsanforderung oder der Erhalt von Direktzahlungen spielte dabei keine Rolle. Für das Bundesgericht war die grosse Distanz von rund 70 km von Wohnort (E. 6.3), die Grösse der bereits bewirtschafteten Flächen (rund 168 ha) und das Alter der Käuferin / des Käufers (E. 6.5) ausschlaggebend. Das Bundesgericht stellt fest, dass deshalb die eigene Bewirtschaftung des Bodens nicht gegeben sei. Das BGBB verhindere indirekt die Akkumulation von Flächen im Eigentum einer einzigen Person, weil die Arbeit auf dem Hof weitgehend selbst ausgeführt werden müsse, womit ein Wohnort in der Nähe zum Arbeitsort nötig sei. Die Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) ist deutlich weniger streng und verlangt nebst der beruflichen Grundausbildung (Art. 4 DZV) nur einen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DZV). Die Arbeit auf den Betrieben muss nur zu 50 Prozent von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden (Art. 6 Abs. 1 DZV). Die Mitarbeit des Eigentümers oder Betriebsleiter ist keine Anforderung an den Erhalt von Direktzahlungen.

Das Selbstbewirtschaftungsprinzip ist das wichtigste Kernelement des bäuerlichen Bodenrechts und soll nicht mit einer Anpassung an die Bestimmungen der DZV geschwächt werden. Ziel des BGBB ist es die Stellung der Selbstbewirtschaftenden zu stärken und das bäuerliche Grundeigentum, namentlich der Familienbetriebe, zu fördern (Art. 1 BGBB). Im Rahmen der Agrarpolitik 2022+ (AP22+; BBl 2020 3955) schlägt deshalb der Bundesrat eine Stärkung des Prinzips der Selbstbewirtschaftung vor. Die Vereinheitlichung der ortsüblichen Distanz für den Zukauf von Land wurde in der Vernehmlassung zur AP22+ grossmehrheitlich abgelehnt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.